Art. 1 3. GlüÄndStV - Änderung des Glücksspielstaatsvertrages
Bibliographie
- Titel
- Dritter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Dritter Glücksspieländerungsstaatsvertrag - 3. GlüÄndStV)
- Amtliche Abkürzung
- 3. GlüÄndStV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 4a wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ", insbesondere im Rahmen einer zeitlich befristeten Experimentierklausel für Sportwetten," durch die Wörter "im Rahmen der Experimentierklausel für Sportwetten nach § 10a" ersetzt.
- b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Bekanntmachung (§ 4b Absatz 1)" durch das Wort "Konzession" ersetzt.
- c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Zahl der Konzessionen wird für die Dauer der Experimentierphase nicht beschränkt."
- 2.
§ 4b wird wie folgt geändert:
- a)
In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Auswahlkriterien" gestrichen.
- b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 wird das Wort "Auswahlverfahrens" durch das Wort "Verfahrens" ersetzt.
- bb)
In Satz 2 werden die Wörter "mit einer angemessenen Frist für die Einreichung von Bewerbungen" gestrichen.
- c)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und die Auswahl nach Absatz 5 ermöglichen" gestrichen.
- d)
Absatz 5 wird aufgehoben.
- 3.
In § 5 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Richtlinien" durch das Wort "Auslegungsrichtlinien" ersetzt.
- 4.
§ 9a Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Hierbei dient das Glücksspielkollegium den Ländern zur Umsetzung einer gemeinschaftlich auszuübenden Aufsicht der jeweiligen obersten Glücksspielaufsichtsbehörden."
- 5.
§ 10a wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In dem bisherigen Satz werden die Wörter "für einen Zeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages" durch die Wörter "bis zum 30. Juni 2021" ersetzt.
- bb)
Es wird folgender Satz angefügt:
"Im Falle einer Fortgeltung des Staatsvertrages nach § 35 Absatz 2 verlängert sich die Frist bis zum 30. Juni 2024."
- b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
- c)
Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
- 6.
§ 29 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.