Landgericht Bückeburg
Beschl. v. 07.05.2009, Az.: Qs (OWi) 27/09

Folgen der erstmaligen Antragstellung auf Verlegung eines Hauptverhandlungstermins auf das Bußgeldverfahren

Bibliographie

Gericht
LG Bückeburg
Datum
07.05.2009
Aktenzeichen
Qs (OWi) 27/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 18502
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBUECK:2009:0507.QS.OWI27.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Stadthagen - 20.04.2009

Fundstelle

  • VRR 2009, 323

Verfahrensgegenstand

Ordnungswidrigkeit

In der Bußgeldsache
...
hat die Große Strafkammer I -Kammer für Bußgeldsachen- des Landgerichts Bückeburg
auf die Beschwerde des Betroffenen vom 01 05.2009
gegen die Verfügung des Amtsgerichts Stadthagen vom 30.04.2009
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht,
den Richter am Landgericht und den Richter
am 07.05.2009
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Betroffenen hin wird festgestellt, dass die Verfügung des Amtsgerichts Stadthagen vom 20.04.2009, den Hauptverhandlungstermin vom 11.05.2009 nicht zu verlegen, rechtswidrig ist.

Der Hauptverhandlungstermin des Amtsgerichts Stadthagen vom 11.05.2009 wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Verfügung des Amtsgerichts Stadthagen vom 30.04.2009, dem Verlegungsantrag des Verteidigers des Betroffenen vom 20.04.2009 könne angesichts der angespannten Terminslage beim Amtsgericht nicht entsprochen werden, ist zulässig.

2

Gem. § 305 Satz 1 StPO unterliegt eine Entscheidung des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgeht, zwar nicht der Beschwerde. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass eine Beschwerde gleichwohl zulässig sein kann, wenn sie darauf gestützt ist, dass die Entscheidung des Vorsitzenden rechtswidrig ist, wozu auch die fehlerhafte Ausübung seines Ermessens gehört (Meyer-Goßner, StPO-Komm., 51. Aufl., § 213 Rn. 8 m.w.N.). Insbesondere dann, wenn der Antrag auf Terminsverlegung nur unter Hinweis auf die "angespannte Terminslage" abgelehnt worden ist, ist die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde zulässig (LG Frankfurt, StV 2004, 420; BayObLG StV 1995, 10; OLG Karlsruhe NZV 2006, 217 [OLG Karlsruhe 31.01.2006 - 1 Ss 165/05]).

3

Vorliegend hat das Amtsgericht Stadthagen den Verlegungsantrag des Verteidigers des Betroffenen lediglich mit Hinweis auf die "angespannte Terminslage" zurückgewiesen. Eine Abwägung der Interessen des Amtsgerichts hinsichtlich der Durchführung der Verhandlung und der Interessen des Betroffenen und dessen Verteidiger ist nicht bzw. nicht ausreichend erfolgt.

4

II.

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Verfügung des Amtsgerichts Stadthagen vom 30.04.2009, den Hauptverhandlungstermin vorn 11.05.2009 nicht zu verlegen, ist rechtswidrig.

5

Stellt der Verteidiger rechtzeitig und mit nachvollziehbarer Begründung erstmals einen Antrag auf Verlegung eines Hauptverhandlungstermins, so wird einem solchen Gesuch bei einem den Tatvorwurf bestreitenden Betroffenen in der Regel zu entsprechen sein, es sei denn, es handelt sich um einen eher einfach gelagerten Sachverhalt (OLG Karlsruhe a.a.O.; LG Frankfurt a.a.O.; BayObLG a.a.O.).

6

Vorliegend hat der Verteidiger des Betroffenen erstmals am 20.04.2009 einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe an dem Terminstag des 11 05.2009 einen Gerichtstermin in Stolzenau und einen in Diepholz. Diese Begründung ist nachvollziehbar, so dass dem Verlegungsantrag hätte stattgegeben werden müssen.

7

Der hier zugrunde liegende Sachverhalt stellt sich auch nicht als völlig einfach gelagert dar. Es muss eine Videoaufzeichnung ausgewertet und der Eichschein des Messgerätes überprüft werden. Dies kann durch den aus Eriwan stammenden Betroffenen nicht ohne weiteres allein beurteilt werden. Auch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren hat der Betroffene grundsätzlich das Recht, sich durch einen Rechtsanwall seines Vertrauens verteidigen zu lassen, denn diese Gewährleistung ist Ausdruck seines Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf Gewährung rechtlichen Gehörs (OLG Karlsruhe a.a.O.).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 StPO (Meyer-Goßner, a.a.O., § 464 Rn. 2; 473 Rn. 2, 464 11a).

9

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 310 Abs. StPO).