Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 18.07.1998, Az.: 13 U 183/97
Voraussetzung eines anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruches ; Anforderungen an die Durchführung eines Konkursverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.07.1998
- Aktenzeichen
- 13 U 183/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 30619
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1998:0718.13U183.97.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - AZ: 80271/96
Rechtsgrundlagen
- § 29 KO
- § 31 Nr. 1 KO
- § 37 KO
- § 47 KO
Fundstelle
- ZInsO 1998, 400-401 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Voraussetzung eines anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs ist die Benachteiligung der Konkursgläubiger. Konkursgläubiger gemäß § 29 KO sind die in § 59 Nr. 3 KO und 61 KO Genannten, nicht hingegen die Massegläubiger gemäß § 59 Nr. 1 und 2 KO:
Die Eröffnung des Konkursverfahrens ist kein hinlängliches Indiz für die Zulänglichkeit der Masse zur teilweisen Befriedigung der Konkursgläubiger.
Aus den Gründen
Ein Rückgewähranspruch gem. §§ 31 Nr. 1, 37 KO bzgl. der Wohnungen Nr. 59 und 60 im Bauvorhaben U. steht dem Kläger nicht zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wohnungen der Beklagten deutlich unter ihrem Verkehrswert verkauft wurden und trotz einer damit gegebenenfalls verbundenen primären Schädigung der A, der gem. § 47 KO ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zustand, grundsätzlich eine mittelbare Benachteiligung der Konkursgläubiger durch Erhöhung der Passivmasse der Gemeinschuldnerin eintreten kann, oder ob eine Anfechtung bereits deshalb ausscheidet, weil infolge des Absonderungsrechts der A. die Befriedigungsmöglichkeit der übrigen Gläubiger sich im Falle des Verbleibs der Wohnungen in der Masse nicht günstiger dargestellt haben würde.
Voraussetzung eines anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs ist die Benachteiligung der Konkursgläubiger. Denn die Anfechtung dient dem Zweck, dem Interesse der Konkursgläubiger Geltung zu verschaffen. Die Anfechtung scheidet dann aus, wenn sie nur den Massegläubigern zugute kommt. Konkursgläubiger i.S.d. § 29 KO sind die in § 59 Nr. 3 und § 61 KO Genannten, nicht hingegen die Massegläubiger gem. § 59 Nr. 1 und 2 KO (vgl. Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 29 Rn. 100, Kilger/K. Schmidt, KO, 17. Aufl., § 29 Anm. 16, jeweils m. w. N.).
Trotz Hinweises hat der Kläger nicht näher dazu vorgetragen, daß bei der Gemeinschuldnerin überhaupt Aktivvermögen in einem Umfang vorhanden ist, welches die Befriedigung eines Konkursgläubigers und damit die Benachteiligung durch die Schmälerung seiner Quote infolge der Erhöhung der Passivmasse denkbar erscheinen läßt. Der Kläger ist von der ihn treffenden Darlegungslast für die Benachteiligung der Konkursgläubiger (vgl. Jaeger/Henckel, § 29 Rn. 184, Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 29 Rn. 37) nicht bereits aufgrund der Tatsache der Eröffnung des Konkursverfahrens befreit. Die Konkurseröffnung ist kein hinreichendes Indiz für die Zulänglichkeit der Masse zur teilweisen Befriedigung der Konkursgläubiger. Denn die Konkurseröffnung kann gem. § 107 KO erfolgen, soweit eine die Verfahrenskosten deckende Konkursmasse vorhanden ist. Dies bedeutet, daß nicht zwangsläufig aus der Eröffnung eine zur Befriedigung der Konkursgläubiger geeignete Aktivmasse abzuleiten ist. Im übrigen kann sich eine derartige Prognose im Verlauf des Konkursverfahrens als unzutreffend mit der Folge der Einstellung gem. § 204 KO herausstellen. Dementsprechend war vom Kläger zu verlangen, daß er einen Vermögensstatus der Gemeinschuldnerin vorlegt, aus dem zu ersehen ist, welches Aktivvermögen insbesondere unter Berücksichtigung der weitgehenden Sicherungsrechte der zur abgesonderten Befriedigung berechtigten A. vorhanden ist und welche Massekosten bislang entstanden sind. Da dies nicht erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden, daß die vom Kläger begehrte Rückgewähr in irgendeiner Form den Interessen der Konkursgläubiger dienen kann. ...