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  • ab 28.09.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 GeoSchRdErl - Verfahren

Bibliographie

Titel
Schutz von Geotopen
Redaktionelle Abkürzung
GeoSchRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

3.1 Für die wissenschaftliche Beurteilung und Dokumentation von Geotopen ist in Niedersachsen das LBEG zuständig. Dort wird eine Geotopdatei geführt.

3.2 Die Ausweisung und die entsprechende Zuständigkeit ergeben sich aus der Rechtsgrundlage. Das Initiativrecht für die Unterschutzstellung geht von der zuständigen Behörde aus. Sie holt eine Stellungnahme des LBEG ein. Diese Stellungnahme hat sie bei der Ausweisung des Geotops zu berücksichtigen.

3.3 Darüber hinaus besteht ein Initiativrecht beim LBEG. Das LBEG orientiert sich bei seinen Vorschlägen an der Arbeitsgrundlage "Arbeitsanleitung Geotopschutz in Deutschland" und unterbreitet auf dieser Grundlage

  • Vorschläge für zu schützende Geotope,

  • wissenschaftliche Erfassungs- und Bewertungsergebnisse für diese Geotope sowie

  • Vorschläge für den Schutz-, die Pflege- und die Erhaltung der Geotope einschließlich des daraus resultierenden Schutzzwecks und der in der Schutzanordnung erforderlichen Ge- und Verbote.

3.4 Soweit die zuständige Behörde Regelungen zu Lasten des Geotopschutzes trifft, stellt sie vorab das Benehmen mit dem LBEG her.