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§ 47 Nds. SOG - Prüffristen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) 1Für jede Person, über die personenbezogene Daten in einer Datei gespeichert sind, ist nach Ablauf bestimmter Fristen zu prüfen, ob personenbezogene Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren sind. 2Die Fristen dürfen

  1. 1.
    bei Erwachsenen zehn Jahre,
  2. 2.
    bei Minderjährigen fünf Jahre und
  3. 3.
    bei Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, zwei Jahre

nicht überschreiten. 3Die Frist beginnt mit der ersten Speicherung eines personenbezogenen Datums. 4Verbüßt die Person eine Freiheitsstrafe oder ist gegen sie eine mit Freiheitsentzug verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, so beginnt die Frist mit der Entlassung.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf personenbezogene Daten Dritter in Kriminalakten und auf personenbezogene Daten in Sachakten.

(3) 1Die Pflicht, einzelne Daten unabhängig von einer nach Absatz 1 bestimmten Frist zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren, bleibt unberührt. 2§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden.