Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 18.05.1976, Az.: Ss 140/76

Nicht geringe Menge; Ausmaß der Gefahr; Anzahl von Berauschungen; Abgabe an drogenunerfahrene Personen; Drogenabhängigkeit; Haschisch

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
18.05.1976
Aktenzeichen
Ss 140/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11033
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1976:0518.SS140.76.0A

Fundstelle

  • MDR 1976, 866 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Maßstab für die Bestimmung der Grenze für die "nicht geringe Menge" ist das Ausmaß der Gefahr, welche von einer größeren Menge Betäubungsmittel ausgeht. Die Gefahr liegt in der Möglichkeit der Verwendung zu einer größeren Anzahl von Berauschungen und der damit verbundenen Möglichkeit der Abgabe an andere, beispielsweise drogenunerfahrenen Personen, durch den Besitzer einer solchen Menge mit der Folge der Drogenabhängigkeit oder der Bestärkung dieser Personen darin.

2. Ab 80 oder 100 Gramm Haschisch liegt eine "nicht geringe Menge" vor.