§ 32 NAbfG - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
Im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes sind
- 1.
Schiffe: seegehende Fahrzeuge jeder Art, die in Seegebieten eingesetzt werden, einschließlich Fischereifahrzeugen, Sportbooten, Tragflügelbooten, Luftkissenfahrzeugen, Tauchfahrzeugen und schwimmender Geräte;
- 2.
Fischereifahrzeuge: Schiffe, die für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeresorganismen ausgerüstet sind oder hierzu gewerblich genutzt werden;
- 3.
Sportboote: Schiffe, die für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt sind;
- 4.
Hafenbetreiber: die für den Betrieb des Hafens in seiner Gesamtheit verantwortliche natürliche oder juristische Person;
- 5.
Hafenauffangeinrichtungen: ortsfeste, schwimmende oder mobile Vorrichtungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, im Hafen Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände zum Zweck der ordnungsgemäßen Entsorgung vom Schiff aufzunehmen;
- 6.
Schiffsabfälle:
- a)
alle Abfälle (einschließlich Abwasser und Rückständen außer Ladungsrückständen), die im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb anfallen und in den Anwendungsbereich der Anlagen I, IV und V des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399, Anlagenband), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC.89 (45) (BGBl. 2002 II S. 304), in der jeweils geltenden Fassung (MARPOL) fallen, sowie
- b)
ladungsbezogene Abfälle im Sinne der Nummer 1.7.5 der Richtlinien für die Durchführung des MARPOL, Anlage V, vom 20. Mai 1991 (VkBl. 1991 S. 504), geändert durch Bekanntmachung vom 25. Oktober 2001 (VkBl. 2001 S. 485);
- 7.
Ladungsrückstände: die nach Abschluss der Lösch- und Reinigungsverfahren an Bord in Laderäumen oder Tanks befindlichen Reste von Ladungen sowie die beim Laden oder Löschen verursachten Überreste und Überläufe.