§ 2 Nds. AG TierKBG - Einzugsbereiche
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG TierKBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78520010000000
(1) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten (§ 15 Abs. 1 TierKBG) durch Verordnung zu bestimmen. Hierbei sind der vorhandene Tierbestand, der Anfall der zu beseitigenden Tierkörperteile und Erzeugnisse sowie die Verkehrsverhältnisse und die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Tierkörperbeseitigungsanstalten zu berücksichtigen. Die Einzugsbereiche sind möglichst so zu bemessen, dass die Wirtschaftlichkeit der Tierkörperbeseitigungsanstalten gewährleistet ist.
(2) Geht eine Maßnahme nach Absatz 1 über die Sozialbindung des Eigentums gemäß Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes hinaus, so ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.