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Abschnitt 1 DfBeamVGRvRE - I.

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Anwendung der Ruhensvorschrift des § 53
Redaktionelle Abkürzung
DfBeamVGRvRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046047

Zur Durchführung des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vom 24.8.1976 (BGBl. I S. 2485), zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532), und der hierzu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3.11.1980 - BeamtVGVwV - (GMBl. S. 742) gebe ich folgende ergänzende Hinweise:

Zu Tz 53.1

1.
Für die Feststellung des Verwendungseinkommens in Fällen, in denen ein Pauschallohn nach dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5.4.1965 (GMBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung gezahlt wird, gilt folgendes:

  1. a)

    An die Stelle des Pauschallohnes tritt der Lohn, den der Kraftfahrer zu erhalten hätte, wenn kein Pauschallohn zu zahlen wäre. Dieser fiktive Lohn ist ggf. bei der Beschäftigungsstelle zu erfragen (§ 62 Abs. 1 BeamtVG). Arbeitslohn für Überstunden sowie Zuschläge, die allgemein im Rahmen des § 53 BeamtVG keine Berücksichtigung finden (Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit und dergleichen), bleiben auch bei diesem fiktiven Lohn außer Betracht. Besitzstandszulagen, die nach dem durch § 1 Nr. 6 des Ergänzungstarifvertrages Nr. 17 vom 16.3.1977 (GMBl. S. 187) neugefaßten § 8 des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des Bundes gezahlt werden, sind bei der Ruhensberechnung ebenfalls außer Betracht zu lassen.

  2. b)

    Entsprechendes gilt in Fällen der Zahlung eines Pauschallohnes nach

    • dem im Bereich der Länder Baden-Württemberg, Bayern, der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein geltenden Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer vom 10.2.1965,

    • dem Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Freien und Hansestadt Hamburg vom 10.2.1965,

    • dem Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer des Landes Hessen vom 10.2.1965,

    • der entsprechenden Regelung für Kraftfahrer des Landes Berlin,

    • dem Lohntarifvertrag Kraftfahrer (LTV Kraftfahrer) der Bundesanstalt für Arbeit vom 7.7.1965.

2.
Die Gerichtsvollziehern und anderen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 8.7.1976 (BGBl. I S. 1783) in der jeweils geltenden Fassung gewährte Vergütung gehört zu den Bezügen, die dem Beamten als Entgelt für seine Beschäftigung im öffentlichen Dienst gezahlt werden. Die Vergütung ist deshalb als Verwendungseinkommen anzusehen.

Zu Tz 53.1.2

Wie bisher sind als Einkommen ebenfalls außer Betracht zu lassen Essenzuschüsse, Zuschüsse zu den Beiträgen einer freiwilligen Krankenversicherung und Arbeitnehmer-Sparzulagen nach § 12 des 4. VermBG i. d. F. vom 6.2.1984 (BGBl. I S. 201).

Zu Tz 53.1.3

1.
Zuwendungen nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung i. d. F. des Art. VI Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23.5.1975 (BGBl. I S. 1173), geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 18.12.1975 (BGBl. I S. 3091), im folgenden SZG, oder entsprechende Zuwendungen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst sind gemäß § 9 Satz 1 SZG bei der Anwendung von Ruhensvorschriften im Monat Dezember zu berücksichtigen. Zu der in Satz 2 der Vorschrift bestimmten Verdoppelung der maßgebenden Höchstgrenzen weise ich auf die in dem als Anlage zu meinem RdErl. vom 10.10.1975 (Nds. MBl. S. 1564 - GültL 31/163) abgedruckten RdSchr. des BMI vom 30.9.1975 enthaltenen Durchführungshinweise zu § 9 SZG hin, die im Rahmen des § 53 BeamtVG weiter zu beachten sind.

