Abschnitt 19 MiZi - XVIII. Mitteilungen in Grundbuchsachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

XVIII/1
Mitteilungen zur Erhaltung der Übereinstimmung von Grundbuch und Liegenschaftskataster

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    die Eintragung eines Eigentümers, Wohnungs- oder Teileigentümers, Erbbauberechtigten, Wohnungs- oder Teilerbbauberechtigten, selbstständigen Gebäudeeigentümers, Inhabers eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des § 1 Nr. 2 Buchst. a GGV (§ 55 Abs. 3 GBO);

  2. 2.

    Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung eines Grundstücks, Wohnungs- oder Teileigentums, Erbbaurechts, Wohnungs- oder Teilerbbaurechts, selbstständigen Gebäudeeigentums, dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des § 1 Nr. 2 Buchst. a GGV (§ 55 Abs. 3 GBO);

  3. 3.

    die Neuanlegung eines Grundbuchblattes;

  4. 4.

    die Umschreibung eines Grundbuchblattes (§ 39 Abs. 3 GBV);

  5. 5.

    die Übertragung von Miteigentumsanteilen im Falle des § 3 Abs. 8 GBO;

  6. 6.

    die Ausbuchung eines Grundstücks oder Grundstücksteils nach § 3 Abs. 3 GBO;

  7. 7.

    die Eintragung eines vom Buchungszwang befreiten Grundstücks auf ein bereits bestehendes Grundbuchblatt nach § 3 Abs. 2 GBO;

  8. 8.

    die Schließung eines Grundbuchblattes, wenn das Grundstück sich in der Örtlichkeit nicht nachweisen lässt;

  9. 9.

    die Schließung eines Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchblattes- nach § 9 Abs. 1 WEG.

(2) Die Mitteilungen erfolgen laufend oder monatlich (je nach den in den Ländern bestehenden Rechtsvorschriften oder nach Vereinbarung mit der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde).

(3) Die Mitteilungen sind außer in den Fällen des Absatzes 4 an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde zu richten.

(4) Von dem Zeitpunkt an, in dem nach Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde oder Flurneuordnungsbehörde die rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans oder Tausch- bzw. Bodenordnungsplans eintreten, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Flurbereinigungsbehörde oder Flurneuordnungsbehörde die Abgabe der Berichtigungsunterlagen an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde mitteilt, sind die in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen an die Flurbereinigungsbehörde bzw. Flurneuordnungsbehörde zu richten.

in Baden-Württemberg
Abschnitt IV Nr. 1 der AV des JM vom 15.7.1987 - 3856-II/107 -, bei Verwendung von FOLIA auch Übermittlung durch Datenträger;

in Bayern
das Automatisierte Grund- und Liegenschaftsbuch (AGLB)-Verfahren;

in Berlin
die Gemeinsamen Ausführungsvorschriften über die Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster vom 19.3.2007 (ABl. 2007 S. 1059);

in Brandenburg
die Gemeinsame Allgemeine Verfügung des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz über die Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster in der jeweils geltenden Fassung;

in Bremen
Ziffer 4.2.2 der AV des Senators für Justiz und Verfassung über die geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen vom 11.6.2007 - 3851/1 - (Geschäftsordnung für die Grundbuchämter);

in Hessen
der Vordruck "Veränderungsliste" gemäß dem Runderlass vom 19.2.1970 (JMBl. S.210);

in Niedersachsen
das Original oder eine Ablichtung des beim Grundbuchamt vorhandenen Bestandsnachweises nach Maßgabe von Abschnitt IV der AV des MJ vom 1.11.1983 (Nds. Rpfl. S. 246), zulelzt geändert durch AV vom 16.12.1996 (Nds. Rpfl. 1997 S. 8);

in Nordrhein-Westfalen
wahlweise auch die für die Benachrichtigung in Grundbuchsachen eingeführten, im Durchschreibeverfahren auszufüllenden Vordrucke;

in Rheinland-Pfalz
die "Veränderungsliste" gemäß Nummer 2.1.1. der gem. VV JM und ISM vom 6.12.1995 (3856 - 3 - 24/95) - JBl. 1996 S. 54;

im Saarland
die AV JVVS 3850/5.2.2002;

in Sachsen
das Automatisierte Grund- und Liegenschaftsbuch (AGLB) -Verfahren;

in Schleswig-Holstein
die Bekanntmachung im Sinne des § 55 Abs. 6 GBO, die Kopie oder Durchschrift des Bestandsverzeichnisses und erforderlichenfalls Abteilung I nach Maßgabe der AV des JM vom 5.1.1967 (SchlHA S. 98) sowie der Gemeinsamen AV des Ministeriums für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten und des Innenministeriums vom 8.10.1997.

In Bayern sind nicht mitzuteilen die Vereinigung von Grundstücken, die Zuschreibung als Bestandteil und die Teilung eines Grundstücks, wenn im Zusammenhang damit keine Grundstücke oder Grundstücksteile auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen und keine Flurstücke verschmolzen oder zerlegt werden.

In Brandenburg sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Ämter für Agrarordnung zu richten;

in Mecklenburg-Vorpommern sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die bei den Ämtern für Landwirtschaft eingerichteten Flurneuordnungsbehörden zu richten;

in Nordrhein-Westfalen sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Ämter für Agrarordnung zu richten;

in Sachsen sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Landkreise und Kreisfreie Städte zu richten;

in Sachsen-Anhalt sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten zu richten;

in Thüringen sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Flurneuordnungsämter zu richten.

  1. Länderteil Niedersachsen

    XVIII/1 NI

    Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Enteignungsverfahrens

    (1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen sind oder vorgenommen werden.

    (2) Die Mitteilungen sind an die Enteignungsbehörde und an den Antragsteller zu richten.

    (3) Sie sind vom Rechtspfleger zu veranlassen.

XVIII/2
Mitteilungen über die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum

(1) Mitzuteilen ist die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum (§ 55 Abs. 4 GBO).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    an die für die Abgabe der Aneignungserklärung zuständige Behörde (vgl. § 928 Abs. 2 BGB, Artikel 129 EGBGB),

  2. 2.

    an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde,

  3. 3.

    in den Fällen des Artikels 233 § 15 Abs. 3 EGBGB nur an den Landesfiskus und die Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt.

In Baden-Würtemberg sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 an den Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Rotebühlplatz 30, 70173 Stuttgart zu richten;

in Bayern sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 an die örtlich zuständige Regionalvertretung der Immobilien Freistaat Bayern zu richten;

in Hessen sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 an den Landesbetrieb Hessisches Immobilienmanagement, Biebricher Allee 23, 65187 Wiesbaden, zu richten;

in Mecklenburg-Vorpommern sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 an das Finanzministerium, Abteilung Staatsvermögen und Schulden, zu richten;

in Niedersachsen sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 an das Niedersächsische Finanzministerium, Referat 23, zu richten;

in Rheinland-Pfalz sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 an das Ministerium der Finanzen (Abteilung 3) zu richten;

in Sachsen sind die Mitteilungen an den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, Wilhelm-Buck-Straße 4, 01097 Dresden zu richten;

in Thüringen sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 an das Thüringer Liegenschaftsmanagement, Ludwig-Erhard-Ring 8, 99099 Erfurt, und die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 3 an die Flurneuordnungsämter zu richten.

XVIII/3
Mitteilungen über subjektiv-dingliche Rechte

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    die Eintragung des Vermerks über ein Recht, das dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zusteht;

  2. 2.

    jede Änderung oder die Aufhebung eines solchen Rechts, sofern der in Nummer 1 erwähnte Vermerk eingetragen ist

(§ 55 Abs. 5 GBO).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 an das Grundbuchamt, das das Blatt des belasteten Grundstücks führt;

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 an das Grundbuchamt des herrschenden Grundstücks.

XVIII/4
Mitteilungen bei Gesamtbelastung von Grundstücken

(1) Mitzuteilen sind, wenn mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet sind oder belastet werden,

  1. 1.

    jede das mitbelastete Recht betreffende Eintragung;

  2. 2.

    alle Verfügungen, durch die Anträge oder Ersuchen hinsichtlich dieses Rechts zurückgewiesen werden

(§ 55a Abs. 2 GBO):

Dabei ist auf etwaige Abweichungen zwischen der grundbuchmäßigen Bezeichnung der beteiligten Grundstücke, deren Grundbuchblätter bei dem mitteilungspflichtigen Grundbuchamt geführt werden, und ihrer Bezeichnung in den Eintragungsunterlagen hinzuweisen.

(2) Die Mitteilungen sind an die Grundbuchämter, die die Grundbücher der beteiligten Grundstücke führen, zu richten.

XVIII/5
Mitteilungen über Grundbucheintragungen zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    die Eintragung eines neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten sowie bei einem anderen als rechtsgeschäftlichen Erwerb auch dessen Anschrift, soweit nicht der Erwerb nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts erfolgt;

  2. 2.

    die Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum;

  3. 3.

    die Eintragung der Begründung eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts

(§ 29 Abs. 4 Satz 1 BewG).

Bei einer Eintragung aufgrund Erbfolge ist zugleich das Jahr anzugeben, in dem der Erblasser verstorben ist (§ 29 Abs. 4 Satz 3 BewG).

(2) Mitzuteilen ist in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 und 3 auch der Tag des Eingangs des Eintragungsantrags bei dem Grundbuchamt (§ 29 Abs. 4 Satz 2 BewG).

(3) Die Mitteilungen sind an die für die Feststellung des Einheitswertes zuständigen Finanzbehörden zu richten.

In Bayern werden die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 über die Vermessungsämter zugeleitet. Verwendung findet das Automatisierte Grund- und Liegenschaftsbuch (AGLB)-Verfahren.

In Bremen werden die Mitteilungen nach Absatz 1 über das Katasteramt erstattet.

In Hamburg werden die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 über das Katasteramt erstattet. Nicht mitzuteilen ist das Datum nach Absatz 2.

In Hessen erfolgen Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 1 nur in Erbfällen unter Angabe des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist.

In Niedersachsen werden die Mitteilungen über die Vermessungs- und Katasterbehörden erstattet.

In Nordrhein-Westfalen werden die Mitteilungen nach Absatz 1 über die Katasterämter erstattet.

In Rheinland-Pfalz werden die Mitteilungen über die Katasterämter erstattet.

In Sachsen werden die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 über den Staatsbetrieb Geobasisdateninformation und Vermessung Sachsen zugeleitet. Verwendung findet das Automatisierte Grund- und Liegenschaftsbuch (AGLB)-Verfahren.

In Sachsen-Anhalt werden die Mitteilungen über das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, Otto-von-Guericke-Straße 15, 39104 Magdeburg zugeleitet; Verwendung findet das Verfahren "Automatisiert geführtes Liegenschaftsbuch (ALB)".

XVIII/6
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens

(1) Mitzuteilen ist jede Eintragung in das Grundbuch, die nach der Eintragung des Vermerks über die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung erfolgt (§ 19 Abs. 3, § 146 Abs. 1 ZVG).

(2) Die Mitteilungen sind an das für die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung zuständige Vollstreckungsgericht zu richten.

XVIII/7
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Enteignungsverfahrens

(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen,

  1. 1.

    die nach dem von der Enteignungsbehörde mitgeteilten Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden (§ 108 Abs. 6 Satz 3 BauGB);

  2. 2.

    die nach dem von der Enteignungsbehörde oder Wasserbehörde mitgeteilten Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans nach dem Landbeschaffungsgesetz oder Wassersicherstellungsgesetz in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden (§ 31 Abs. 5 LBG; § 20 Abs. 2 WasSG i.V.m. § 31 Abs. 5 LBG).

(2) Die Mitteilungen sind an die Enteignungsbehörde bzw. Wasserbehörde zu richten.

XVIII/8
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Umlegungsverfahrens

(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die nach dem von der Umlegungsstelle mitgeteilten Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden (§ 54 Abs. 2 BauGB).

(2) Die Mitteilungen sind an die Umlegungsstelle zu richten.

XVIII/9
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Flurbereinigungsverfahrens

(1) Mitzuteilen sind bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung durch die Flurbereinigungsbehörde, soweit diese nicht auf die Benachrichtigung verzichtet,

  1. 1.

    alle Eintragungen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden;

  2. 2.

    die Eintragung neuer Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die Flurbereinigungsbehörde die Bezeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mitgeteilt hat

(§ 12 Abs. 3 FlurbG).

(2) Die Mitteilungen sind an die Flurbereinigungsbehörde zu richten.

In Mecklenburg-Vorpommern gilt statt dessen der gemeinsame Erlaß des Ministers für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten und des Landwirtschaftsministers vom 30.6.1994 (ABl. M-V 831).

XVIII/10
Mitteilungen über Grundbucheintragungen bei Bestehen eines Erbbaurechts

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    jede Eintragung in das Erbbaugrundbuch;

  2. 2.

    die Eintragung eines Grundstückseigentümers, die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Grundstückseigentümers sowie die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch des Grundstücks

(§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ErbbauVO).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    im Falle des Absatzes 1 Nr. 1
    an den Grundstückseigentümer und, soweit es sich um die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Erbbauberechtigten handelt, auch
    an die im Erbbaugrundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten;

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
    an den Erbbauberechtigten.

(3) Im Übrigen sind die allgemeinen Vorschriften über die Bekanntmachung von Eintragungen (§§ 55 ff. GBO) entsprechend anzuwenden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ErbBauVO).

XVIII/11
Mitteilungen über Grundbucheintragungen bei einem Fideikommißgrundstück

(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die Grundstücke oder Rechte betreffen, bei denen der Fideikommißvermerk oder das Recht des Nacherben eingetragen ist (§ 41 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. März 1939 - RGBl. I S. 509 -).

(2) Die Mitteilungen sind an den Fideikommißsenat des Oberlandesgerichts zu richten.

XVIII/11 gilt nicht in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, im Saarland und in Thüringen.

