§ 7 NFördAVO - Anwendung der Abgabenordnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO)
Amtliche Abkürzung
NFördAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

Bei der Erhebung und Zahlung der Feldes- oder Förderabgabe sind von der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474), ergänzend entsprechend anzuwenden:

  1. 1.

    von den Vorschriften über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,

  2. 2.

    von den Vorschriften über den Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36,

  3. 3.

    von den Vorschriften über das Steuerschuldverhältnis die §§ 41, 42, 44 und 45,

  4. 4.

    von den Vorschriften über die Haftung die §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77,

  5. 5.

    von den Vorschriften über die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel die §§ 90, 92, 93 Abs. 1 bis 6, § 96 Abs. 1 bis 7 Sätze 1 und 2 sowie die §§ 97 bis 99 und 101 bis 107,

  6. 6.

    von den Vorschriften über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen die §§ 145 bis 147,

  7. 7.

    von den Vorschriften über die Steuererklärungen § 152 Abs. 1 bis 3,

  8. 8.

    von den Vorschriften über die Steuerfestsetzung § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist fünf Jahre beträgt, und die §§ 170 und 171,

  9. 9.

    von den Vorschriften über die Zahlung und Aufrechnung § 224 Abs. 2 Nr. 2 sowie die §§ 225 und 226,

  10. 10.

    von den Vorschriften über die Zahlungsverjährung die §§ 228 bis 232,

  11. 11.

    von den Vorschriften über die Verzinsung

    1. a)

      die §§ 233 und 233a mit der Maßgabe, dass der Zinslauf abweichend von § 233a Abs. 2 zwei Jahre nach Ablauf des Erhebungszeitraums beginnt und fünf Jahre nach Ablauf des Erhebungszeitraums endet, wobei der Zinslauf mit Ablauf des Tages endet, an dem der Abgabebescheid wirksam wird, und bei Nachzahlungen nach § 3 Abs. 3 dieser Verordnung mit Ablauf des Tages, an dem der nachzuzahlende Betrag dem Land wertmäßig gutgeschrieben wird, sowie

    2. b)

      die §§ 235 und 237 bis 239,

  12. 12.

    von den Vorschriften über die Säumniszuschläge § 240 mit der Maßgabe, dass Säumniszuschläge unter 25 Euro nicht erhoben werden.