Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 13.05.1993, Az.: 7 U (Baul) 4/92
Verlängerung einer Pachtdauer zum üblichen Pachtpreis und Eintragung eines Vorkaufsrechts im Grundbuch; Zahlung einer Entschädigung für den Erwerb eines Grundstücks ohne ein eingeräumtes Vorkaufsrecht; Errichtung eines Imbisses auf einem Grundstück
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 13.05.1993
- Aktenzeichen
- 7 U (Baul) 4/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 28140
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1993:0513.7U.BAUL4.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 29.06.1992 - AZ: 7 O (Baul) 4036/91
Rechtsgrundlagen
- § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
- § 28 Abs. 2 S. 5 BauGB
- § 28 Abs. 6 S. 2 BauGB
- § 97 Abs. 3 Nr. 3 BauGB
- § 99 Abs. 3 S. 1 BauGB
- § 1098 Abs. 1 S. 1 BGB
Fundstelle
- NVwZ 1994, 309-310 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
...
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx
den Richter am Oberverwaltungsgericht xxx und
den Richter am Oberlandesgericht xxx
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Antragstellers wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen das am 29. Juni 1992 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Oldenburg geändert.
Unter Aufhebung des Beschlusses der Beteiligten zu 3) vom 5. November 1991 wird die Antragsgegnerin verurteilt, dem Antragsteller eine Entschädigung von 44.400,-- DM nebst 2% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der xxx seit dem 5.12.1991 zu zahlen.
Der weitergehende Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegnerin zu 2/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt für keine Partei 60.000,- DM.
Tatbestand
Die Eltern des Antragstellers waren aufgrund notariell beurkundeten Pachtvertrages vom 17.2.1975 (UR.Nr. xxx des Notars xxx) seit dem 1.1.1975 Pächter des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks xxx (vormals Nr. xxx), xxx, eingetragen im Grundbuch von Melle, Band xxx Blatt xxx unter lfd. Nr. xxx, Flurstück xxx, xxx, xxx). Vereinbart war eine Pachtdauer bis zum 31.12.1989. Im Pachtvertrag hatten sich die Verpächterinnen zur Verlängerung der Pachtdauer zum üblichen Pachtpreis und zur Eintragung eines Vorkaufsrechts verpflichtet. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 20./25. Februar 1975 wurde am 26. März 1975 das Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle zugunsten der Eltern des Antragstellers und deren Erben eingetragen. Der Vater des Antragstellers, der auf dem Nachbargrundstück xxx (vormals Nr. xxx) ein Hotel betrieben hatte, richtete in dem gepachteten Haus Hotelzimmer ein und erbaute auf seine Kosten einen Grillimbiß.
Der Antragsteller trat durch notariell beurkundete Vereinbarung vom 2.11.1983 (UR.Nr. xxx des Notars xxx in xxx) in den Pachtvertrag vom 17.2.1975 unter Fortgeltung von dessen Bedingungen ein. Zu seinen Gunsten wurde gemäß Bewilligung vom 2. November 1983 am 15. November 1983 ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfalle eingetragen.
Am 15. Oktober 1985 kündigten die Verpächterinnen das Pachtverhältnis, weil der Antragsteller mit der Zahlung des Pachtzinses in Verzug geraten war. Das Objekt wurde in der Folgezeit bis Januar 1989 anderweitig verpachtet.
Am 13. Juli 1989 kaufte die Antragsgegnerin von den Eigentümerinnen das Grundstück für 444.000,-- DM, nachdem es am 10. Februar 1989 vom Gutachterausschuß auf diesen Wert geschätzt worden war. Der Antragsteller ließ am 13. September 1989 gegenüber den Eigentümern erklären, er übe sein Vorkaufsrecht aus. Die Antragsgegnerin erklärte daraufhin mit Bescheid vom 2. November 1989, sie übe ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB aus.
Mit Beschluß vom 5. November 1991 entschied die Bezirksregierung Weser-Ems als Enteignungsbehörde im Entschädigungsverfahren, daß eine Entschädigung für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nicht zu zahlen sei.
Der Antragsteller verfolgt sein Begehren auf Entschädigung weiter.
Er trägt dazu vor:
Er habe seinerseits auf Eintragung des Vorkaufsrechts bestanden, weil er das Hausgrundstück xxx das sich in einem heruntergekommenen Zustand befunden habe, umfangreich habe renovieren wollen. Er habe - ohne Einrichtung - ca. 400.000,-- DM investiert, um das Haus später für sich nutzen zu wollen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Antragsgegnerin mache das unmöglich. Der Verkehrswert des Grundstücks liege wesentlich höher als 440.000 DM. Als Entschädigung sei ihm die Differenz zu zahlen, die er für den Erwerb des Grundstücks ohne das Vorkaufsrecht zusätzlich als Liebhaberpreis - ca. 15% des geschätzten Verkehrswertes - gezahlt hätte.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Beschluß der Bezirksregierung Weser-Ems vom 5.11.1991 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung in Höhe von 66.000,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 5.12.1991 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten:
Das Vorkaufsrecht habe im Verhältnis zum Kaufpreis keinen eigenen Wert. Etwaige bauliche Verbesserungen während der Pachtzeit des Antragstellers, deren Umfang und Herkunft vom Antragsteller bestritten würden, schlügen heute nicht mehr oder nur noch in geringem Umfang auf den Grundstückswert durch. Soweit sie sich gleichwohl noch auswirkten, seien sie bei der Ermittlung des Grundstückswertes berücksichtigt worden.
Die Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Oldenburg hat mit ihrem am 29. Juni 1992 verkündeten Urteil den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, weil das gesetzliche Vorkaufsrecht der Antragsgegnerin aufgrund des Bundesbaugesetzes (BBauG) das ältere und damit vorrangige gegenüber dem dinglichen Vorkaufsrecht des Antragstellers sei. Im Zeitpunkt der Eintragung des Vorkaufsrechts für den Antragsteller am 25. November 1983 habe das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. xxx (Nr. xxx - xxx) gelegen, der bereits sei dem 15.8.1978 rechtskräftig gewesen sei. Der Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans habe das gemeindliche Vorkaufsrecht seinerzeit gemäß § 24 BBauG entstehen lassen. Bei Inkrafttreten des Baugesetzbuches am 1.7.1987 sei die Kontinuität des gemeindlichen Vorkaufsrechts jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht dadurch gewahrt gewesen, daß bereits zuvor am 20.1.1987 ein Gutachten gemäß § 23 Abs. 3 Städtebauförderungsgesetz erstellt worden sei. Auf das ältere schuldrechtliche Vorkaufsrecht nach dem Pachtvertrag könne sich der Antragsteller nicht berufen, da dieses mit Ende des Pachtverhältnisses erloschen sei.
Gegen dieses ihm am 3. Juli 1992 zugestellte Urteil hat der Antragsteller am 3. August 1992 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 2. September 1992 begründet.
Der Antragsteller macht unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend:
Das zugunsten seiner Eltern am 26. März 1975 eingetragene Vorkaufsrecht sei auf ihn umgeschrieben worden. Für die Begründung des dinglichen Vorkaufsrechts sei daher auf den Zeitpunkt der Eintragung am 26. März 1975 abzustellen. Demgegenüber sei die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Innenstadt" erst am 27.9.1984 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossen worden.
