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§ 8 RFinStV - Höhe der Rundfunkgebühr (1)

Bibliographie

Titel
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
Amtliche Abkürzung
RFinStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620140000000

Die Höhe der Rundfunkgebühr wird monatlich wie folgt festgesetzt:

  1. 1.
    Die Grundgebühr: 5,52 Euro
  2. 2.
    Die Fernsehgebühr: 11,51 Euro.

Protokollerklärung aller Länder zu § 8 laut Anhang des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6./14.Juli 2000 (Nds. GVBl. S. 327):

1.
Die Länder sind mit der KEF der Auffassung, dass Effizienz- und Einsparungsanstrengungen von ARD und ZDF fortgesetzt werden und dabei auch zu fortwirkenden Einspareffekten und damit zur Minderung des Finanzbedarfs führen müssen.

2.
Die Länder gehen davon aus, dass mit der anstehenden Rundfunkgebührenerhöhung zusätzliche Kreditaufnahmen durch die Anstalten grundsätzlich nicht erfolgen; Ausnahmen sollen nur aus zwingenden Gründen möglich sein.

3.
Die Länder erwarten anlässlich der vorgenommenen Gebührenanpassung von ARD und ZDF, dass sie bei der Wahrnehmung ihres Programmauftrags Produktionen unabhängiger Film- und Fernsehproduzenten angemessen berücksichtigen.

Protokollerklärung aller Länder zu § 8 laut Anhang des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8./14./15. Oktober 2004 (Nds. GVBl. 2005 S. 61):

Die Länder nehmen die Selbstverpflichtungserklärungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios, wie sie in Zusammenfassung in der Anlage zu diesem Staatsvertrag wiedergegeben sind, zur Kenntnis und haben sie bei der Gebührenentscheidung berücksichtigt.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007 (BGBl. I  S. 2315)
"Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 6 Nummer 4 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) sind mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft."