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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 29 DVO-NKiTaG - Mitteilung nach § 21 Abs. 4 NKiTaG

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKiTaG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

Die festgestellten Daten nach § 28 sind dem Fachministerium ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 jährlich bis zum 15. Januar über ein von diesem bereitgestelltes elektronisches Erfassungsverfahren mitzuteilen.