Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 34 VGO - 34. Überhaft

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Auf ein Ersuchen, im Anschluss an den laufenden Vollzug eine weitere Freiheitsentziehung zu vollziehen, ist Überhaft im Personal- und Vollstreckungsblatt und in der Terminübersicht (Nr. 54) vorzumerken. Der Überhaftvermerk ist zu löschen, wenn das Ersuchen zurückgenommen wird.

(2) Die Vormerkung und Löschung einer Überhaft sind der ersuchenden Behörde (Vordruck 2: Annahme-/Aufnahme-/Änderungsmitteilung und Vordruck 8: Vollstreckungsblatt), der für die laufende Freiheitsentziehung zuständigen Einweisungsbehörde, wenn weitere Überhaftersuchen vorliegen, auch den hierfür zuständigen Behörden (Vordruck 2: Annahme-/Aufnahme-/Änderungsmitteilung und Vordruck 8: Vollstreckungsblatt) und bei ausländischen Inhaftierten der zuständigen Ausländerbehörde sowie bei jugendlichen Inhaftierten dem zuständigen Jugendamt anzuzeigen. In der Mitteilung über die Vormerkung einer Überhaft an die ersuchende Behörde sind alle über die oder den Gefangenen vorliegenden Aufnahme- und Überhaftersuchen anzugeben. Eine Mitteilung an die ersuchende Behörde über die Vormerkung einer Überhaft unterbleibt, wenn bereits eine entsprechende Aufnahmemitteilung ergeht.

(3) Bei Gefangenen, die aus dem Ausland zum Zweck der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung nach Deutschland ausgeliefert worden sind, ist bei den Mitteilungen nach Absatz 2 jeweils der Vermerk "Festnahme im Ausland, Grundsatz der Spezialität beachten" bei dem Verfahren, für das die Auslieferung bewilligt wurde, anzubringen. Dies gilt nicht für die Mitteilungen an die Ausländerbehörde und das Jugendamt.

(4) Den Gefangenen ist die Vormerkung oder Löschung einer Überhaft bekannt zu geben; sie haben die Kenntnisnahme schriftlich zu bestätigen.