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§ 1 NGesFBFöVO - Höhe der Förderung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Förderung von Schulen in freier Trägerschaft für Gesundheitsfachberufe sowie für Atem-, Sprech- und Stimmlehrerinnen und Atem-, Sprech- und Stimmlehrer (NGesFBFöVO)
Amtliche Abkürzung
NGesFBFöVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Die Förderung nach § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes (NGesFBG) je Schülerin und je Schüler je Ausbildungsmonat wird gewährt

  1. 1.

    für Schulen, die ihren Betrieb vor dem Ausbildungsjahr 2023/2024 aufgenommen haben und zu einem der Berufe nach § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und 9 NGesFBG ausbilden,

    1. a)

      für das Ausbildungsjahr 2023/2024 in Höhe des Betrages, der der Schule am 31. Dezember 2022 je Schülerin oder Schüler gewährt wurde, erhöht gemäß der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Steigerung des Verbraucherpreisindexes im Jahr 2022, und

    2. b)

      ab dem Ausbildungsjahr 2024/2025 in Höhe des Betrages für das vorherige Ausbildungsjahr, erhöht gemäß der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Steigerung des Verbraucherpreisindexes in dem Kalenderjahr vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres,

  2. 2.

    für Schulen, die ihren Betrieb vor dem Ausbildungsjahr 2023/2024 aufgenommen haben und zu einem der Berufe nach § 8 Abs. 1 Nrn. 5 bis 8 NGesFBG ausbilden,

    1. a)

      für das Ausbildungsjahr 2023/2024 in Höhe des Schulgeldes, das nach dem am 31. Dezember 2022 maßgeblichen Tarif der Schule monatlich von einer Schülerin oder einem Schüler erhoben wurde, erhöht gemäß der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Steigerung des Verbraucherpreisindexes im Jahr 2022, und

    2. b)

      ab dem Ausbildungsjahr 2024/2025 in Höhe des Betrages für das vorherige Ausbildungsjahr, erhöht gemäß der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Steigerung des Verbraucherpreisindexes in dem Kalenderjahr vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres, und

  3. 3.

    für Schulen, die ihren Betrieb zum Ausbildungsjahr 2023/2024 oder später aufnehmen,

    1. a)

      für das erste Ausbildungsjahr nach Betriebsaufnahme in Höhe des Betrages, der den anderen Schulen, die zu demselben Beruf nach § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 ausbilden, in dem Ausbildungsjahr vor der Betriebsaufnahme der neuen Schule durchschnittlich gewährt wurde, erhöht gemäß der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Steigerung des Verbraucherpreisindexes in dem Kalenderjahr vor der Betriebsaufnahme, und

    2. b)

      für die folgenden Ausbildungsjahre in Höhe des Betrages für das vorherige Ausbildungsjahr, erhöht gemäß der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Steigerung des Verbraucherpreisindexes in dem Kalenderjahr vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres.

2Für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der ihre Ausbildung unterbricht oder vorzeitig beendet, wird eine Förderung nur bis zum Ende des letzten Ausbildungsmonats gewährt.

(2) 1Hätte im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a die Schülerin oder der Schüler nach dem am 31. Dezember 2022 maßgeblichen Tarif der Schule einmalig angefallene ausbildungsbezogene Verwaltungsausgaben der Schule für die Aufnahme in die Schule und für Prüfungen neben dem Schulgeld zu tragen gehabt, so wird dem sich aus Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ergebenden monatlichen Förderbetrag ein Betrag in Höhe eines Zwölftels dieser Verwaltungsausgaben hinzugerechnet, erhöht gemäß der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Steigerung des Verbraucherpreisindexes im Jahr 2022. 2Verwaltungsausgaben für Prüfungen werden nur berücksichtigt, wenn die Prüfung tatsächlich abgelegt wurde. 3Zu den Verwaltungsausgaben im Sinne des Satzes 1 gehören nicht Aufwendungen der Schule für tatsächlich angefallene Kopien und tatsächlich ausgegebene Verbrauchsmaterialien für die Schülerin oder den Schüler sowie für Leistungsangebote der Schule, die die Schülerin oder der Schüler freiwillig in Anspruch genommen hat. 4Verwaltungsausgaben werden nicht nach Satz 1 hinzugerechnet, wenn der Träger der Schule die Schülerin oder den Schüler weiterhin mit solchen Ausgaben belastet.

(3) Nimmt der Träger der Schule für die Schule Ausbildungszuschläge nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Anspruch, so ist der Förderbetrag für das Ausbildungsjahr in der Weise beschränkt, dass die Summe aus dem Förderbetrag nach den Absätzen 1 und 2 und den Ausbildungszuschlägen nach § 17a KHG die im Ausbildungsjahr für die Ausbildung getätigten Ausgaben nicht übersteigt.