Sozialgericht Hildesheim
Urt. v. 20.11.2007, Az.: S 12 SF 76/06

Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Widerspruchsverfahren; Bewilligung von Arbeitslosengeld durch Auszahlung ohne vorherigen Leistungsbescheid; Vorliegen eines Verwaltungsakts durch Auszahlung einer Geldleistung

Bibliographie

Gericht
SG Hildesheim
Datum
20.11.2007
Aktenzeichen
S 12 SF 76/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 53392
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGHILDE:2007:1120.S12SF76.06.0A

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Widerspruchsverfahren.

2

Der am 17. März 1946 geborene Kläger steht im ständigen Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf seinen Antrag vom 29. November 2004 bewilligte ihm die damals noch zuständige Stadt E. mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 116,68 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2005. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid des nunmehr zuständigen Beklagten vom 20. April 2005 als unbegründet zurückgewiesen.

3

Mit Bescheid vom 19. Januar 2005 stellte der Beklagte erneut fest, dass dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 116,68 EUR für den Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 31. August 2005 zustehen. Der Bescheid der Stadt E. vom 20. Dezember 2004 wurde jedoch nicht aufgehoben. Der gegen den Bescheid vom 19. Januar 2005 eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 21. April 2005 von dem Beklagten ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.

4

Am 12. August 2005 stellte der Kläger einen Fortzahlungsantrag. Der Beklagte zahlte dem Kläger daraufhin weiterhin monatlich 116,68 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts, erließ jedoch zunächst keinen schriftlichen Bescheid. Am 7. Dezember 2005 erging schließlich der Bewilligungsbescheid des Beklagten, in dem dieser dem Kläger als monatliche Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts 116,68 EUR für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 28. Februar 2006 bewilligte. Am 8. Dezember 2005 legte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Widerspruch ein. Er richtete den Widerspruch jedoch nicht gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2005, den er nach eigenen Angaben nicht erhalten hatte, sondern gegen die monatlichen Auszahlungen von 116,68 EUR in den Monaten September, Oktober, November und Dezember 2005. Mit Bescheid vom 25. März 2006 half der Beklagte dem Widerspruch vom 8. Dezember 2005 vollständig ab und erklärte sich bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

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Auf den Antrag des Klägers auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen erging am 25. März 2006 ein Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die zu erstattenden Aufwendungen auf 301,60 EUR festgesetzt wurden. Der darüber hinaus geltend gemachte Erstattungsbetrag wurde abgelehnt. Hiergegen ließ der Kläger am 4. April 2006 durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch einlegen, der mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2006 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

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Mit der am 14. August 2006 beim Sozialgericht Hildesheim eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2006.

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Er ist der Auffassung, dass die Ablehnung der Erstattung weiterer 603,20 EUR an den Kläger durch den Beklagten rechtswidrig sei. Der von ihm erhobene Widerspruch vom 8. Dezember 2005 habe sich insgesamt gegen vier Verwaltungsakte gerichtet. Die Auszahlung der monatlichen Beträge in Höhe von 116,68 EUR für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2005 stelle nämlich für jeden Monat einen Verwaltungsakt dar. Denn der Beklagte habe zum Zeitpunkt der Auszahlungen für diese Monate noch keinen schriftlichen Bewilligungsbescheid erlassen oder die Leistungen mündlich bewilligt. Die monatlichen Auszahlungen seien vor diesem Hintergrund nicht als Realakt anzusehen, sondern stellten hier die monatlichen Bewilligungen selbst und damit jeweils Verwaltungsakte dar. Es sei auch in der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts zur Auszahlung von Krankengeld und Kindergeld anerkannt, dass die Auszahlung ein Verwaltungsakt sein könne. Da der Beklagte dem Widerspruch für die Monate Oktober, November und Dezember 2005 vollständig abgeholfen habe, müsse der Beklagte auch die Kosten dieser drei Widerspruchsverfahren erstatten. Soweit der Beklagte der Ansicht sei, dass der Widerspruch sich nicht gegen die Verwaltungsakte in Form der Auszahlungen, sondern gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2005 gerichtet habe, sei dies unzutreffend. Zum einen habe der Kläger den Bescheid vom 7. Dezember 2005 nie erhalten, so dass sich schon deshalb der Widerspruch nicht gegen diesen Bescheid habe richten können. Zum anderen habe der "Bescheid" vom 7. Dezember 2005 den Leistungszeitraum Oktober bis Dezember 2005 ohnehin nicht mehr regeln können. Denn die Leistungen, die der Beklagte bewilligt hatte, wurden jeweils zum Monatsanfang ausgezahlt. Ein "Bescheid" vom 7. Dezember 2005 könne daher allenfalls als schriftliche Bestätigung von zuvor ergangenen Verwaltungsakten gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewertet werden. Diese Vorschrift beziehe sich zwar vom Wortlaut her nur auf mündliche Verwaltungsakte, dürfte nach Ansicht des Klägers aber auch für in anderer Weise erlassene Verwaltungsakte entsprechend anwendbar sein. Die schriftliche Bestätigung selbst ersetze den Verwaltungsakt jedoch nicht. Sie sei auch nicht selbst als Verwaltungsakt zu werten. Die bloße Bestätigung sei mangels eigenständiger rechtlicher Regelung kein Verwaltungsakt, sondern lediglich schlicht hoheitliches Handeln. Es bleibe daher dabei, dass nicht der "Bescheid" vom 7. Dezember 2005, sondern die Auszahlungen in dem Monaten Oktober, November und Dezember 2005 die maßgeblichen Verwaltungsakte darstellten, die mit dem Widerspruch vom 8. Dezember 2005 angegriffen worden seien. Da diese Widersprüche erfolgreich gewesen seien, sei der Beklagte zur Kostenerstattung verpflichtet.