2.
Gemäß § 8 Satz 2 des Urlaubsgeldgesetzes (UrlGG) vom 15.11.1977 (BGBl. I S. 2117), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 21.7.1986 (BGBl. I S. 1072), ist die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG oder entsprechenden Vorschriften für den Monat Juli um den Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 UrlGG zu erhöhen. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß die Höchstgrenze um den Betrag erhöht werden soll, den der Beamte im allgemeinen als Urlaubsgeld erhalten würde, wenn er noch vollbeschäftigt im aktiven Dienst stünde. Da die Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ihrerseits von den einem Ruhegehalt zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ausgeht, ist sie um den Betrag zu erhöhen, der in der Besoldungsgruppe, nach der sich die für die Versorgung maßgebenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen, als Urlaubsgeld zu zahlen wäre. Dieser Betrag ist auch dann für die Erhöhung der Höchstgrenze anzusetzen, wenn der Versorgungsberechtigte tatsächlich kein Urlaubsgeld oder ein nach § 4 Abs. 2 UrlGG verringertes Urlaubsgeld erhält.

Da dieser Regelung der Gedanke zugrunde liegt, daß die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG oder entsprechenden Vorschriften sich für den Monat Juli um den Betrag erhöht, den der Beamte im allgemeinen als Urlaubsgeld erhalten würde, wenn er noch vollbeschäftigt im aktiven Dienst stünde, kommt für die in § 8 Satz 2 UrlGG bestimmte Erhöhung der Höchstgrenze nur der in § 4 Abs. 1 UrlGG genannte Betrag des Urlaubsgeldes von 300 DM in Betracht. Bei Anwendung des § 8 Satz 2 UrlGG ist somit für den Monat Juli die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG oder entsprechenden Vorschriften stets um den Betrag von 300 DM zu erhöhen, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Höhe der Versorgungsberechtigte tatsächlich ein Urlaubsgeld erhält, demnach z. B. auch in den Fällen, in denen der Versorgungsberechtigte lediglich ein Urlaubsgeld von 200 DM (§ 4 Abs. 1 UrlGG) oder ein nach § 4 Abs. 2 UrlGG verringertes bzw. kein Urlaubsgeld erhält.

Zu Tz 53.1.4

1.
Unter den Begriff "Überstunden" fallen auch Mehrarbeitsstunden (vgl. z. B. § 5 der VO über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) i. d. F. vom 1.7.1977 (BGBl. I S. 1107), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.7.1980 (BGBl. I S. 1151), sowie § 15 Abs. 2 bis 4 und § 19 MTL II und die Sonderregelungen hierzu) sowie der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit abzuleistende Bereitschaftsdienst (z. B. von Ärzten).

2.
Sinngemäß ist nach dem Urteil des BVerwG vom 8.7.1970 (RiA 1970, 233) eine Vergütung in die Ruhensregelung dann nicht einzubeziehen, wenn sie neben den Dienstbezügen des Hauptamtes für eine Tätigkeit gewährt wird, die von einem im Hauptamt voll ausgelasteten Beamten zusätzlich übernommen wurde.

Zu Tz 53.1.5

In Zweifelsfällen ist eine grundsätzliche Entscheidung herbeizuführen. Auf Abschn. B Teil III Nr. 1 des Gem. RdErl. vom 30.12.1976 (Nds. MBl. 1977 S. 114 - GültL MF 33/88) weise ich hin.

Zu Tz 53.1.5 Halbsatz 1

1.
Zu dennach der Tz 53.1.2.8 i.V.m. der Tz 53.1.5 Halbsatz 1 außer Betracht bleibenden Einkommensbestandteilen (Zulagen und Zuschläge für besondere Arbeitserschwernisse und Gefahren sowie Belohnungen in besonderen Fällen oder für besondere Leistungen) gehören u. a.

  1. a)
    die nach § 47 BBesG i.V.m. der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) vom 26.4.1976 (BGBl. I S. 1101), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 20.8.1980 (BGBl. I S. 1509), in der jeweils geltenden Fassung gewährten Zulagen bzw. die auf Grund tarifvertraglicher oder außertariflicher Regelung gewährten Erschwerniszulagen oder -zuschläge. Entsprechendes gilt für die Zulagen nach der Verordnung zur vorläufigen Regelung von Erschwerniszulagen in besonderen Fällen vom 22.3.1974 (BGBl. I S. 774), geändert durch Verordnung vom 21.12.1982 (BGBl. I S. 2009), in der jeweils geltenden Fassung.
  2. b)
    Dienstpostenzulagen, die nach § 23 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes vom 13.12.1951 (BGBl. I S. 955), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.12.1981 (BGBl. I S. 1689), bzw. § 24 Abs. 2 des Postverwaltungsgesetzes vom 24.7.1953 (BGBl. I S. 676), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 26. 6. 1981 (BGBl. I S. 537), i.V.m. den hierzu ergangenen Richtlinien gewährt werden.
  3. c)
    Schreibprämien, die Angestellte in organisatorisch zusammengefaßten Schreibdiensten erhalten.
  4. d)
    Leistungszulagen, die nach § 6 Abs. 2 des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn - LTV - i. V. m. der Anlage 1 Abschnitt D des LTV gewährt werden (Urteil des BVerwG vom 18.2.1981 - ZBR 1981, 321).

2.
Ferner bleibt bei der Ruhensberechnung außer Betracht ein Mehr an Lohn, das sich aus der Anwendung von Gedinge- und Prämienvereinbarungen ergibt. Außer Betracht bleiben daher folgende Lohnbestandteile, die z. B. nach dem Tarifvertrag über die Ausführung von Arbeiten im Leistungslohnverfahren im Bereich der SR 2 a MTB II (Gedingerichtlinien) vom 1.4.1964 in der jeweiligen Fassung gezahlt werden:

  1. a)
    Gedingeüberverdienste (§ 4 des Tarifvertrages),
  2. b)
    Zuschläge für leistungsabhängige Arbeiten (§ 5 des Tarifvertrages),
  3. c)
    Prämien (§ 5 a des Tarifvertrages).

Zu Tz 53.1.5 Halbsatz 2

1.
Zu den nicht außer Ansatz bleibenden anderen Zulagen und Zuschlägen gehören neben den Funktions- und Stellenzulagen u. a. Zulagen, die nach

  • der Fußnote 1 zur VergGr. VII - Fallgruppe 4
  • des Teils I (Funktionszulage für Maschinenbucher)
  • den Protokollnotizen Nrn. 4 und 7 zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I (Zulage für Angestellte im Schreibdienst)
  • den Protokollnotizen Nrn. 1 und 3 zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt II (Zulage für Angestellte im Fernschreibdienst)
  • der Protokollnotiz Nr. 2 zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt III (Zulage für Angestellte im Funkfernschreibdienst)
  • den Protokollnotizen Nrn. 2 und 5 zu Teil III Abschnitt L Unterabschnitt VII (Zulage für Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst)
  • der Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil III Abschnitt O (Zulage für Angestellte im Chiffrierdienst des Auswärtigen Amtes)

der Anlage 1 a zum BAT gewährt werden.

2.
Soweit durch Stellenzulagen die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten werden (z. B. Zulagen nach den Nrn. 8, 8 a, 9 und 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B - Anlage I zum BBesG -), besteht keine Möglichkeit, einen Teil der Zulage außer Betracht zu lassen. Entsprechendes gilt für die Zulage für Beamte bei öffentlichrechtlichen Sparkassen (Nr. 11 der vorgenannten Vorbemerkungen), durch die auch die mit dem Dienst verbundene Mehrarbeit mit abgegolten wird.

