§ 42 GGO - Ausfertigung, Verkündung
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- GGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120
(1) Bei einem Gesetz zeichnet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident auf der von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages ausgefertigten Urschrift die Verkündungsformel.
(2) Eine Verordnung der Landesregierung wird unter der Bezeichnung "Die Niedersächsische Landesregierung" von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister ausgefertigt. Eine Verordnung eines Ministeriums wird unter der Bezeichnung des Ministeriums von der Ministerin oder dem Minister ausgefertigt. Die Sätze 1 und 2 gelten für eine Verordnung von mehreren Ministerien oder von der Landesregierung und einem oder mehreren Ministerien entsprechend.
(3) Urschriften von Gesetzen und Verordnungen werden von der Staatskanzlei erstellt und nach Verkündung vom Niedersächsischen Hauptstaatsarchiv in Hannover übernommen.