§ 12 VO-GO - Belegungsverpflichtungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
- Amtliche Abkürzung
- VO-GO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Die Belegungsverpflichtungen in der Qualifikationsphase ergeben sich aus der Anlage 3. 2Die Schülerinnen und Schüler haben im Durchschnitt mindestens 34 Wochenstunden zu belegen. 3Die Prüfungsfächer sind durchgehend zu belegen. 4Die Ergänzungsfächer sind vor Beginn eines jeden Schuljahres für die folgenden zwei Schulhalbjahre zu belegen. 5Die Wahlfächer sind jeweils mindestens für ein Schulhalbjahr zu belegen.
(2) Die Belegungsverpflichtung in einem Fach kann jeweils nur für ein Schulhalbjahr durch die Belegung eines polyvalenten Faches erfüllt werden; in derselben Naturwissenschaft kann diese für zwei Schulhalbjahre erfüllt werden.
(3) Unterricht aus Schulhalbjahren, in denen themengleich unterrichtet worden ist, kann nur einmal auf die Belegungsverpflichtungen angerechnet werden.
(4) Hat die Schülerin oder der Schüler Unterricht versäumt und kann die Leistung in einem Fach deshalb nicht bewertet werden oder wird eine Unterrichtsleistung mit "ungenügend" bewertet, so ist die Belegungsverpflichtung in diesem Fach nicht erfüllt.