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§ 10 NPsychKG - Zusammenarbeit, Übertragung von Aufgaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

(1) Der Sozialpsychiatrische Dienst arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben mit den Anbietern von Hilfen, insbesondere mit den Trägern der Sozialversicherung, der Sozial- und Jugendhilfe, den psychiatrischen Krankenhäusern und Fachabteilungen, den Sozialstationen, den ambulanten Pflegediensten, den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Psychologinnen und Psychologen sowie ärztlichen und psychologischen Psychotherapeutinnen und ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten, den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 zusammen.

(2) Die Hilfen sollen mit dem Angebot anderer Beratungs- und Behandlungseinrichtungen abgestimmt werden, die Aufgaben wahrnehmen, die denen des Sozialpsychiatrischen Dienstes vergleichbar sind oder diese ergänzen. Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen den Sozialpsychiatrischen Dienst und andere Beratungs- und Behandlungseinrichtungen im Sinne des Satzes 1, die sie unterhalten, nach Möglichkeit räumlich zusammenfassen.

(3) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann Organisationen, Einrichtungen und Personen, die Hilfen anbieten, die Wahrnehmung der Aufgaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes ganz oder teilweise übertragen, wenn diese bereit und in der Lage sind, auf Dauer die zu übertragenden Aufgaben entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes zu erfüllen. Die Übertragung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.