Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 07.10.2021, Az.: 1 WF 106/21

Beauftragung einer Verfahrensbeiständin; Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
07.10.2021
Aktenzeichen
1 WF 106/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 42772
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2021:1007.1WF106.21.00

Fundstellen

  • FuR 2022, 378-379
  • JurBüro 2022, 39-41
  • NZFam 2021, 1027

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei dem Antrag auf Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 20 FamGKG handelt es sich rechtssystematisch um eine Einwendung gegen den Kostenansatz.

  2. 2.

    Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten nach § 20 FamGKG ist zulässig, auch wenn nach § 81 FamGKG die Möglichkeit besteht, von der Erhebung der Kosten abzusehen.

  3. 3.

    Maßgeblich für die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands gemäß § 158 Abs. 1 FamFG ist die aus den konkreten Umständen des Einzelfalls abgeleitete Gefahr, dass die Belange des Kindes durch die allgemeinen Verfahrensgarantien - insbesondere die Amtsermittlung, die persönliche Anhörung und die Mitwirkung des Jugendamts - nicht hinreichend gewahrt sind.

  4. 4.

    Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands gemäß § 158 Abs. 1 FamFG ist zu erwägen, inwieweit sich die beantragte Entscheidung auf die Rechtspositionen der Beteiligten und auf die künftige Lebensgestaltung des Kindes auswirkt.

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - B. vom 14.07.2021 abgeändert:

Die aufgrund der Beauftragung der Verfahrensbeiständin entstandenen Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenrechnung des Amtsgerichts B. vom 18.02.2021 wird insoweit aufgehoben, als dem Antragsteller als Kostenschuldner zu Kassenzeichen 1205806537736 ein Betrag in Höhe von 1.110,65 € in Rechnung gestellt wurde.

II. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz der Vergütung der im erstinstanzlichen Verfahren bestellten Verfahrensbeiständin unter lfd. Nr. 2 der Kostenrechnung mit Sollstellung des Amtsgerichts B. vom 18.02.2021.

Mit Schriftsatz vom 07.12.2020 hat der Antragsteller beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung seinen Umgang mit den betroffenen Kindern in den Weihnachtsferien 2020/2021 dahingehend zu regeln, dass M. und J. die Zeit vom 19.12.2020 ab 10:00 Uhr bis zum 25.12.2020 um 15:30 Uhr und vom 26.12.2020 ab 18:00 Uhr bis zum 31.12.2020 um 14:00 Uhr bei ihm verbringen. Diese Regelung entspreche einer im Jahr 2019 im Jugendamt W. getroffenen mündlichen Vereinbarung der Eltern, die die Antragsgegnerin nach ihrer Mitteilung vom 02.12.2020 nunmehr jedoch nicht umsetzen wolle.

Mit Schriftsatz vom 11.12.2020 hat die Antragsgegnerin Zurückweisung des Antrags beantragt und mitgeteilt, dass dem Antragsteller mit Schreiben vom 08.12.2020 Umgang vom 19.12.2020 ab 10.00 Uhr bis zum 25.12.2020 um 16.00 Uhr und vom 08.01.2021 bis zum 10.01.2021 angeboten worden sei. Diese Regelung sei praktikabel, entspreche dem Wohl der Kinder und deren Wünschen; eine anderweitige Festlegung sei auch bei den Gesprächen im Jugendamt nicht erfolgt.

Das Jugendamt W. hat mit Stellungnahme vom 14.12.2020 bestätigt, dass die Eltern bei einem dortigen Gespräch am 13.12.2019 die im Antrag des Kindesvaters dargelegte Regelung hinsichtlich des Umgangs in den Weihnachtsferien 2020/2021 vereinbart hätten.

Mit Beschluss vom 17.12.2020 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, dass ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden nicht vorliege, da Umgang gewährt werde und eine Beeinträchtigung der Bindungen der Kinder zum Vater nicht drohe.

Gegen den seiner Verfahrensbevollmächtigten am 18.12.2020 übersandten Beschluss hat der Antragsteller sich mit einem am selben Tag beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz gewandt und beantragt, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung erneut zu entscheiden. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.12.2020 Frau M. T. zur Verfahrensbeiständin mit dem erweiterten Aufgabenkreis aus § 158 Abs. 4 Nr. 3 FamFG für die betroffenen Kinder bestellt und mit Verfügung vom selben Tag Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 02.02.2021 bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 29.12.2020 hat der Antragsteller seinen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, da sich sein Anliegen bis zur terminierten Verhandlung durch Zeitablauf erledigt habe. Mit Beschluss vom 05.01.2021 hat das Amtsgericht daraufhin den Termin vom 02.02.2021 aufgehoben und die nach dem 18.12.2020 entstandenen weiteren Kosten dem Antragsteller mit der Begründung auferlegt, dass der vom ihm erhobene Rechtsbehelf erkennbar aussichtslos gewesen sei.

Mit Schreiben vom 06.01.2021 hat die Verfahrensbeiständin ihre Tätigkeit gemäß § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG in Höhe der Pauschalgebühr für zwei Kinder abgerechnet. Der Gesamtbetrag von 1.100,00 € wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 18.02.2021 festgesetzt, angewiesen und am 22.02.2021 zur Auszahlung freigegeben. Mit Kostenrechnung mit Sollstellung vom 18.02.2021 hat das Amtsgericht die anteiligen Kosten des Verfahrens unter Ansatz der vollen Vergütung der Verfahrensbeiständin gegenüber Antragsteller zu Kassenzeichen 1205806537736 mit 1.110,65 € geltend gemacht.

Gegen den Kostenansatz in der seiner Verfahrensbevollmächtigten nach deren Angaben am 23.02.2021 zugestellten Rechnung wendet sich der Antragsteller mit der am 02.03.2021 beim Amtsgericht eingegangenen Erinnerung im Schriftsatz vom selben Tag und beantragt hilfsweise, die Kosten der Verfahrensbeiständin niederzuschlagen. Denn zum einen sei diese wegen der Weihnachtstage bis zur Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung in der Sache wahrscheinlich noch nicht tätig geworden. Zum anderen sei deren Beauftragung wegen des erst nach Ablauf der streitgegenständlichen Tage in den Weihnachtsferien bestimmten Termins erkennbar nutzlos gewesen.

Auf die Anregung des Bezirksrevisors vom 16.03.2021 und einen dem entsprechenden Antrag des Antragstellers vom 24.03.2021 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.04.2021 die der Verfahrensbeiständin zu erstattende Vergütung erneut auf 1.100,00 € festgesetzt. Gegen den seiner Verfahrensbevollmächtigten am 03.05.2021 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem am 04.05.2021 eingegangenen Schriftsatz unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 02.03.2021 Beschwerde eingelegt und erneut beantragt, die Kosten der Verfahrensbeiständin niederzuschlagen. Seinen Antrag hat er dort und mit weiterem Schriftsätzen vom 25.05.2021, 01.06.2021, 15.07.2021 und 16.07.2021 auf die weiteren Stellungnahmen des Bezirksrevisors vom 18.06.2021 und 06.07.2021 nochmals begründet.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14.07.2021 den Antrag auf Nichterhebung der Kosten der Verfahrensbeiständin mit der Begründung zurückgewiesen, dass in deren Bestellung keine Falschbehandlung der Sache zu sehen sei, da diese nach § 158 Abs. 3 Satz 1 FamFG so früh wie möglich und somit spätestens bei Anberaumung des Termins habe erfolgen müssen.

Gegen diesen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 16.07.2021 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am selben Tag beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Das Familiengericht hat dieser Beschwerde mit Beschluss vom 22.07.2021 nicht abgeholfen, da der Antrag auf mündlichen Verhandlung vom 18.12.2020 bezogen auf eine längerfristige Terminierung zu verstehen gewesen sei, da dem Antragsteller hätte bewusst sein müssen, dass eine kurzfristige Terminierung nicht erfolgen werde. Dem ist der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.09.2021 entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die genannten Schriftsätze verwiesen; wegen der Ausführungen des Bezirksrevisors und des Familiengerichts wird auf die genannten Stellungnahmen und Beschlüsse Bezug genommen.

II.

Die gegen die Erhebung der Kosten der Verfahrensbeiständin gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet und führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Kostenrechnung vom 18.02.2021 zu Kassenzeichen 1205806537736.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt aus § 57 Abs. 2 Satz 1 FamGKG. Bei der auf eine unrichtige Sachbehandlung gestützten Beschwerde des Antragstellers handelt es sich rechtssystematisch um eine Einwendung gegen den Kostenansatz, welche unabhängig von der Möglichkeit des § 81 FamGKG, wonach das Gericht von der Erhebung von Kosten absehen kann, eröffnet ist (BGH, Beschluss vom 07.01.2015, XII ZB 143/14, juris Rn. 14; Schneider/Volpert/Fölsch, Kommentar zum FamGKG, 3. Auflage, § 20 Rn. 4, 5, 31).

2. Die Beschwerde ist gemäß § 20 Abs. 1 FamGKG begründet. Danach sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben, wobei Kosten in diesem Sinne gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 FamGKG Gebühren und Auslagen sind. Der Regelung liegt der Gedanke der Gebührengerechtigkeit zugrunde, nach dem der Kostenschuldner insbesondere nicht mit Mehrkosten belastet werden soll, die durch eine unrichtige Verfahrensführung entstanden sind (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 14; Schneider/Volpert/Fölsch, a.a.O., § 20 Rn. 2). Liegen die Voraussetzung einer kausal kostenverursachenden unrichtigen Sachbehandlung vor, darf das Gericht die Kosten nicht erheben; insoweit besteht kein Ermessensspielraum, sondern eine Pflicht zur Nichterhebung (Schneider/Volpert/Fölsch, a.a.O., § 20 Rn. 11).

Eine unrichtige Sachbehandlung liegt vor, wenn es das Gericht gegen eine gesetzliche Regelung verstoßen hat, insbesondere einen Verfahrensfehler begangen hat, der ohne eine Überprüfung der Entscheidung in der Hauptsache offen zu Tage tritt (vgl. BGH, Beschluss vom 07.01.2015, XII ZB 143/14, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.04.2018, 16 WF 2/18, juris Rn. 28 m.w.N.; Schneider/Volpert/Fölsch, a.a.O., § 20 Rn. 15).

Das ist hier hinsichtlich der kostenauslösenden Bestellung der Verfahrensbeiständin durch Beschluss des Amtsgerichts vom 20.12.2020 der Fall:

Gemäß § 158 Abs. 1 FamFG hat das Gericht einem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Davon ist in Verfahren zum Umgang gemäß § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG regelmäßig auszugehen, wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt. Gemäß § 158 Abs. 4 FamFG hat der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zu Geltung zu bringen sowie das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht ihm nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG die zusätzliche, gemäß § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG weitere Kosten auslösende Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und anderen Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.

Maßgeblich für die Erforderlichkeit dieser eigenen Interessenvertretung für das Kind ist die aus den konkreten Umständen des Einzelfalls abzuleitende Gefahr, dass die Belange des Kindes nicht durch die allgemeinen Verfahrensgarantien in Kindschaftssachen hinreichend gewahrt werden, zu denen die Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG, die persönliche Anhörung des Kindes gemäß § 159 FamFG sowie die Mitwirkung des Jugendamts gemäß § 162 FamFG zählen. Dabei ist zudem zu erwägen, inwieweit sich die begehrte gerichtliche Entscheidung auf die Rechtspositionen der Beteiligten und auf die künftige Lebensgestaltung des Kindes auswirkt, wobei ein Absehen von der Bestellung insbesondere bei Entscheidungen von geringer Tragweite und einem nicht erheblichen Eingriff in Betracht kommt (Keidel/Engelhardt, Kommentar zum FamFG, 20. Auflage, § 158 Rn. 7). Um offensichtlich unnötige Bestellung zu vermeiden hat das Gericht diese Abwägung grundsätzlich vor der Bestellung eines Verfahrensbeistands vorzunehmen, selbst wenn dem eigene Ermittlungen vorangehen müssen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.04.2018, 16 WF 2/18, juris Rn. 29 m.w.N.). Von der Prüfung der Erforderlichkeit der Bestellung ist das Gericht auch nicht aufgrund des Vorrang- und Beschleunigungsgebots aus § 155 FamFG oder des Gebots der frühzeitigen Bestellung des Verfahrensbeistands aus § 158 Abs. 3 Satz 1 FamFG entbunden; eine schematische Bestellung aufgrund dieser Gebote verbietet sich (OLG Karlsruhe, a.a.O., juris Rn. 31 m.w.N.). Demzufolge liegt in der Bestellung eines Verfahrensbeistands ein offenkundiger Verfahrensverstoß, wenn diese ohne jegliche Prüfung einer entsprechenden Notwendigkeit oder zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Sinnhaftigkeit der Bestellung der Sache nach nicht mehr verständlich ist (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., juris Rn. 29 m.w.N.; Schneider/Volpert/Fölsch, a.a.O., § 20 Rn. 19).

Unter Berücksichtigung dieser Prämissen sind hier die Kosten der Vergütung der Verfahrensbeiständin nicht zu erheben. Ein Erfordernis für deren Bestellung ergibt sich weder aus den gesetzlichen Vorgaben, noch aus dem Vorbringen der Beteiligten. Anhaltspunkte für eine erfolgte Abwägung der durch die Bestellung ausgelösten Kosten gegenüber der Tragweite der begehrten Entscheidung für die Kinder finden sich ebenfalls nicht in den Akten; dies gilt insbesondere auch für die erweiterte Beauftragung nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG.

So liegen die Umstände für eine regelhafte Bestellung eines Verfahrensbeistands in Umgangssachen nach § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG zweifellos nicht vor. Die Kindeseltern haben in dem vorliegenden Verfahren weder um einen Ausschluss noch um eine Beschränkung der Kontakte der betroffenen Kinder zu einem Elternteil gestritten. Nach ihrem Vorbringen bestand lediglich Uneinigkeit hinsichtlich des Umgangs des Antragstellers mit M. und J. für 30 Minuten am 25.12.2020 zwischen 15:30 Uhr und 16:00 Uhr sowie für vier Tage und 4 Stunden in der Zeit vom 26.12.2020 um 18:00 Uhr bis zum 31.12.2020 um 14:00 Uhr. Hinsichtlich der weiteren Tage der Weihnachtsferien hatten die Kindeseltern ausweislich der Schriftsätze vom 07.12.2020 und 11.12.2020 bereits vor Bestellung der Verfahrensbeiständin dahingehend Einigkeit erzielt, dass die Kinder die Zeit vom 19.12.2020 um 10:00 Uhr bis zum 25.12.2020 um 15:30 Uhr sowie das Wochenende nach den Ferien vom 08.01.2021 bis zum 10.01.2021 mit dem Vater und die Zeit vom 31.12.2020 um 14:00 Uhr bis zum Ende der Weihnachtsferien mit der Mutter verbringen sollten. Damit kam der vom Antragsteller begehrten gerichtlichen Entscheidung weder eine relevante Bedeutung im Hinblick auf die Rechtspositionen der Eltern noch für die künftige Lebensgestaltung der Kinder zu. Deren kostenverursachende eigene Interessenvertretung war damit nicht erforderlich. Dementsprechend hat auch das Amtsgericht vor Erlass seiner Entscheidung am 17.12.2020 den Kindern zunächst keinen Verfahrensbeistand bestellt und in den Gründen darauf hingewiesen, dass eine drohende Beeinträchtigung der Intensität der Bindungen der Kinder zum Antragsteller nicht erkennbar sei.

Anhaltspunkte dafür, dass die Interessenlage der Kinder oder der Eltern aufgrund des Antrags des Antragstellers vom 18.12.2021 auf erneute Entscheidung nach Durchführung der mündlichen Verhandlung Anlass zu einer anderen Bewertung gegeben haben könnte, finden sich nicht. So hat der Antragsteller diesen Antrag allein auf den Umstand gestützt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts nicht mit den Empfehlungen des Jugendamts vom 14.12.2020 übereinstimme.

Zudem hat das Amtsgericht mit der Verfügung vom 20.12.2020 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 02.02.2021 bestimmt und damit zu erkennen gegeben, dass es über die Angelegenheit erst nach Ende der Weihnachtsferien erneut entscheiden werde. Zu diesem Zeitpunkt wäre der verfahrensgegenständliche Streit um den Umgang jedoch allein durch Zeitablauf erledigt. Belange der Kinder in Bezug auf die Weihnachtsferien 2020, die zu diesem Zeitpunkt von der erneuten gerichtlichen Entscheidung in relevanter Weise hätten betroffen sein können, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insoweit fehlt es ohnehin an jeglichen Anhaltspunkten dafür, weshalb deren Belange im Hinblick auf die streitigen Umgangszeiten nicht bereits durch das Jugendamt oder mit der richterlichen Anhörung der Kinder und Eltern hätten wahrgenommen werden können.

Im Ergebnis fehlt es damit es an einem Anlass zur Bestellung der Verfahrensbeiständin und ist dem Antrag des Antragstellers auf Nichterhebung der Kosten ihrer Vergütung stattzugeben. Der dem entgegenstehende Beschluss des Amtsgerichts vom 14.07.2021 ist somit abzuändern.

Daneben ist die Kostenrechnung des Amtsgerichts vom 18.02.2021 aufzuheben, soweit dem Antragsgegner ein Kostenanteil einschließlich der für die Vergütung der Verfahrensbeiständin entstandenen Auslagen von 1.100,00 in Rechnung gestellt wurde. Der Antragsteller wird insoweit unter Berücksichtigung der hiesigen Entscheidung neu zu bescheiden sein.

III.

Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 57 Abs. 8 FamGKG gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ein Rechtsmittel ist gegen die vorliegende Entscheidung gemäß § 57 Abs. 7 FamGKG nicht gegeben.