Abschnitt 1 ESF+FrStPRdErl - Allgemeines und Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Pauschalierung von Freistellungsausgaben in ESF+-Projekten
- Redaktionelle Abkürzung
- ESF+FrStPRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
Für die Förderperiode 2014-2020 wurde durch den Bezugserlass zu a die Pauschalierung von Freistellungsausgaben für den Bereich des ESF geregelt. Diese Regelungen werden entsprechend Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Abs. 3 Buchst. a Nr. i der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 63 S. 1), sowie der VV Nr. 2.3 zu § 44 LHO fortgeführt.
Die Pauschalierung von Freistellungsausgaben ist im Rahmen von mit ESF+-Mitteln geförderten Projekten der Förderperiode 2021-2027 bei solchen Richtlinien anzuwenden, die Freistellungsausgaben im Rahmen der förderfähigen Ausgaben vorsehen und eine entsprechende Öffnungsklausel für die Einführung von Pauschalen besitzen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3.1 des RdErl. i.d.F. vom 29. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 491)