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Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

den Beklagten unter Abänderung seines Bescheids vom 25. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2006 zu verpflichten, dem Kläger auch die Kosten für die Widerspruchsverfahren betreffend die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Monate November und Dezember 2005 zu erstatten.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, dass sowohl der Kostenfestsetzungsbescheid vom 25. März 2006 als auch der Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2006 nicht zu beanstanden seien.

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Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 7. März 2007 unter Setzung einer Stellungnahmefrist auf die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte Bezug genommen, die vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Gemäß § 105 SGG konnte das Gericht im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vor Erlass ordnungsgemäß unter Angabe der entsprechenden Begründung gehört wurden.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten aus dem Widerspruchsverfahren.

14

Gemäß § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sind, soweit ein Widerspruch erfolgreich war, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, § 63 Abs. 2 SGB X.

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Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu Recht den Widerspruch des Klägers vom 8. Dezember 2005 als Widerspruch gegen seinen Bescheid vom 7. Dezember 2005 aufgefasst hat. Der Kläger hätte auch dann keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen aus dem Widerspruchsverfahren gegen den Beklagten gehabt, wenn man den Widerspruch jeweils als Rechtsbehelf gegen die Zahlungen des Beklagten für die Monate Oktober, November und Dezember 2005 angesehen hätte. Denn ein Widerspruch gegen die Auszahlungen war mangels deren Verwaltungsaktsqualität nicht statthaft.

16

Grundsätzlich stellen Geldzahlungen der Verwaltung Realakte dar, da es sich dabei um Verwaltungsmaßnahmen handelt, die nicht auf einen Rechtserfolg, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Auflage 1995, § 15 Rdnr. 1 und 2). Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Kindergeld und zum Krankengeld anerkannt, dass auch in der Auszahlung eines Geldbetrages nach entsprechender hoheitlicher Entscheidung die Bekanntgabe des zugrundeliegenden Verwaltungsakts gesehen werden kann (Urteil vom 29. Oktober 1992, Az. 10 RKg 4/92; Urteil vom 16. September 1986, Az. 3 RK 37/85). Diese Rechtsprechung ist jedoch auf das SGB II nicht übertragbar.

17

1.

Die Rechtsprechung des BSG zum Kindergeld knüpft maßgeblich daran an, dass nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) eine Bewilligung des Kindergeldes durch Auszahlung möglich sei. Dies ergebe sich im Umkehrschluss aus § 25 Abs. 1 BKGG, wonach nur in den Fällen der Ablehnung oder des Entzugs des Kindergeldes ein schriftlicher Bescheid ergehen müsse. In den Fällen der Bewilligung sei demnach ein schriftlicher Bescheid nicht erforderlich. Dem entspreche auch die Bewilligungspraxis der Leistungsträger. So ließen zum Beispiel die Bundesanstalt für Arbeit oder die Dienststellen der unmittelbaren Bundesverwaltung der Gewährung des Kindergeldes keine förmlichen Bewilligungsbescheide vorangehen, sondern sähen dessen Auszahlung - gegebenenfalls in Verbindung mit seiner Ausweisung auf einer Gehaltsmitteilung oder ähnlichem - als Bekanntgabe des "in anderer Weise" erlassenen Verwaltungsakts an (BSG, Urteil vom 29. Oktober 1992, Az. 10 RKg 4/92).

18

Demgegenüber sieht das SGB II jedoch ein gänzlich anderes Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren vor. Die Leistungen sollen regelmäßig schriftlich bewilligt werden. Dies ergibt sich daraus, dass eine dem § 25 Abs. 1 BKGG vergleichbare Vorschrift im SGB II fehlt. Zudem sieht das SGB II in dessen § 41 Abs. 1 Satz 4 vor, dass die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden sollen. Der Bewilligungszeitraum kann nach § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II auf bis zu zwölf Monate verlängert werden. Die Entscheidung der Behörde nach dem SGB II erschöpft sich also - anders als beim Kindergeld - nicht darin, das "ob" der Leistungen und deren Höhe festzulegen, sondern erforderlich ist vielmehr auch eine Entscheidung zur Dauer des Leistungsbezugs. Eine solche Entscheidung kann aber im Wege der Auszahlung von Leistungen nicht gegenüber dem Leistungsempfänger bekannt gegeben werden, denn der Bezug von Leistungen für einen Monat sagt nichts darüber aus, ob diese Leistungen auch in den folgenden fünf oder gar bis zu elf Monaten erfolgen soll. Erforderlich ist hierfür vielmehr der Erlass eines schriftlichen oder mündlichen Bescheids, in dem dem Leistungsempfänger auch die Dauer seines Leistungsbezugs mitgeteilt wird. Die Auszahlung der Geldleistung kann daher entweder nur den Vollzug der bereits erfolgten Bewilligung in Form eines Realaktes darstellen (ebenso Hengelhaupt in: Hauck-Noffz, SGB II-Kommentar, § 42 Rdnr. 13) oder - falls noch keine Bewilligungsentscheidung vorliegt - eine versehentliche Auszahlung und damit erst Recht ein Realakt sein.

