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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ESPÜRdErl

Bibliographie

Titel
Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen
Redaktionelle Abkürzung
ESPÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Nach § 32 Abs. 1 NSchG sind die Schulen im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften eigenverantwortlich in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung sowie in ihrer Leitung, Organisation und Verwaltung.

Die Entscheidungsbefugnisse der Schulen werden nachfolgend erweitert. Dabei entscheidet die Schule, ob und in welchem Umfang sie die Entscheidungsspielräume nutzt oder die Bezugserlasse weiterhin vollständig anwendet. Will sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, die ihr eingeräumten Entscheidungsspielräume ganz oder teilweise zu nutzen, dann treten schuleigene Regelungen an die Stelle bisheriger Erlassregelungen.

Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Entscheidungsspielräume trifft nach § 38a Abs. 3 Nr. 1 NSchG der Schulvorstand. Die Ausgestaltung der Regelungsgegenstände der eingeräumten Entscheidungsspielräume fällt dann je nach Regelungsgegenstand in die nach den §§ 32 ff. NSchG geregelten Entscheidungszuständigkeiten (Lehrkraft, Gesamtkonferenz, Schulvorstand, Teilkonferenz, Schulleiterin oder Schulleiter).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 6. August 2020 (Nds. MBl. S. 856, SVBl. Nr. 9/2020 S. 396)