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§ 23 NVwVG - Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn oder soweit

  1. 1.
    der Leistungsbescheid, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben worden ist,
  2. 2.
    die Vollstreckung oder eine Vollstreckungsmaßnahme gerichtlich für unzulässig erklärt worden ist,
  3. 3.
    die Einstellung gerichtlich angeordnet worden ist,
  4. 4.
    der Anspruch auf die Leistung erloschen ist oder
  5. 5.
    die Leistung gestundet worden ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 4 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar geworden oder die Leistungspflicht in voller Höhe erloschen ist. Im übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

(3) Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Vollstreckungshilfe und der Amtshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht dazu ergibt.