Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 24.06.2009, Az.: 1 Ss 78/09

Zielrichtung des Akteneinsichtsgesuchs bei Wiedereinsetzungsantrag nach Berufungsverwerfung und gleichzeitig eingelegter Revision

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
24.06.2009
Aktenzeichen
1 Ss 78/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 17289
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2009:0624.1SS78.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg, 12 Ns 405/08 vom 23.01.2009

Fundstellen

  • StRR 2009, 282-283 (amtl. Leitsatz)
  • VRR 2009, 283
  • ZAP EN-Nr. 31/2010

Amtlicher Leitsatz

Enthält ein Verteidigerschriftsatz, mit dem nach Erlass eines die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 StPO verwerfenden Urteils sowohl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt als auch Revision eingelegt wird, eine schon ausreichende Verfahrensrüge, so kann aus der Formulierung, "zur Prüfung der Aussichten des Revisionsverfahrens" werde Akteneinsicht beantragt, nicht ohne weiteres geschlossen werden, die Ausführungen des Verteidigers sollten ausschließlich der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages und nicht auch als Revisionsbegründung dienen.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 12. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 23. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Amtsgericht Oldenburg hat den Angeklagten am 29. September 2008 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Soltau vom 29. November 2007 (Az. 9 Ds 545/07) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 15. Mai 2008 (Az. 23 Ns 4/08) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch 15 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

2

Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 23. Januar 2009 verworfen, weil der Angeklagte der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden sei.

3

Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, die die Staatsanwaltschaft in erster Linie als unzulässig, hilfsweise als unbegründet erachtet, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

4

Die Revision ist zulässig. Der Verteidiger hat in seinem Schriftsatz vom 5. Februar 2009, den er nach Erhalt des Berufungsurteils verfasst hat, einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und außerdem entsprechend § 342 Abs. 2 StPO Revision gegen das Urteil eingelegt. Zwar dienten die Ausführungen in dem Schriftsatz ersichtlich in erster Linie der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages. Sie waren aber auch als Verfahrensrüge der Revision geeignet, so insbesondere die Angabe, der Angeklagte sei aus den angegebenen Gründen "entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ohne genügende Entschuldigung" der Berufungsverhandlung ferngeblieben. Hierin liegt die Rüge eines Verstoßes gegen § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, die nach Lage des Falles den formellen Anforderungen an eine Verfahrensrüge schon genügt. Das Fehlen eines ausdrücklichen Revisionsantrages ist unschädlich, weil das Ziel des Rechtsmittels, die Aufhebung des Verwerfungsurteils des Berufungsgerichts, eindeutig ist.

5

An dieser Bewertung ändert auch nichts, dass der Verteidiger in dem angeführten Schriftsatz zugleich Akteneinsicht "zur Prüfung der Aussichten des Revisionsverfahrens" erbeten hat. Denn dieser Wendung kann nicht mit ausreichender Gewissheit entnommen werden, dass die bereits zulässig angebrachte Revisionsbegründung vom Revisionsgericht gleichwohl nicht als solche angesehen werden sollte. Auch möglich - und wohl näher liegend - ist es jedenfalls, dass der Verteidiger nur zum Ausdruck bringen wollte, er werde die eingelegte Revision nach erneuter Prüfung gegebenenfalls zurücknehmen.

6

Die mithin zulässige Revision ist aber nicht begründet. Die Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.