Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 20.05.2014, Az.: 1 Ws 16/14

Kostentragung im Exequaturverfahren bei Ablehnung der Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
20.05.2014
Aktenzeichen
1 Ws 16/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 16488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2014:0520.1WS16.14.0A

Amtlicher Leitsatz

Wird im sog. Exequaturverfahren (§§ 50, 55 Abs. 1 IRG) die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung abgelehnt, sind - ebenso wie im Falle eines Freispruchs des erstinstanzlich verurteilten Angeklagten im Rechtsmittelverfahren - die notwendigen Auslagen des Verurteilten auch für das Verfahren vor dem Landgericht entsprechend § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.

wegen Vollstreckung des Urteils der Arrondissementsrechtbank Maastricht vom
27. April 1999,
Beistand: Rechtsanwalt Hilko Janssen, Aurich,
betreffend Herrn pp
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 20. Mai 2014
durch
die unterzeichnenden Richter
beschlossen:

Tenor:

Die dem Verurteilten in dem Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Mit Beschluss vom 9. Januar 2014 hat der Senat die Exequaturentscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg vom 11. Dezember 2013 aufgehoben und die Vollstreckung aus dem Urteil der Arrondissementsrechtbank Maastricht vom 27. April 1999 (Aktenzeichen: 03/005493-98) für nicht zulässig erklärt. Zugleich hat er entschieden, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last fallen.

Nunmehr beantragt der Verurteilte,

auch die ihm im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

Dem Antrag war zu entsprechen.

Gemäß § 77 Abs. 1 IRG gelten, soweit das IRG keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, u.a. die Vorschriften der StPO sinngemäß. Somit finden auch die kostenrechtlichen Vorschriften des 7. Buches, 2. Abschnitt (§§ 464 ff.) entsprechende Anwendung.

Eine Entscheidung gemäß § 467 StPO ist deshalb veranlasst, wenn im Rechtshilfeverfahren eine gerichtliche Entscheidung beantragt worden ist und dabei die Bewilligung zu Unrecht begehrt wurde, wenn also etwa im Auslieferungsverfahren ein Antrag gemäß § 29 IRG gestellt worden ist und die Voraussetzungen für die Zulässigkeitserklärung nicht vorlagen. Denn in einem solchen Fall tritt der Antrag - kostenrechtlich - sinngemäß an die Stelle einer Anklage (vgl. BGH, Beschluss v. 09.06.1981, 4 ARs 4/81, BGHSt 30, 152).

Gleiches gilt auch im Exequaturverfahren für die Entscheidung gemäß §§ 50, 55 Abs. 1 IRG (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.02.2003, 3 Ws 11/02, NStZ 2004, 407 für den Fall der Verfahrenseinstellung gemäß § 206a StPO i.V.m. § 77 IRG). Wird deshalb - wie hier - die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung abgelehnt, sind - ebenso wie im Falle eines Freispruchs des erstinstanzlich verurteilten Angeklagten im Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 473 Rz. 2) die notwendigen Auslagen des Verurteilten auch für das Verfahren vor dem Landgericht entsprechend § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.

Diesen bislang unterbliebenen Ausspruch hat der Senat nunmehr nachgeholt.