XVIII/12
Mitteilungen über Grundbucheintragungen bei einem Schutzforstgrundstück

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    die Eintragung eines Schutzforstvermerks;

  2. 2.

    alle späteren, den Schutzforst betreffenden Eintragungen

(§ 2 Abs. 4 der Schutzforstverordnung vom 21. Dezember 1939 - RGBl. I S. 2459 -).

(2) Die Mitteilungen sind an die Forstaufsichtsbehörde zu richten.

XVIII/12 gilt nicht in Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, im Saarland und in Thüringen.

XVIII/13
Mitteilungen über die Eintragung eines Bergwerkseigentümers

(1) Mitzuteilen ist die Eintragung eines neuen Bergwerkseigentümers (§ 17 Abs. 4 BBergG).

(2) Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde zu richten.

Die Mitteilungen sind zu richten

in Baden-Württemberg an das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, 79095 Freiburg;

in Bayern an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie, Prinzregentenstraße 28, 80538 München;

in Berlin und Brandenburg an das Oberbergamt des Landes Brandenburg, Vom-Stein-Straße 30, 03050 Cottbus;

in Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein an das Landesbergamt in Clausthal-Zellerfeld, Hindenburgplatz 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld;

in Mecklenburg-Vorpommern an das Bergamt Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund;

in Nordrhein-Westfalen an die Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 8 Bergbau und Energie in NRW -, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund;

in Rheinland-Pfalz an das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Emy-Roeder-Str. 5, 55129 Mainz;

im Saarland an das Oberbergamt des Saarlandes, Am Bergwerk Reden 10, 66578 Schiffweiler;

in Sachsen an das Sächsische Oberbergamt, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg;

in Sachsen-Anhalt an das Landesamt für Geologie und Bergwesen, Köthener Straße 38, 06118 Halle/Saale;

in Thüringen an das Thüringer Landesbergamt, Puschkinplatz 7, 07545 Gera.

XVIII/14
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Sanierungs- oder Entwicklungsverfahrens

(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die nach der von der Gemeinde erfolgten Mitteilung über die Sanierungs- oder Entwicklungssatzung bis zur Löschung des Sanierungs- oder Entwicklungsvermerks im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden (§ 143 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 54 Abs. 2 BauGB; § 165 Abs. 9 Satz 4 i.V.m. § 54 Abs. 2 BauGB).

(2) Die Mitteilungen sind an die Gemeinde zu richten.

XVIII/15
Mitteilungen über Grundbucheintragungen nach Einleitung des bergrechtlichen Grundabtretungsverfahrens

(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Grundabtretungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen worden sind und vorgenommen werden (§ 106 Abs. 1 BBergG).

(2) Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde zu richten.

Die Mitteilungen sind zu richten

in Baden-Württemberg
an das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, 79095 Freiburg;

in Bayern
an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde;

in Berlin und Brandenburg
an das Oberbergamt des Landes Brandenburg, Vom-Stein-Straße 30, 03050 Cottbus;

in Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
an das Landesbergamt in Clausthal-Zellerfeld. Hindenburgplatz 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld;

in Hessen
an die Regierungspräsidien;

in Mecklenburg-Vorpommern
an das Bergamt Stralsund, Frankendamm17, 18439 Stralsund;

in Nordrhein-Westfalen
an die Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 8 Bergbau und Energie in NRW -, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund;

in Rheinland-Pfalz an das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Emy-Roeder-Str. 5, 55129 Mainz;

im Saarland an das Oberbergamt des Saarlandes, Am Bergwerk Reden 10, 66578 Schiffweiler;

in Sachsen
an das Sächsische Oberbergamt, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg;

in Sachsen-Anhalt
an das Landesamt für Geologie und Bergwesen, Köthener Straße 38, 06118 Halle/Saale;

in Thüringen
an das Thüringer Landesbergamt, Puschkinplatz 7, 07545 Gera.

XVIII/16
Mitteilungen über Grundbucheintragungen nach Eintragung eines Sonderungsvermerks

(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die in dem Zeitraum zwischen Eintragung und Löschung des Sonderungsvermerks im Grundbuch der betroffenen Grundstücke erfolgen (§ 8 Abs. 2 SPV).

(2) Die Mitteilungen sind an die Sonderungsbehörde zu richten.

XVIII/17
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Bodenordnungsverfahrens

(1) Mitzuteilen sind bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlussfeststellung durch die Flurneuordnungsbehörde

  1. 1.

    alle Eintragungen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden;

  2. 2.

    die Eintragung neuer Eigentümer der an das Bodenordnungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die Flurneuordnungsbehörde die Bezeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mitgeteilt hat

(§ 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 12 Abs. 3 FlurbG).

(2) Die Mitteilungen sind an die Flurneuordnungsbehörde zu richten.

In Mecklenburg-Vorpommern gilt statt dessen der gemeinsame Erlass des Ministers für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten und des Landwirtschaftsministers vom 30.6.1994 (ABl. M-V 831).