Für den Verlust des dinglichen Vorkaufsrechts, dessen Verkehrswert selbständig neben jenem des Grundstücks stehe, habe er Anspruch auf eine gesonderte Entschädigung. Er wäre zur Ausübung seines Vorkaufsrechts auch in der Lage gewesen, weil der Architekt xxx ihm den Kaufpreis zur Verfügung gestellt hätte. Der Verkehrswert des Vorkaufsrechts liege im Regelfall zwischen 5 bis 15% des Verkehrswert des Grundstücks.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderungen des Beschlusses der Bezirksregierung Weser-Ems vom 5.11.1991 und des Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 29.6.1992 die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung in Höhe von 66.000,-- DM nebst 2% Zinsen über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz seit dem 5.12.1991 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin macht sich den Inhalt des angefochtenen Urteils zu eigen, wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:
Bereits am 22. Juni 1978 habe ihr Rat beschlossen, die Aufnahme des fraglichen Gebiets in das Förderungsprogramm nach dem Städtebauförderungsgesetz zu beantragen. Am 27. Juni 1984 habe ihr Rat beschlossen, mit vorbereitenden Untersuchungen für die Innenstadt-Sanierung xxx zu beginnen. Am 27. September 1984 habe ihr Rat die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Innenstadt" beschlossen. Dieser Beschluß sei am 17. Dezember 1984 von der Bezirksregierung Weser-Ems genehmigt und die Satzung mit der Genehmigung am 28. Dezember 1984 im Amtsblatt des Landkreises veröffentlicht worden.
Im übrigen könne ein rein subjektives Liebhaberinteresse keinen selbständigen Wert des Vorkaufsrechts begründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Grundakten des Amtsgerichts Melle Blatt xxx waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete, mithin zulässige Berufung des Antragstellers führt in der Sache überwiegend zum Erfolg.
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Entschädigung nach § 28 Abs. 6 BauGB in Höhe von 44.400,-- DM. Ihm stand ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zu, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde begründet worden ist. Der Antragsteller kann sich nämlich auf ein dingliches Vorkaufsrecht stützen, das älter war als das gesetzliche Vorkaufsrecht der Antragsgegnerin. Nach Vorlage der entsprechenden Eintragungsnachricht ist es zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig, daß am 26. März 1975 zugunsten seiner Eltern und deren Erben ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle in das Grundbuch eingetragen worden ist. Durch die Erstreckung des Vorkaufsrechts auf die Erben war der Antragsteller als Sohn der eingetragenen Vorkaufsberechtigten mit begünstigt.
Grundsätzlich handelt es sich bei dem dinglichen Vorkaufsrecht zwar um ein subjektiv-persönliches Recht zugunsten der eingetragenen Person, welches regelmäßig nicht übertragbar und nicht vererblich ist (vgl. § 514 in Verb. m. § 1098 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies gilt indessen nicht, wenn - wie hier - etwas anderes bestimmt ist. Die Eintragung des Erben als Berechtigte neben den Begünstigten ist zulässig. Sie besagt hier nichts anderes, als daß zwischen den Eltern und den Verpächterinnen die Vererblichkeit des Vorkaufsrechts vereinbart worden war. Ihre Wirksamkeit hat diese Vereinbarung durch die Eintragung in das Grundbuch erlangt (vgl. auch BGH, NJW 1962, 1344/1345).
Als vererbliches Vorkaufsrecht konnte das am 26. März 1975 eingetragene Vorkaufsrecht nur mit Bewilligung des Antragstellers gelöscht werden (s. OLG Hamm, OLGZ 1989, 9, 11). Eine solche Löschungsbewilligung liegt nicht vor. Vielmehr ist der Antragsteller am 25. November 1983 allein als Vorkaufsberechtigter eingetragen worden, nachdem er durch Vertrag vom 2. November 1983 in den Pachtvertrag vom 17. Februar 1975 eingetreten war und seine Eltern die Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Vorkaufsrechts bewilligt hatten. Vor diesem Hintergrund stellt seine Eintragung in das Grundbuch als Vorkaufsberechtigter eine Umschreibung des alten Vorkaufsrechts vom 26. März 1975 auf ihn dar.
Daß schon vor dem 26. März 1975 durch Aufstellung eines Bebauungsplans (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BBauG a.F.) ein gesetzliches Vorkaufsrecht begründet worden war, kann dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht entnommen werden und ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der Akten. Ein Flächennutzungsplan war erst am 28. Februar 1977 genehmigt worden. Der Bebauungsplan, in dessen Geltungsbereich das Grundstück liegt, ist seit dem 15. August 1978 rechtsverbindlich.
