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§ 6 NESG - Betriebsleitung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Amtliche Abkürzung
NESG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

(1) Es ist eine Betriebsleitung einzusetzen. Die Betriebsleitung ist für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb und für die Einhaltung der den Betrieb betreffenden Rechtsvorschriften sowie der behördlichen und betrieblichen Anordnungen verantwortlich. Die Verantwortung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur bleibt unberührt.

(2) Die Betriebsleitung besteht aus einer Leiterin oder einem Leiter und mindestens einer weiteren Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Mitglieder der Betriebsleitung müssen die für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Fachkunde besitzen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder der Betriebsleitung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.

(4) Liegen einfache Verhältnisse vor, wie bei Eisenbahninfrastrukturen geringen Umfangs oder bei geringfügigen Eisenbahnverkehrsleistungen, so können Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zugelassen werden.