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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Art. 1 3. GlüÄndStV - Änderung des Glücksspielstaatsvertrages

Bibliographie

Titel
Dritter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (3. GlüÄndStV - Dritter Glücksspieländerungsstaatsvertrag)
Amtliche Abkürzung
3. GlüÄndStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 4a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ", insbesondere im Rahmen einer zeitlich befristeten Experimentierklausel für Sportwetten," durch die Wörter "im Rahmen der Experimentierklausel für Sportwetten nach § 10a" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Bekanntmachung (§ 4b Absatz 1)" durch das Wort "Konzession" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "Die Zahl der Konzessionen wird für die Dauer der Experimentierphase nicht beschränkt."

  2. 2.

    § 4b wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Auswahlkriterien" gestrichen.

    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "Auswahlverfahrens" durch das Wort "Verfahrens" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden die Wörter "mit einer angemessenen Frist für die Einreichung von Bewerbungen" gestrichen.

    3. c)

      In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und die Auswahl nach Absatz 5 ermöglichen" gestrichen.

    4. d)

      Absatz 5 wird aufgehoben.

  3. 3.

    In § 5 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Richtlinien" durch das Wort "Auslegungsrichtlinien" ersetzt.

  4. 4.

    § 9a Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    "Hierbei dient das Glücksspielkollegium den Ländern zur Umsetzung einer gemeinschaftlich auszuübenden Aufsicht der jeweiligen obersten Glücksspielaufsichtsbehörden."

  5. 5.

    § 10a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In dem bisherigen Satz werden die Wörter "für einen Zeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages" durch die Wörter "bis zum 30. Juni 2021" ersetzt.

      2. bb)

        Es wird folgender Satz angefügt:

        "Im Falle einer Fortgeltung des Staatsvertrages nach § 35 Absatz 2 verlängert sich die Frist bis zum 30. Juni 2024."

    2. b)

      Absatz 3 wird aufgehoben.

    3. c)

      Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

  6. 6.

    § 29 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.