Da das ältere dingliche Vorkaufsrecht des Antragstellers aufgrund der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts der Antragsgegnerin gemäß § 28 Abs. 2 Satz 5 BauGB erloschen ist, hat der Antragsteller nach den §§ 28 Abs. 6 Satz 2, 97 Abs. 3 Nr. 3 BauGB einen Anspruch auf gesonderte Entschädigung seines untergegangenen Vorkaufsrechts entsprechend den §§ 93 ff. BauGB nach dem Verkehrswert.
Der Verkehrswert des dinglichen Vorkaufsrechts besteht selbständig neben dem Verkehrswert für das Grundstück und macht im Regelfall 5 bis 15% des Verkehrswertes des Grundstücks aus (vgl. Aust/Jacobs, Die Enteigungsentschädigung, 3. Aufl., S. 139). Die innerhalb dieses Rahmens gebotene Schätzung (vgl. BGH, WM 1972, 975, 976) führt im vorliegenden Fall zur Bestimmung eines Verkehrswertes von 10% des Verkehrswertes des Grundstücks. Letzteren hat der Gutachterausschuß beim Katasteramt Osnabrück unter Berücksichtigung der baulichen Verbesserungen und Umbauten ohne die vornehmlich in den Jahren 1975 und 1976 eingebrachten Einrichtungsgegenstände mit 444.000,-- DM ermittelt. 10% hiervon betragen 44.400,-- DM, die die Antragsgegnerin folglich dem Antragsteller als Entschädigung für das untergegangene Vorkaufsrecht zu zahlen hat.
Die Schätzung des Senats beruht maßgeblich auf zwei Komponenten.
Zum einen bietet jedes Vorkaufsrecht einen Vermögensvorteil schon dadurch, daß der Berechtigte den Preis des Konkurrenten nicht überbieten muß, um das mit seinem Vorkaufsrecht belastete Grundstück erwerben zu können. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen ihm und dem Veräußerer unter den Bedingungen zustande, die der Veräußerer mit dem Konkurrenten vereinbart hatte (§ 505 Abs. 2 BGB). Ohne das Vorkaufsrecht wäre ein Kauf in der Regel nur zu einem höheren Preis realisierbar. Dieser allgemeine Vermögensvorteil eines jeden Vorkaufsrechts rechtfertigt es für sich allein, den Verkehrswert nach dem unteren Bereich des Rahmens von 5% bis 15% zu bestimmen.
Zum anderen ist vorliegend konkret zu berücksichtigen, daß nach Auskunft des Gutachterausschusses vom 19. September 1991 ein Teil der erheblichen Investitionen von über 400.000,- DM, die die Vorkaufsberechtigten 1975 und 1976 im gepachteten Gaststättenbereich vorgenommen haben, bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt worden ist, weil diese Investitionen entweder den allgemeinen Bauunterhaltungskosten zuzurechnen oder als Einrichtungsgegenstände für den Imbiß keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks waren. Wenn auch diese Investitionen im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts 13 bzw. 14 Jahre zurücklagen und ihr Wert seitdem erheblich gesunken ist, so rechtfertigen sie gleichwohl eine maßvolle Erhöhung des unteren Rahmenwertes, weil sich der Antragsteller durch die Ausübung des Verkaufsrechtes die wirtschaftlichen Vorteile der auf den Grundstückswert ohne Einfluß gebliebenen Investitionen hätte erhalten können (vgl. auch Müller, NJW 1967, 1350, 1352; Buchs, Grunderwerb und Entschädigung beim Straßenbau, 1980, S. 628 Rndnr. 84). Das Alter dieser Investitionen verbietet es, den Rahmen voll auszuschöpfen. Angemessen erscheint es vielmehr danach, als Verkehrswert des Vorkaufsrechts 10% des Verkehrswertes des Grundstücks zugrundezulegen und damit im Mittelbereich des Rahmens zu bleiben.
Die Zinsentscheidung ergibt sich aus § 28 Abs. 6 Satz 2 in Verb. mit § 99 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. auch BGH, NJW 1987, 494 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die angeregte Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil der Rechtsstreit wegen der Besonderheiten des Einzelfalls keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht (vgl. § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO).