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§ 1 NGesFBFöVO - Höhe der Förderung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Förderung von Schulen in freier Trägerschaft für Gesundheitsfachberufe sowie für Atem-, Sprech- und Stimmlehrerinnen und Atem-, Sprech- und Stimmlehrer (NGesFBFöVO)
Amtliche Abkürzung
NGesFBFöVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Die Förderung nach § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes (NGesFBG) je Schülerin und je Schüler je Ausbildungsmonat wird gewährt

  1. 1.

    für die Monate des Jahres 2020 im Ausbildungsjahr 2019/2020 in Höhe des Schulgeldes, das nach dem am 31. Dezember 2017 maßgeblichen Tarif der Schule monatlich von einer Schülerin oder einem Schüler erhoben worden wäre,

  2. 2.

    für das Ausbildungsjahr 2020/2021 in Höhe des Betrages nach Nummer 1, erhöht gemäß der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Steigerung des Verbraucherpreisindexes im Jahr 2018 und weiter erhöht gemäß der Steigerung des Verbraucherpreisindexes im Jahr 2019, und

  3. 3.

    für die folgenden Ausbildungsjahre in Höhe des Betrages für das vorherige Ausbildungsjahr, erhöht gemäß der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Steigerung des Verbraucherpreisindexes in dem Kalenderjahr vor Beginn des Ausbildungsjahres.

2Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Ausbildung unterbricht oder vorzeitig beendet, wird bis zum Ende des letzten Ausbildungsmonats berücksichtigt.

(2) 1In den Ausbildungsjahren, in denen die Schülerin oder der Schüler nach dem am 31. Dezember 2017 maßgeblichen Tarif der Schule einmalig angefallene ausbildungsbezogene Verwaltungsausgaben der Schule für die Aufnahme in die Schule und für Prüfungen neben dem Schulgeld zu tragen gehabt hätte, erhöht sich der monatliche Förderbetrag um ein Zwölftel dieser Verwaltungsausgaben. 2Ab dem Ausbildungsjahr 2020/2021 erhöht sich der Tarif der Schule für die Berechnung der Erhöhung nach Satz 1 entsprechend Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3. 3Verwaltungsausgaben für Prüfungen werden nur berücksichtigt, wenn die Prüfung tatsächlich abgelegt wurde. 4Zu den Verwaltungsausgaben im Sinne des Satzes 1 gehören nicht Aufwendungen der Schule für tatsächlich angefallene Kopien und tatsächlich ausgegebene Verbrauchsmaterialien für die Schülerin oder den Schüler sowie für Leistungsangebote der Schule, die die Schülerin oder der Schüler freiwillig in Anspruch genommen hat. 5Die Erhöhung nach den Sätzen 1 und 2 unterbleibt, wenn der Träger der Schule die Schülerin oder den Schüler weiterhin mit solchen Ausgaben belastet.

(3) Nimmt der Träger der Schule für die Schule Ausbildungszuschläge nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Anspruch, so ist der Förderbetrag für das Ausbildungsjahr in der Weise beschränkt, dass die Summe aus dem Förderbetrag nach den Absätzen 1 und 2 und den Ausbildungszuschlägen nach § 17a KHG die im Ausbildungsjahr für die Ausbildung getätigten Ausgaben nicht übersteigt.