§ 29 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
(1) Das Oberlandesgericht führt die Rechtsaufsicht über die Notarkammern in Bezug auf einzelne Beschwerden und Eingaben über Notarinnen und Notare und die Notarkammern. Dem Justizministerium vorbehalten bleibt die Zuständigkeit in den Fällen, in denen mit dem Landtag zu verkehren ist oder die Stellung der Notarkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts, z.B. ihre Satzung, ihre Organe, ihr Aufgabenbestand und ihre Organisation, berührt ist. Der Bericht nach § 66 Abs. 3 BNotO ist dem Justizministerium vorzulegen.
(2) Das Oberlandesgericht führt die Aufsicht über die Notarinnen und Notare des Oberlandesgerichtsbezirks (§ 92 Nr. 2 BNotO) und entscheidet über
- a)
die Beschwerden und Widersprüche gegen Entscheidungen der Landgerichte;
- b)
die Verpflichtung von Notarinnen und Notaren, ihre Wohnung am Amtssitz zu nehmen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BNotO);
- c)
die Genehmigung oder Verpflichtung, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten (§ 10 Abs. 4 Satz 1 BNotO) oder auswärtige Sprechtage abzuhalten (§ 10 Abs. 4 Satz 2 BNotO). Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn dies im dringenden Interesse der Rechtspflege liegt; sie soll in der Regel versagt werden, wenn an dem Ort, an dem die Geschäftsstelle unterhalten oder der Sprechtag abgehalten werden soll, eine andere Notarin oder ein anderer Notar den Amtssitz hat oder wenn der Ort in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegt, in dem sich der Amtssitz einer anderen Notarin oder eines anderen Notars befindet;
- d)
die Erlaubnis, Amtshandlungen außerhalb des Amtsbezirks (§ 11 Abs. 2 BNotO) in bestimmten Einzelfällen oder allgemein vorzunehmen. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Amtssitz der Notarin oder des Notars. Vor einer Entscheidung sollen das Oberlandesgericht und die Notarkammer, in deren Bezirk die Amtshandlung ausgeübt werden soll, gehört werden. Die Genehmigung soll nur in Ausnahmefällen erteilt werden;
- e)
die Erlaubnis, die Amtsbezeichnung "Notarin" oder "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen;
- f)
die Amtsenthebung und die vorläufige Amtsenthebung einer Notarin oder eines Notars (§§ 50, 54 BNotO). Von der Einleitung eines Verfahrens sind die Notarkammer und die Rechtsanwaltskammer unverzüglich zu benachrichtigen. Den Kammern sind Abschriften der Bescheide zu übersenden; sie sind von der Unanfechtbarkeit der Bescheide, der Einleitung gerichtlicher Verfahren und von den Gerichtsentscheidungen zu unterrichten. Nach Erlass eines Bescheides über die vorläufige Amtsenthebung ist das Landgericht unverzüglich zu benachrichtigen; es versieht das für den Amtssitz der Notarin oder des Notars zuständige Amtsgericht mit Weisungen (§ 55 Abs. 1 BNotO).
(3) Die Notarkammer ist vor einer Entscheidung nach Absatz 2 zu hören, soweit dies angebracht erscheint oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Sie ist von den Entscheidungen nach Absatz 2 zu unterrichten.
(4) Die Genehmigungen nach Absatz 2 Buchst. c und d können mit Befristungen, Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Die Genehmigungen sind in der Regel unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erlassen.