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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 23 LBibBORdErl - Rückgabe

Bibliographie

Titel
Benutzungsordnung für die Landesbibliotheken
Redaktionelle Abkürzung
LBibBORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22260

Ausgeliehene Werke sind der Bibliothek vor Ablauf der Leihfrist zurückzugeben. Der Nachweis der rechtzeitigen Rückgabe wird durch Rückgabequittungen geführt, die die Bibliothek auf Verlangen erteilt. Mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung hergestellte Quittungen sind ohne Unterschrift gültig.