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Abschnitt 2 SEAgLandAV - II. Ersatzansprüche des Landes gegen Justizangehörige (§§ 86, 261 NBG, § 4 Nds. RiG)

Bibliographie

Titel
Bearbeitung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen gegen das Land Niedersachsen sowie von Ersatzansprüchen gegen Justizangehörige des Landes
Redaktionelle Abkürzung
SEAgLandAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40100000000004

1.
Die Bearbeitung von Rückgriffsansprüchen gegen Justizangehörige obliegt der nach Abschnitt I Nr. 1 bis 3 zuständigen Behörde. Dies gilt entsprechend für Ansprüche auf Ersatz eines Schadens, den Justizangehörige dem Land unmittelbar zugefügt haben.

2.
Wird ein Ersatzanspruch gegen Justizangehörige geltend gemacht, so ist auf Antrag bei einer Richterin oder einem Richter der Richterrat und bei den übrigen Justizangehörigen der Personalrat zu beteiligen (§ 10 Abs. 2 Nds. RiG, § 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds. PersVG).

3.
Durch Aufrechnung sollen die betroffenen Justizangehörigen nur in Anspruch genommen werden, wenn sie ihre Ersatzpflicht anerkannt haben oder wenn die Rechtslage eindeutig ist und nicht damit zu rechnen ist, dass die Betroffenen im Falle der Aufrechnung Klage erheben werden. Von einer Aufrechnung mit Beihilfen oder mit Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht, soll in der Regel abgesehen werden.

4.
Soll ein Ersatzanspruch gegen Justizangehörige gerichtlich geltend gemacht werden, ist zu prüfen, ob die Klage aus Kostengründen auf einen Teilbetrag beschränkt werden kann. Wegen des Restbetrages ist erforderlichenfalls für eine Unterbrechung der Verjährung zu sorgen.