3.
Den Angestellten der Sparkassen wird eine Überstundenpauschvergütung nach Nr. 5 SR 2 s BAT gezahlt. Diese Vorschrift ist zwar nach Wortlaut und Aufbau auf die pauschale Abgeltung von Überstunden abgestellt. Andererseits ist der faktische Zusammenhang mit der Sparkassenzulage für Beamte nicht zu verkennen. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Überstundenpauschvergütung im Rahmen des § 53 BeamtVG nicht anders behandelt werden kann als die Sparkassenzulage für Beamte und somit als Verwendungseinkommen zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des OVG Lüneburg vom 20.2.1985 - 13 OVG A 86/84 - und Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 29.1.1986 - 2 A 35/85; das BVerwG hat mit Beschluß vom 6.6.1986 - 6 B 15-86 - die Beschwerde gegen die im letztgenannten Urteil ausgesprochene Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen).

4.
Durch den Theaterbetriebszuschlag für Arbeiter der Länder werden nach Nr. 5 Abs. 2 SR 2 g MTL II abgegolten:

  • die mit der Arbeit im Theater verbundenen Aufwendungen und die besonderen Erschwernisse, die die nicht nur gelegentliche Sonn- und Feiertagsarbeit und die üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeit mit sich bringen;
  • die Zeitzuschläge für Mehrarbeit und Überstunden nach § 27 Abs. 1 Buchst. a MTL II bis zur 46. Arbeitsstunde einschließlich in der Woche;
  • die Zeitzuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 2f Abs. 1 Buchst. b und c MTL II;
  • die Zeitzuschläge für Vorfesttagsarbeit nach § 27 Abs. 1 Buchst. d MTL II;
  • der Zeitzuschlag für Nachtarbeit bis 24 Uhr und 50 v. H. des Zeitzuschlags für Nachtarbeit nach 24 Uhr nach § 27 Abs. 1 Buchst. e MTL II sowie der Zeitzuschlag für Samstagsarbeit nach § 27 Abs. 1 Buchst. f MTL II.

Der Lohn für geleistete Mehrarbeit oder Überstunden wird daneben nach dem tatsächlichen Anfall gezahlt.

Da es entsprechend dem Sinn und Zweck einer Pauschvergütung auf die tatsächlich geleistete Arbeit nicht ankommt, ist der Theaterbetriebszuschlag nach Nr. 5 Abs. 2 SR 2 g MTL II als Verwendungseinkommen in die Ruhensregelung einzubeziehen.

Entsprechendes gilt für den Theaterbetriebszuschläag nach Nr. 5 Abs. 3 SR 2 g MTL II. Zu Tz 53.1.7 In welcher Höhe die für die Beschäftigung im Ausland gewährten Bezüge zu berücksichtigen sind, entscheidet jeweils nach den Umständen des Einzelfalles die zuständige oberste Dienstbehörde.

Zu Tz 53.2.2

Wegen der Auswirkungen des Art. 32 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532) hinsichtlich der Weitergewährung der am 31.12.1983 zustehenden Anpassungszuschläge weise ich auf Nr. 5 meines RdErl. vom 28.12.1983 (Nds. MBl. 1984 S. 80 - GültL 33/174) hin. Danach ist ein am vorgenannten Stichtag berücksichtigter Anpassungszuschlag ab 1.1.1984 bei Anwendung der Ruhensvorschrift des § 53 BeamtVG nur noch in Höhe von zwei Dritteln als Festbetrag bei der Berechnung der jeweiligen Höchstgrenze anzusetzen; Entsprechendes gilt bei erstmaliger Anwendung der Ruhensvorschrift nach dem 31.12.1983.

Zu Tz 53.2.5

1.
Die bisherigen Höchstgrenzen des § 179 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 NBG - F 1974 - sind nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BeamtVG nur noch anzuwenden, solange ein Beschäftigungsverhältnis über den 31.12.1976 hinaus andauert (Abschn. A Nr. 12 meines RdErl. vom 8.10.1976 - Nds. MBl. S! 1979 - GültL 33/87).

2.
Für Versorgungsfälle, die vor dem 1.4.1979 eingetreten sind und bei denen am 31. 3.1979 ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, gelten die günstigeren Ruhensvorschriften (Erhöhung der Höchstgrenze um 60 v. H. anstatt um 40 v. H.) gemäß Art. VIII § 1 Abs. 1 Satz 1 des Siebenten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes vom 20.3.1979 (BGBl. I S. 357) fort, solange das Beschäftigungsverhältnis andauert.

