§ 32 NAbfG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Die §§ 33 bis 39 gelten nicht für die Abwehr von Gefahren im Sinne des § 31 Abs. 3, die durch
- 1.den Umgang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes,
- 2.das Aufbringen von Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien oder ähnlichen Stoffen,
- 3.das Aufbringen von festen Stoffen, die aus oberirdischen Gewässern entnommen worden sind, oder
- 4.das Aufbringen und Anwenden von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln
entstanden sind oder entstanden sein können.
(2) Die §§ 33 bis 39 gelten auch nicht für das Suchen und Bergen von Kampfmitteln (Munition und Munitionsteile militärischer Herkunft, die Explosivstoffe oder Kampfstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen).