§ 5 NPGHarzNI - Regionale Belange, Nationalparkgemeinde
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
- Amtliche Abkürzung
- NPGHarzNI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) Die Nationalparkverwaltung hat bei ihren Entscheidungen nach diesem Gesetz die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung, der gewerblichen Wirtschaft und des Tourismus zu berücksichtigen, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt.
(2) 1Gemeinden, deren Gebiet im Nationalpark liegt oder unmittelbar an diesen angrenzt, können die Bezeichnung "Nationalparkgemeinde", auch zusätzlich zu einer kommunalrechtlich geführten Bezeichnung, führen. 2§ 14 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung findet auf die Verleihung oder Änderung der Bezeichnung "Nationalparkgemeinde" keine Anwendung.