§ 38 NLWG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
- Amtliche Abkürzung
- NLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010000000
(1) Lehnt ein auf einem Landeswahlvorschlag gewählter Abgeordneter die Wahl ab oder stirbt er oder scheidet er nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Gesetze aus oder verliert er seinen Sitz nach § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, so geht der Sitz auf die nächste noch nicht für gewählt erklärte Ersatzperson dieses Landeswahlvorschlages über. Das Gleiche gilt, wenn ein auf einem Landeswahlvorschlag gewählter Abgeordneter seinen Sitz nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 verliert, sofern er nicht auf dem Landeswahlvorschlag der verbotenen Partei gewählt worden ist.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt für die in den Wahlkreisen in direkter Wahl gewählten Abgeordneten entsprechend. Sie ist ferner auch dann anzuwenden, wenn ein vor der Wahl verstorbener Bewerber eines Kreiswahlvorschlages im Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hat. § 41 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Bei dem Übergang eines Sitzes auf eine Ersatzperson bleibt derjenige Bewerber unberücksichtigt, der nach der Wahl aus der Partei, von der er vorgeschlagen worden war, ausgeschieden oder ausgeschlossen ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluss dem Landeswahlleiter vor Freiwerden des Sitzes angezeigt hat.
(4) Ist eine Ersatzperson auf dem Landeswahlvorschlag einer Partei nicht vorhanden oder darf der Landeswahlvorschlag infolge des Verbots der Partei nicht berücksichtigt werden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.
(5) Die Feststellung nach den Absätzen 1 bis 4 trifft der Landeswahlausschuss. Sie kann durch den Landeswahlleiter allein erfolgen, wenn Zweifel nicht bestehen.