Zu Tz 53.3.2

1.
Entschädigungen, die nach der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 2.1.1980 (Nds. GVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.9.1983 (Nds. GVBl. S. 252), in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, sind wie folgt zu behandeln:

  • Der Betrag in Höhe von 30 v. H. der Entschädigung, der - lohn- bzw. einkommensteuerfrei - als Aufwandsentschädigung gezahlt wird (§ 5 Satz 1 der VO), bleibt auf Grund des § 53 Abs. 3 BeamtVG bei der Ruhensberechnung außer Betracht.
  • Der verbleibende Betrag in Höhe von 70 v. H. der Entschädigung ist bei der Ruhensberechnung ebenfalls außer Betracht zu lassen, und zwar unabhängig davon, ob der Gerichtsvollzieher eine Bürokraft beschäftigt.

2.
Den ehrenamtlichen Helfern des Bundesverbandes für den Selbstschutz werden anstelle der bisherigen Honorare (vgl. Hinweis Nr. 2 Buchst. b zu Tz 53.5.1 BeamtVGVwV) vom 1.1.1986 an Aufwandsentschädigungen gewährt. Diese Aufwandsentschädigungen sind gemäß § 53 Abs. 3 BeamtVG insoweit bei der Ruhensberechnung außer Betracht zu lassen, als sie nach § 3 Nr. 12 Satz 2 und/oder nach § 3 Nr. 26 EStG lohn- bzw. einkommensteuerfrei sind.

3.
Auch andere aus öffentlichen Kassen gezahlte Aufwandsentschädigungen sind in der Höhe als Verwendungseinkommen anzusehen, als sie steuerrechtlich Arbeitslohn sind (Tz 53.3.3 Satz 2 BeamtVGVwV). Auf die Tz 53.3.3 Satz 1 und 53.3.4 BeamtVGVwV weise ich ausdrücklich hin.

4.
Entschädigungen, die den im Außendienst tätigen Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen im Hinblick auf die Besonderheit ihrer Außendiensttätigkeit gezahlt werden (z. B. die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst - § 49 Abs. 1 und 2 BBesG i. V. m. der Vollstreckungsvergütungsverordnung -) sind insoweit für die Anwendung des § 53 BeamtVG außer Betracht zu lassen, als sie ohne Eintragung auf der Lohnsteuerkarte als Werbungskostenersatz steuerfrei belassen werden können. Bei dem hiernach nicht der Ruhensregelung unterliegenden Entschädigungsteil handelt es sich nach dem Sinn und Zweck des § 53 Abs. 3 BeamtVG um eine Aufwandsentschädigung im Sinne dieser Vorschrift.

Zu Tz 53.5.1

1.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist kennzeichnend für den Begriff der "Verwendung im öffentlichen Dienst" ein Abhängigkeitsverhältnis, kraft dessen der Versorgungsberechtigte dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit den Weisungen seines Dienstherrn unterworfen ist, wofür eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis oder einem vertraglichen Arbeitsverhältnis sowie einem anderen privatrechtlichen Dienstverhältnis typisch ist. Nicht "im Dienst" im Sinne des Gesetzes steht, wer für einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht in einem solchen abhängigen Dienstverhältnis, sondern als selbständiger Unternehmer tätig wird. Die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Entscheidend kommt es dabei auf die gesamten Umstände des Falles und darauf an, welche für eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit sprechenden Umstände überwiegen und damit bei einer Gesamtschau das Rechtsverhältnis prägen (Urteil vom 29.6.1970 - ZBR 1970, 391).

Bestehen insbesondere Zweifel, ob § 53 BeamtVG Anwendung findet, wenn ein Versorgungsempfänger im öffentlichen Dienst im Rahmen einer "Einzelleistungsvergütung" / auf "Honorarbasis" beschäftigt wird, ist im Einzelfall stets eingehend zu prüfen, ob wegen bestehender Zweifel meine Entscheidung herbeigeführt werden sollte, zu der ich nach § 53 Abs. 5 Satz 3 BeamtVG befugt bin. Auf die Tz 53.5.7 BeamtVGVwV weise ich hin.

2.
Eine Entscheidung i. S. der Tz 53.5.1 Satz 4 Buchst. b BeamtVGVwV ist getroffen worden:

  1. a)
    für die Tätigkeit als Lehrbeauftragter an einer Hochschule (vgl. auch Urteil des BVerwG vom 21.12.1982 - DVBl. 1983, 801). Entsprechend ist eine nebenberufliche Lehrtätigkeit an Fachhochschulen zu beurteilen.
  2. b)
    für die bis zum 31.12.1985 auf Honorarbasis abgerechnete Tätigkeit von ehrenamtlichen Helfern des Bundesverbandes für den Selbstschutz (BVS) als BVS-Fachlehrer, als BVS-Aufklärungs- und Ausbildungshelfer, als BVS-Redner sowie als BVS-Schutzbauberater (für die Zeit ab 1.1.1986 s. Hinweis Nr. 2 zu Tz 53.3.2 BeamtVGVwV).

Auf die Tz 53.1.6 BeamtVGVwV weise ich hin.

3.
Nicht im Dienst i. S. des Gesetzes stehen Mandatsträger in Volksvertretungen. Entsprechendes gilt für Mandatsträger in kommunalen Vertretungskörperschaften, wenn diese ihr Mandat frei ausüben und nach den Kommunalverfassungen der einzelnen Bundesländer keine dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglichen Verwaltungsfunktionen wahrzunehmen haben (vgl. Urteil des BSG vom 13.6.1984 - 11 RA 34/83 - DAngVers 1985, 91 - zur unselbständigen Beschäftigung).

Soweit niedersächsisches Kommunalverfassungsrecht Anwendung findet, sind Mandatsträgern (z. B. Ratsherr/Kreistagsabgeordneter, Mitglied des Stadtbezirks- oder Ortsrates, Bürgermeister/Oberbürgermeister/Landrat, Bezirksbürgermeister/Ortsbürgermeister) gewährte Aufwandsentschädigungen kein Verwendungseinkommen i. S. der Ruhensvorschrift. Dagegen liegt bei der Wahrnehmung von Ämtern im Ehrenbeamtenverhältnis (z. B. ehrenamtlicher Gemeindedirektor - § 70 Abs. 1 NGO -, Ortsvorsteher - § 55h NGO -, Gemeinde- und Ortsbrandmeister sowie deren Vertreter - § 13 NBrandSchG -, Ortsbürgermeister, soweit er Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung wahrnimmt - § 55f Abs. 3 Satz 3 NGO -) und anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten (z. B. Gerätewart in der Freiwilligen Feuerwehr) eine Verwendung im öffentlichen Dienst i. S. der Ruhensvorschrift vor. Auf den Hinweis Nr. 3 zu Tz 53.3.2 BeamtVGVwV mache ich aufmerksam.

Zu Tz 53.5.3

1.
Nach den Urteilen des BVerwG vom 3.10.1985 - 6 C 56.84 - (DVBl 1986, 458), vom 3.10.1985 - 6 C 39.84 - (n. v.) und vom 23.10.1985 - 6 C 37.84 - (n. v.) ist die Beschäftigung bei einer organisatorisch oder rechtlich verselbständigten kirchlichen Einrichtung als Tätigkeit bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft i. S. des § 53 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG anzusehen, wenn die Einrichtung nach dem Selbstverständnis der Kirche einen kirchlichen Auftrag erfüllt. Die Einkünfte aus einer solchen Beschäftigung sind kein Verwendungseinkommen i. S. des § 53 Abs. 1 BeamtVG, auch wenn es sich bei diesen Einrichtungen um Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts handelt.

Dies gilt jedoch nicht, soweit gemäß § 105 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG fortgeltendes Landesrecht die Anwendung der Ruhensvorschriften bei einer Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften bestimmt (s. Hinweise zu Tz 53.5.9 BeamtVGVwV).

2.
Bei den Körperschaften nach den §§ 9 und 10 des (badischen) II. Konstitutionssedikts vom 14.7.1807 (Großherzoglich Badisches Regierungs-Blatt 1807 S. 125), die bisher nicht in privatrechtliche Vereine umgewandelt sind, ist davon auszugehen, daß es sich um Körperschaften bzw. Anstalten des öffentlichen Rechts i. S. des § 53 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG handelt, so daß bei einer Beschäftigung in ihrem Dienst die Ruhensvorschriften anzuwenden sind. Die Körperschaften sind in dem als Anlage beigefügten Verzeichnis aufgeführt. Dieses Verzeichnis enthält nicht die Wald- und Forstgenossenschaften, weil an ihrer Rechtsnatur auf Grund der Rechtsprechung Zweifel bestehen. Im Falle der Beschäftigung eines Versorgungsempfängers im Dienst einer solchen Genossenschaft bitte ich um Bericht.

3.
Von § 53 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG werden auch die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in der DDR und in Berlin (Ost) sowie ihre Verbände erfaßt.

Eine Anwendung der §§ 53 und 54 BeamtVG unterbleibt allerdings, solange der Versorgungsberechtigte an der Verwertung der aus der DDR bzw. aus Berlin (Ost) gewährten Bezüge infolge ihrer Zahlung auf ein Sperrkonto gehindert ist; in solchen Fällen ist im Hinblick auf die Möglichkeit des späteren Freiwerdens der auf dem Sperrkonto aufgelaufenen Beträge ein Rückforderungsvorbehalt zu erklären. Dagegen sind die §§ 53 und 54 BeamtVG unabhängig davon anzuwenden, ob die nach dem BeamtVG gewährten Versorgungsbezüge auf ein Sperrkonto gezahlt werden.

4.
Im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des öffentlichen Dienstes ist die Beschäftigung eines Versorgungsempfängers bei einem in der Rechtsform einer Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts betriebenen Unternehmen (z. B. einer Bank, einem Versicherungsunternehmen, der Deutschen Pfandbriefanstalt) als Verwendung i. S. der Ruhensvorschrift anzusehen.

Zu Tz 53.5.4

1.
Die in der Tz 53.5.4 BeamtVGVwV vorgenommene Gesetzesauslegung ist durch das Urteil des BVerwG vom 23.10.1985 - 6 C 86.83 (DVBl. 1986, 463) bestätigt worden.

2.
Träger der auf Grund des § 719 a RVO i. d. F. des § 21 Nr. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes im Rahmen des berufsgenossenschaftlichen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienstes eingerichteten Zentren ist der Berufsgenossenschaftliche Arbeitsmedizinische Dienst e. V. in Bonn, dem als Mitglieder ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts (Berufsgenossenschaften) angehören. Da der Verein als ein Verband von Körperschaften des öffentlichen Rechts anzusehen ist, führt das Einkommen eines Versorgungsempfängers aus einer Tätigkeit als Arbeitsmediziner bei einem arbeitsmedizinischen Zentrum zur Anwendung der Ruhensvorschrift.

Zu Tz 53.5.5

1.
Die in der Tz 53.5.5 BeamtVGVwV vorgenommene Gesetzesauslegung ist durch die im Hinweis Nr. 1 zu Tz 53.5.4 BeamtVGVwV genannte Entscheidung des BVerwG bestätigt worden.