19

2.

Auch die Rechtsprechung des BSG zum Krankengeldbezug kann nach Auffassung der Kammer auf das SGB II nicht übertragen werden. Nach der Rechtsprechung des BSG enthalte die Auszahlung des Krankengelds zugleich die Feststellung, dass die Voraussetzungen für dessen Bezug vorlägen. Sei ein solcher Anspruch dem Grunde nach noch fraglich, müssten die Zahlungen bis zur Klärung der Anspruchsberechtigung unterbleiben, nötigenfalls sei Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen (BSG, Urteil vom 16. September 1986, Aktenzeichen 3 RK 37/85). Zwar werde in der Regel Krankengeld von der Krankenkasse für einen bestimmten Zeitraum gewährt. Bei einer Krankengeldgewährung wegen Arbeitsunfähigkeit könne in der Krankengeldbewilligung durch Auszahlung jedoch auch die Entscheidung gesehen werden, dass dem Versicherten ein Krankengeldanspruch für die laufende Zeit der vom Kassenarzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit zustehe. Gewähre die Krankenkasse also aufgrund einer solchen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Krankengeld durch Auszahlung, so könne der Versicherte davon ausgehen, dass er für diese Zeit einen Anspruch auf Krankengeld habe (BSG, a.a.O.).

20

Diese Argumentation ist bereits bedenklich, weil nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Auszahlung einer Leistung nur erfolgt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen hierfür vorliegen. Nur weil Leistungen grundsätzlich erst ausgezahlt werden dürfen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, kann daraus im Umkehrschluss nicht geschlussfolgert werden, dass versehentlich Auszahlungen ohne vorherige Leistungsbewilligung nicht erfolgen. Die Übertragung der Argumentation des BSG zum Krankgeld auf das SGB II scheitert jedoch vor allem an der abweichenden Systematik des SGB II. Wie bereits dargestellt, sollen SGB II-Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. Während beim Krankengeldbezug durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes ein Zeitrahmen vorgegeben ist, der es gestattet, in der Auszahlung eine Bewilligung des Krankengeldes für diesen Zeitrahmen zu sehen, fehlt im SGB II ein solcher Anknüpfungspunkt für die unterstellte Dauer der Leistungsbewilligung völlig. Anders als im Bereich des Krankengeldbezugs kann insofern beim SGB II aus der Auszahlung nicht geschlussfolgert werden, dass der Betroffene die Leistungen für eine bestimmte Dauer erhalten soll.

21

Im Bereich des SGB II ist daher eine schriftliche oder zumindest mündliche Bescheiderteilung, in der auch die Dauer des Leistungsbezugs festgelegt wird, unumgänglich.

22

3.

Im Übrigen besteht auch kein Bedürfnis für die Konstruktion eines Verwaltungsakts durch Auszahlung einer Geldleistung. Im Gegenteil: Die Annahme, die Auszahlung einer Geldleistung könne einen Verwaltungsakt darstellen, führt zu vermeidbaren Folgeproblemen. Wollte man in der Auszahlung einen "in anderer Weise" erlassenen Verwaltungsakt sehen, so hätte der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf schriftliche Bestätigung dieses Verwaltungsakts. Denn § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X sieht nur in den Fällen mündlicher Verwaltungsakte einen Anspruch auf schriftliche oder elektronische Bestätigung vor. Auch eine Untätigkeitsklage wäre nicht geeignet, eine schriftliche Bestätigung zu erwirken, denn sie ist auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet. Die Bestätigung stellt jedoch mangels eigenständiger rechtlicher Regelung lediglich schlichtes Verwaltungshandeln dar (Engelmann in: v. Wulffen, Kommentar zum SGB X, 5. Auflage 2005, § 33 Rdnr. 15). Diese Probleme ließen sich nur durch analoge Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X auch auf "in anderer Weise" ergangene Verwaltungsakte lösen, wobei jedoch fraglich ist, ob eine Regelungslücke tatsächlich angenommen werden kann.

23

Sieht man in der Auszahlung der Geldleistung dagegen einen Realakt, so treten diese Probleme nicht auf. Der Leistungsempfänger kann mittels Untätigkeitsklage auf Erlass des schriftlichen Bewilligungsbescheids klagen und kann nach dessen Erlass die ihm bewilligten Leistungen in vollem Umfang überprüfen lassen. Ein Rechtsschutzdefizit des Leistungsempfängers ist nicht erkennbar.

24

Die Klage war daher abzuweisen.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.