ESF+FrStPRdErl,NI - ESF+-Freistellungsaufgaben-Pauschalierungsrunderlass

EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027;
Pauschalierung von Freistellungsausgaben in ESF+-Projekten

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Pauschalierung von Freistellungsausgaben in ESF+-Projekten
Redaktionelle Abkürzung
ESF+FrStPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

RdErl. d. MB v. 1. 11. 2023 - 46800-1659/2019-1815/2021 -

Vom 1. November 2023 (Nds. MBl. S. 925)

- VORIS 82300 -

Bezug:

  1. a)

    Erl. d. StK v. 29. 6. 2015 (Nds. MBl. S. 863), zuletzt geändert durch Erl. d. MB v. 16. 10. 2020 (Nds. MBl. S. 1270)
    - VORIS 82300 -

  2. b)

    RdErl. v. 2. 3. 2022 (Nds. MBl. S. 273)
    - VORIS 82300 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines und Anwendungsbereich1
Pauschalierung von Freistellungsausgaben in ESF+-Projekten2
Schlussbestimmungen3

Abschnitt 1 ESF+FrStPRdErl - Allgemeines und Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Pauschalierung von Freistellungsausgaben in ESF+-Projekten
Redaktionelle Abkürzung
ESF+FrStPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

Für die Förderperiode 2014-2020 wurde durch den Bezugserlass zu a die Pauschalierung von Freistellungsausgaben für den Bereich des ESF geregelt. Diese Regelungen werden entsprechend Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Abs. 3 Buchst. a Nr. i der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 63 S. 1), sowie der VV Nr. 2.3 zu § 44 LHO fortgeführt.

Die Pauschalierung von Freistellungsausgaben ist im Rahmen von mit ESF+-Mitteln geförderten Projekten der Förderperiode 2021-2027 bei solchen Richtlinien anzuwenden, die Freistellungsausgaben im Rahmen der förderfähigen Ausgaben vorsehen und eine entsprechende Öffnungsklausel für die Einführung von Pauschalen besitzen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 3.1 des RdErl. vom 1. November 2023 (Nds. MBl. S. 925)

Abschnitt 2 ESF+FrStPRdErl - Pauschalierung von Freistellungsausgaben in ESF+-Projekten

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Pauschalierung von Freistellungsausgaben in ESF+-Projekten
Redaktionelle Abkürzung
ESF+FrStPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

2.1 Einkommen der Teilnehmenden

2.1.1 Bei Qualifizierungsmaßnahmen, in denen die Kofinanzierung durch die während der Dauer dieser Qualifizierung an die Beschäftigten fortgezahlten Löhne und Gehälter erfolgt (Freistellungsausgaben), ist ein fester Stundensatz in Höhe von 31 EUR/Zeitstunde (60 Minuten) je freigestellter Teilnahmestunde als Freistellungsausgaben anzuerkennen. Die Pauschale wird unabhängig von der Branche, in der die/ der Teilnehmende tätig ist, und deren/dessen Status (ungelernt/angelernt, Facharbeiterin oder Facharbeiter, Führungskraft) gewährt.

2.1.2 Bei Qualifizierungsmaßnahmen, in denen die Kofinanzierung durch die während der Dauer dieser Qualifizierung an Auszubildende fortgezahlte Vergütung erfolgt (Azubi-Freistellungsausgaben), ist ein fester Stundensatz in Höhe von 7 EUR/Zeitstunde (60 Minuten) je freigestellter Teilnahmestunde als Freistellungsausgaben anzuerkennen. Die Pauschale wird unabhängig von der Branche, in der die/der Teilnehmende tätig ist, gewährt.

Die Pauschale wird in den Fällen der Nummern 2.1.1 und 2.1.2 auch gewährt, wenn die Qualifizierungsmaßnahmen in Teilen oder komplett als Online-Qualifizierung angeboten werden.

2.1.3 Der Antragsteller kalkuliert auf der Basis seines Weiterbildungskonzeptes die Gesamtzahl der Teilnahmestunden - aufgeteilt nach Beschäftigten und Auszubildenden - und hinterlegt dies im Finanzierungsplan mit dem entsprechenden Gesamtbetrag (Teilnahmestunden × Standardeinheitskostensatz gemäß den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 = Freistellungsausgaben). Die Bewilligungsstelle prüft die Kalkulation der Teilnahmestunden der Antragsteller auf Plausibilität.

