§ 12b NSchG - Förderverbund
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
Für die allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der Gesamtschulen, der Abendgymnasien und der Kollegs richtet die Schulbehörde im Benehmen mit den Schulträgern Förderverbünde ein, die eine schulformübergreifende personelle, organisatorische und pädagogische Zusammenarbeit bezüglich der Förderstufe gewährleisten. Für jeden Förderverbund wird eine Förderverbundkonferenz gebildet, der die Schulleitungen sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler der beteiligten Schulen angehören. 3Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere über die Förderverbünde, insbesondere über die Zusammensetzung ihrer Förderverbundkonferenzen, sowie über ihre Aufgaben und Arbeitsweise, durch Verordnung zu regeln.