§ 29 DVO-NKiTaG - Mitteilung nach § 21 Abs. 4 NKiTaG
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NKiTaG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
Die festgestellten Daten nach § 28 sind dem Fachministerium ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 jährlich bis zum 15. Januar über ein von diesem bereitgestelltes elektronisches Erfassungsverfahren mitzuteilen.