§ 22b GlüStV 2021 - Online-Poker
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021)
- Amtliche Abkürzung
- GlüStV 2021
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Inhaber einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Online-Poker dürfen einzelne Varianten des Online-Pokerspiels nur anbieten, wenn die jeweils angebotene Variante zuvor auf deren Antrag von der zuständigen Behörde erlaubt worden ist. Sie haben die beabsichtigten Spielregeln der zuständigen Behörde mitzuteilen. Wesentliche Änderungen der Spielregeln nach Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis nach Satz 1 kann jederzeit widerrufen werden, es sei denn, sie müsste zum Zeitpunkt des Widerrufs erneut erteilt werden. Die Erlaubnis nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn die Variante den Zielen des § 1 nicht zuwiderläuft. Varianten des Online-Pokers, die nicht nach Satz 1 erlaubt sind, sind unerlaubte Glücksspiele.
(2) In der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 sind Inhalts- und Nebenbestimmungen für die Veranstaltung der Variante des Online-Pokerspiels vorzusehen. Insbesondere sind festzulegen:
- 1.
Höchstgrenzen für die Mindesteinsätze je Hand,
- 2.
Höchstgrenzen für den Betrag, den ein Spieler an einem virtuellen Tisch zur Verfügung haben darf, und
- 3.
Höchstgrenzen für den Betrag, der für die Teilnahme oder die weitere Teilnahme an einem Online-Pokerturnier zu entrichten ist.
Soweit dies der besseren Erreichung der Ziele des § 1 dient, können in der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, auch nachträglich, weitere Inhalts- und Nebenbestimmungen für die Veranstaltung der Varianten des Online-Pokerspiels vorgesehen werden.
(3) Es dürfen ausschließlich natürliche Personen gegeneinander spielen. Anbieter haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dies sicherzustellen. Setzen natürliche Personen Programme ein, die automatisiert in ihrem Namen spielen, handelt es sich für diese Personen insoweit um unerlaubtes Glücksspiel.
(4) Die Zuweisung eines Spielers zu einem von mehreren virtuellen Tischen mit demselben Spielangebot hat zufällig zu erfolgen. Eine Auswahl des Tisches durch den Spieler ist unzulässig.
(5) Das gleichzeitige Spielen von mehreren Spielen des Online-Pokers ist verboten. Veranstalter haben dies durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen. Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 das gleichzeitige Spielen an bis zu vier virtuellen Tischen erlauben.