Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.03.1997, Az.: L 7/8 Ar 474/95

Arbeitslosenhilfe; Einkommen; Anrechnung; Unterhaltsrente; Arbeitsloser; Aufhebung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
18.03.1997
Aktenzeichen
L 7/8 Ar 474/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1997:0318.L7.8AR474.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg (Oldenburg) 01.11.1995 - S 4a Ar 40210/94

Amtlicher Leitsatz

Eine von einer Arbeitslosenhilfebezieherin nachträglich vor dem Zivilgericht erstrittene Unterhaltsrente, welche tatsächlich gezahlt wird, ist für die zurückliegende Zeit als Einkommen des Arbeitslosen auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen. Die Aufhebungsentscheidung stützt sich auf § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X.