Art. 1 NatPHarzG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Verwaltung der Nationalparke "Harz (Niedersachsen)" und "Harz (Sachsen-Anhalt)"
- Redaktionelle Abkürzung
- NatPHarzG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) Dem am 5. Januar 2006 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die gemeinsame Verwaltung der Nationalparke "Harz (Niedersachsen)" und "Harz (Sachsen-Anhalt)" wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) 1Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. (1)2Das Gleiche gilt für den Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 Abs. 2 außer Kraft tritt.