Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 21.11.2022, Az.: 2 Ss(OWi) 170/22
Zulässigkeit der Verwerfung des Einspruchs einer nebenbeteiligten juristischen Person bei Ausbleiben im Termin
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 21.11.2022
- Aktenzeichen
- 2 Ss(OWi) 170/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 44740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2022:1121.2SS.OWI170.22.00
Rechtsgrundlagen
- § 74 OWiG
- § 74 Abs. 2 OWiG
- § 444 StPO
Amtlicher Leitsatz
Keine Verwerfung des Einspruchs der Nebenbeteiligten bei deren Ausbleiben im Termin (vgl. BGHSt 66, 309 ff)
Redaktioneller Leitsatz
1. Eine juristische Person, gegen die eine Geldbuße verhängt worden ist, ist Nebenbeteiligte des Verfahrens.
2. Auf nebenbeteiligte juristische Personen ist § 74 Abs. 2 OWiG nicht anwendbar.
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 03.08.2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Mit Bußgeldbescheid vom 16.03.2022 ist gegen die AA UG wegen eines Verstoßes gegen das Verpackungsgesetz eine Geldbuße in Höhe von 1250 € festgesetzt worden. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch "d. Betroffenen" verworfen, da "d. Betroffene" trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht erschienen sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die UG mit ihrer Rechtsbeschwerde.
Sie macht geltend, ihr Geschäftsführer sei aus näher dargelegten Gründen an der Teilnahme am Termin gehindert gewesen.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Erfolg hat sie allerdings nicht deshalb, weil die vom Geschäftsführer der Nebenbeteiligten genannten Gründe für sein Ausbleiben stichhaltig wären.
Entscheidend ist vielmehr Folgendes:
Da hier gegen eine juristische Person (UG nach § 5a GmbHG) eine Geldbuße verhängt worden ist, ist diese - auch wenn nur gegen sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden und der Wortlaut somit zumindest missverständlich ist- Nebenbeteiligte des Verfahrens (vergleiche zur Begrifflichkeit Göhler-Gürtler/Thoma, OWiG,18. Aufl., vor § 87 RN 2 und 8; Hilgers-Klautzsch in: Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 401 Rn. 86 (juris): "Die Rechtsstellung der JP/PV im Verfahren bei Festsetzung einer Geldbuße regelt § 444 StPO mit einer Vielzahl von Verweisungen. Diese Norm stellt die verfahrensrechtliche Ergänzung zu § 30 OWiG... dar. Die StPO schränkt dabei an keiner Stelle die Verfahrensrechte der juristischen gegenüber der natürlichen Person ein. Gleichwohl hat die JP/PV im selbständigen Verfahren "nur" die Stellung eines Nebenbeteiligten ... ."; sowie § 88 OWiG)
Die Rechtsbeschwerde hat deshalb Erfolg, weil trotz Nichterscheinens einer vertretungsberechtigten Person der Nebenbeteiligten, eine Verwerfung des Einspruches nicht in Betracht kam.
Der Bundesgerichtshof hat in einer umfassend begründeten Entscheidung vom 24.12.2021 (KRB 11/21) = BGHSt 66, 309 = DAR 2022, 465, ausgeführt, dass auf nebenbeteiligte juristische Personen § 74 Abs. 2 OWiG nicht anwendbar sei. Es gelte stattdessen vielmehr
§ 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 444 StPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des BGH verwiesen, durch die diese bis dahin umstrittene Rechtsfrage geklärt worden ist.
Damit lagen die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruches trotz Nichterscheinens einer vertretungsberechtigten Person der Nebenbeteiligten nicht vor. Das Verwerfungsurteil unterliegt deshalb der Aufhebung und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.