GeoSchRdErl,NI - Geotopenschutz-Runderlass

Schutz von Geotopen

Bibliographie

Titel
Schutz von Geotopen
Redaktionelle Abkürzung
GeoSchRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

RdErl. d. MU v. 20. 9. 2016 - 26-22211/1 -

Vom 20. September 2016 (Nds. MBl. S. 957)

- VORIS 28100 -

- Im Einvernehmen mit dem MW und dem MWK -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Begriff1
Rechtsgrundlage2
Verfahren3
Schlussbestimmung4

Abschnitt 1 GeoSchRdErl - Begriff

Bibliographie

Titel
Schutz von Geotopen
Redaktionelle Abkürzung
GeoSchRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Geotope sind erdgeschichtliche Bildungen der unbelebten Natur, die Erkenntnisse über die Entwicklung der Erde und des Lebens vermitteln. Sie umfassen Aufschlüsse von Gesteinen, Böden, Mineralien und Fossilien sowie einzelne Naturschöpfungen und natürliche Landschaftsteile.

Abschnitt 2 GeoSchRdErl - Rechtsgrundlage

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Titel
Schutz von Geotopen
Redaktionelle Abkürzung
GeoSchRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Geotope bilden keine eigene Schutzkategorie. Als Schutzkategorien kommen in erster Linie Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG und Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG oder Kulturdenkmäler i. S. des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes in Betracht.

Abschnitt 3 GeoSchRdErl - Verfahren

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Titel
Schutz von Geotopen
Redaktionelle Abkürzung
GeoSchRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

3.1 Für die wissenschaftliche Beurteilung und Dokumentation von Geotopen ist in Niedersachsen das LBEG zuständig. Dort wird eine Geotopdatei geführt.

3.2 Die Ausweisung und die entsprechende Zuständigkeit ergeben sich aus der Rechtsgrundlage. Das Initiativrecht für die Unterschutzstellung geht von der zuständigen Behörde aus. Sie holt eine Stellungnahme des LBEG ein. Diese Stellungnahme hat sie bei der Ausweisung des Geotops zu berücksichtigen.

3.3 Darüber hinaus besteht ein Initiativrecht beim LBEG. Das LBEG orientiert sich bei seinen Vorschlägen an der Arbeitsgrundlage "Arbeitsanleitung Geotopschutz in Deutschland" und unterbreitet auf dieser Grundlage

  • Vorschläge für zu schützende Geotope,

  • wissenschaftliche Erfassungs- und Bewertungsergebnisse für diese Geotope sowie

  • Vorschläge für den Schutz-, die Pflege- und die Erhaltung der Geotope einschließlich des daraus resultierenden Schutzzwecks und der in der Schutzanordnung erforderlichen Ge- und Verbote.

3.4 Soweit die zuständige Behörde Regelungen zu Lasten des Geotopschutzes trifft, stellt sie vorab das Benehmen mit dem LBEG her.

Abschnitt 4 GeoSchRdErl - Schlussbestimmung

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Titel
Schutz von Geotopen
Redaktionelle Abkürzung
GeoSchRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Dieser RdErl. tritt am 28. 9. 2016 in Kraft.

An
die Unteren Naturschutzbehörden
die Unteren Denkmalschutzbehörden
den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege
das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie