§ 3 NGlüSpVO - Wettvermittlungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Glücksspielverordnung (NGlüSpVO)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) 1Die Höchstzahl der Wettvermittlungsstellen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 NGlüSpG wird auf 2.400 festgesetzt. 2Die Anzahl der Wettvermittlungsstellen im Vertriebssystem eines Konzessionsnehmers ist auf 500 begrenzt.
(2) Bei der Verteilung der Anzahl der Wettvermittlungsstellen nach § 8 Abs. 2 und 3 NGlüSpG berücksichtigt die Glücksspielaufsichtsbehörde die Vertriebskonzepte der Konzessionsnehmer.
(3) 1Die Anzahl der im Vertriebssystem eines Konzessionsnehmers betriebenen Wettvermittlungsstellen muss mehr als 75 Prozent der auf ihn verteilten Anzahl entsprechen. 2Werden nicht nur vorübergehend weniger Wettvermittlungsstellen betrieben, so kann die Glücksspielaufsichtsbehörde die auf den Konzessionsnehmer verteilte Anzahl so verringern, dass die Einhaltung der Anforderung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(4) 1Die Glücksspielaufsichtsbehörde kann die auf einen Konzessionsnehmer verteilte Anzahl der Wettvermittlungsstellen auf Antrag erhöhen oder verringern. 2Bei einer Erhöhung ist neben den Absätzen 1 und 2 auch zu berücksichtigen, inwieweit die Verpflichtung aus Absatz 3 Satz 1 erfüllt wird.
(5) Eine Wettvermittlungsstelle darf in einer Geschäftsstelle, in der auch eine Annahmestelle betrieben wird, nicht betrieben werden, wenn die Räumlichkeiten zum längeren Verweilen einladen.