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Abschnitt 1 WSGZustVV

Bibliographie

Titel
Zuständigkeitsregelung nach dem Wassersicherstellungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
WSGZustVV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200000020001

Seit dem In-Kraft-Treten des Artikels 20 des Zweiten Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 3.5.2000 (BGBl. I S. 632) sind nach § 26 des Wassersicherstellungsgesetzes die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde für die Durchführung des Gesetzes zuständig.

Das MU als oberste Landesbehörde bestimmt hiermit die oberen Wasserbehörden als zuständige Behörde i.S. von § 26 des Wassersicherstellungsgesetzes.

§ 2 Allg.Zust.VO-Kom vom 13. 10. 1998 (Nds. GVBI. S. 661), zuletzt geändert durch § 80 Abs. 11 des Gesetzes vom 5. 6. 2001 (Nds. GVBI. S. 348), bleibt unberührt.

An die
Bezirksregierungen
Landkreise, kreisfreien und großen selbstständigen Städte