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  • ab 01.03.2006 (aktuelle Fassung)

Art. 1 NatPHarzG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Verwaltung der Nationalparke "Harz (Niedersachsen)" und "Harz (Sachsen-Anhalt)"
Redaktionelle Abkürzung
NatPHarzG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Dem am 5. Januar 2006 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die gemeinsame Verwaltung der Nationalparke "Harz (Niedersachsen)" und "Harz (Sachsen-Anhalt)" wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) 1Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. (1)2Das Gleiche gilt für den Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 Abs. 2 außer Kraft tritt.

(1) Red. Anm.:

In Kraft getreten am 1. April 2006 (Bek. vom 4. April 2006, Nds. GVBl. S. 199)