2.
Der Deutsche Landkreistag als nicht eingetragener Verein wird fast ausschließlich durch die Landkreise und damit im wesentlichen durch öffentlich-rechtliche Korporationen und nur in völlig unbedeutendem Umfange durch die privatrechtlich organisierten Mitgliedsverbände, deren Mitglieder wiederum öffentlich-rechtliche Körperschaften (Landkreise) sind, unterhalten und getragen. Bei einer Tätigkeit im Dienste des Deutschen Landkreistages handelt es sich deshalb um eine Tätigkeit im "öffentlichen Dienst" im Sinne des § 53 Abs. 5 BeamtVG, die zur Ruhensregelung führt.

Zu Tz 53.5.6

Nach Art. 92 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. II 1973 S. 431) ist der Internationale Gerichtshof das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen. Er nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe des der Charta beigefügten Statuts wahr, das Bestandteil der Charta ist. Unter Berücksichtigung dieses Statuts des Internationalen Gerichtshofs (BGBl. II 1973 S. 505) ist davon auszugehen, daß die Tätigkeit als Mitglied des Internationalen Gerichtshofs im Rahmen eines Anhängigkeitsverhältnisses zur überstaatlichen Einrichtung erfolgt. Selbständigkeit und Unabhängigkeit sind für die Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht in wesentlich größerem Umfang eingeräumt als bei deutschen Richtern, deren Richterverhältnis - auch z. B. als Richter des Bundesverfassungsgerichts - seit jeher als "Verwendung" i. S. der Ruhensvorschrift beurteilt worden ist.

Bei einer Tätigkeit als Mitglied des Internationalen Gerichtshofs handelt es sich daher um eine Verwendung im öffentlichen Dienst einer überstaatlichen Einrichtung i. S. des § 53 Abs. 5 Satz 2 sowie des § 56 BeamtVG.

Zu Tz 53.5.9

1.
Eine gesetzliche Regelung i. S. des über § 105 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG fortgeltenden § 188 Satz 2 NBG (F. 1974) enthält hinsichtlich der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen Art. 1 Abs. 2 des Vertrages vom 19.3.1955 (Anlage zum Gesetz vom 18.4.1955, Nds. GVBl. Sb. I S. 369). Nur der Dienst bei den vertragsunterzeichneten Religionsgesellschaften (Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland, Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig, Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg, Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe) oder ihrer Verbände (Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte - NKVK - in Hannover - rechtsfähige kirchliche Anstalt des öffentlichen Rechts -) ist weiterhin als Verwendung im öffentlichen Dienst i. S. der Ruhensvorschrift anzusehen.

Den Religionsgesellschaften sind zuzuordnen:

  1. a)
    kircheneigene Einrichtungen oder Werke, die kirchenrechtlich einen integrierten Bestandteil der amtlich verfaßten Kirche ohne eigene Rechtspersönlichkeit darstellen,
  2. b)
    rechtlich eigenständige kirchliche Einrichtungen.

2.
Nach Sinn und Zweck der Ruhensvorschrift kommt in Fällen der Nr. 1 Buchst. b eine Ruhensregelung nach niedersächsischem Recht nur in Betracht, wenn es sich bei den rechtlich eigenständigen kirchlichen Einrichtungen um Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts handelt. Hierzu zählen insbesondere folgende Einrichtungen:

  1. a)

    in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers

    • die Kirchen- und Kapellengemeinden,

    • die Kirchengemeinde- und Gesamtverbände,

    • die Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände,

    • der Stadtkirchenverband Hannover,

    • die Klöster Loccum und Amelungsborn,

  2. b)

    in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig

    • die Kirchengemeinden,

    • die Propsteien,

    • die Kirchenverbände,

    • die Pfarren und Pfarrwitwentümer,

  3. c)

    in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

    • die Kirchengemeinden,

    • die Kirchenkreise,

  4. d)

    in der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland

    • die Kirchengemeinden,

    • die Bezirkskirchenverbände,

  5. e)

    in der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe

    • die Kirchengemeinden.

3.
Andere öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder ihre Verbände werden von § 53 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG erfaßt. Auf den Hinweis Nr. 1 zu Tz 53.5.3 BeamtVGVwV mache ich aufmerksam.