2.1.4 Der Nachweis im Rahmen der Mittelabrufs- und Verwendungsnachweisprüfung erfolgt

  • für Freistellungsausgaben von Beschäftigten: über eine Freistellungserklärung, die bei Projekteintritt vom beteiligten Unternehmen und teilnehmenden Beschäftigten über die Teilnahme an der Qualifizierung, die zu erfolgende Freistellung und die maximale Anzahl der freizustellenden Stunden zu diesem Zweck unterzeichnet wird,

  • für Freistellungsausgaben von Auszubildenden: über eine Freistellungserklärung, die bei Projekteintritt vom Ausbildungsbetrieb und dem/der teilnehmenden Auszubildenden über die Teilnahme an der Qualifizierung, die zu erfolgende Freistellung und die maximale Anzahl der freizustellenden Stunden zu diesem Zweck unterzeichnet wird, sowie durch

  • die Eintragung im Monitoringsystem der NBank, in dem neben den Teilnehmenden-Daten auch die absolvierten Teilnehmenden-Stunden im Projekt gepflegt werden (dieser Nachweis gilt für alle Arten von Freistellungsausgaben).

Die Abrechnung erfolgt auf Basis der zum jeweiligen Zeitpunkt des Mittelabrufs im Monitoringsystem durch den Qualifizierungsträger eingetragenen freigestellten Teilnahmestunden. Die in der Freistellungserklärung festgelegte maximale Stundenzahl darf hierbei nicht überschritten werden. Die Anerkennung der Freistellungskosten erfolgt unabhängig von der Form der Qualifizierung (Präsenz- oder Onlineveranstaltung).

Während der Qualifizierung sind zudem Anwesenheitslisten durch den Projektträger zu führen und vorzuhalten. Bei Präsenzveranstaltungen sind diese durch die Teilnehmenden zu unterzeichnen. Bei Onlineveranstaltungen können alternative Belege wie Screenshots der Teilnehmendenlisten herangezogen werden. Diese Anwesenheitslisten werden im Rahmen der ersten Mittelanforderung mit den Eintragungen in der Belegliste und den Freistellungserklärungen abgeglichen.

Die Vorlage von Lohn- und Gehaltsabrechnungen ist nicht erforderlich, die Berechnung von individuellen Stundensätzen ist unzulässig.

2.1.5 Der festgelegte Stundensatz ist für die gesamte Dauer der freigestellten und nachgewiesenen Teilnahme an der Qualifizierung anzusetzen und gilt auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

2.1.6 Freistellungskosten für Selbstlernphasen, in denen es keinen direkten Austausch zwischen Teilnehmenden und Lehrperson gibt, sind nicht zuwendungsfähig.

2.2 Allgemeine Hinweise zur Pauschalierung

2.2.1 Die Höhe der in diesem RdErl. festgelegten Pauschalen auf Basis von Standardeinheitskosten wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf der jeweils geltenden Rechtslage sowie der aktuellen Entwicklung angepasst. Änderungen der Pauschalsätze werden durch Änderung dieses RdErl. bekannt gegeben. Bereits mit einer Pauschale bewilligte Projekte bleiben durch etwaige zukünftige Anpassungen der Pauschalsätze unberührt.

2.2.2 Die Antragsteller sind über die Einführung der o. g. Pauschalen sowie die zu berücksichtigenden Beträge von der Bewilligungsstelle in geeigneter Weise zu informieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 3.1 des RdErl. vom 1. November 2023 (Nds. MBl. S. 925)

Abschnitt 3 ESF+FrStPRdErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Pauschalierung von Freistellungsausgaben in ESF+-Projekten
Redaktionelle Abkürzung
ESF+FrStPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

3.1 Dieser RdErl. tritt am 1. 11. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2030 außer Kraft.

3.2 Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 31. 10. 2023 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 3.1 des RdErl. vom 1. November 2023 (Nds. MBl. S. 925)

An die
Obersten Landesbehörden
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)