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Anlage 7 NBhVO - Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Hilfsmittel, für Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke, Höchstbeträge (1)(2)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(zu § 20 Abs. 1)

1.
Alphabetische Liste:

A

  • Abduktionslagerungskeil

  • Absauggerät (z. B. bei Kehlkopferkrankung)

  • Adaptionen für diverse Gebrauchsgegenstände (z. B. Universalhalter zur Erleichterung der Körperpflege und der Nahrungsaufnahme)

  • Alarmgerät für Epileptikerinnen und Epileptiker

  • Anatomische Brillenfassung

  • Anus-praeter-Versorgungsartikel

  • Anziehhilfe, Ausziehhilfe

  • Aquamat

  • Aqua-Therapie-Hose, nur bei Unterwasserbehandlung inkontinenter Personen oder zur Teilnahme am Schulsport

  • Armmanschette

  • Arthrodesensitzkissen, Arthrodesensitzkoffer, Arthrodesensitzstuhl

  • Atemtherapiegerät

  • Atomiseur zur Medikamentenaufsprühung

  • Auffahrrampe für Krankenfahrstuhl

  • Aufrichtschlaufe

  • Aufrichtstuhl mit integrierter Aufrichtfunktion bis 150 Euro

  • Aufstehgestell

  • Auftriebhilfe, nur bei Menschen mit Schwerstbehinderung

  • Augenschielklappe, auch als Folie, nur für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

B

  • Badewannensitz, nur bei Menschen mit Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr, Polyarthritis

  • Badewannenverkürzer

  • Ballspritze

  • Behinderten-Dreirad

  • Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie

  • Bettnässer-Weckgerät

  • Beugebandage

  • Billroth-Batist-Lätzchen

  • Blasenfistelbandage

  • Blindenführhund, einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb

  • Blindenleitgerät (z. B. Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät), auch elektronisch

  • Blindenstock, Blindenlangstock, Blindentaststock

  • Blutgerinnungsmessgerät (nur bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz)

  • Blutlanzette

  • Blutzuckermessgerät

  • Bracelet

  • Bruchband

C

  • Clavicula-Bandage

  • Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)

  • Computerspezialausstattung für Menschen mit Behinderung, Spezialhard- und -software bis zu 3.500 Euro, ggf. zuzüglich Spezialhard- und -software für eine Braillezeile mit 40 Modulen bis zu 5.400 Euro

D

  • Dekubitus-Schutzmittel (z. B. Auflagen oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratze, Keil, Kissen, Auflagen oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel oder Füße)

  • Delta-Gehrad

  • Drehscheibe, Umsetzhilfe

  • Duschsitz, Duschstuhl

E

  • Einlagen, orthopädische

  • Einmal-Handschuhe, nur bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittsgelähmten zur Darmentleerung

  • Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten

  • Ekzem-Manschette

  • Elektro-Stimulationsgerät

  • Epicondylitisbandage mit Pelotten, Epicondylitisspange mit Pelotten

  • Epitrain-Bandage

  • Ernährungssonde

F

  • Farberkennungsgerät (siehe Nummer 2)

  • Fersenschutz (z. B. Kissen, Polster, Schale, Schoner)

  • Fixationshilfen

  • Fonator, auch Minifonator

  • Funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese (FEPO)

  • Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)

G

  • Gehgipsgalosche

  • Gehhilfe, auch wasserfest, Gehübungsgerät

  • Gehörschutz

  • Genutrain-Aktiv-Kniebandage

  • Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern, nur bei atropher Pseudoarthrose, bei Endoprothesenlockerung, bei idiopathischer Hüftnekrose oder bei verzögerter Knochenbruchheilung und nur in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie

  • Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung einschließlich der erforderlichen Sensoren (siehe Nummer 3)

  • Gesichtsteilersatzstücke (z. B. Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese)

  • Gilchrist-Bandage

  • Gipsbett, Liegeschale

  • Gummihose, nur bei Blaseninkontinenz oder bei Darminkontinenz

  • Gummistrümpfe

H

  • Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze

  • Hebekissen

  • Heimdialysegerät

  • Helfende Hand, Scherenzange

  • Herz-Atmungs-Überwachungsgerät, auch Herz-Atmungs-Überwachungsmonitor

  • Hörgerät (HdO-Gerät, Taschengerät, Hörbrille, C.R.O.S.-Gerät, drahtlose Hörhilfe, Otoplastik, IdO-Gerät) bis 1 500 Euro je Ohr einschließlich der Nebenkosten ggf. zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Fernbedienung; bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem gilt der Höchstbetrag für das schallaufnehmende Gerät. Höhere Aufwendungen für ein Hörgerät sind angemessen, soweit dieses notwendig ist, um bei Vorliegen mindestens einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit eine ausreichende Versorgung zu gewährleisten.

  • Hysterophor, nur bei inoperabelem Gebärmuttervorfall

I

  • Impulsvibrator

  • Infusionsbesteck und Zubehör, Infusionsgerät und Zubehör

  • Inhalationsgerät, auch für Sauerstoff, und Zubehör, jedoch nicht Luftbefeuchter, Luftfilter, Luftwäscher

  • Inkontinenzhosen oder Inkontinenzvorlagen, saugende, nur bei Vorliegen mindestens einer mittleren Harn- oder Stuhlinkontinenz

  • Innenschuh, orthopädischer

  • Irisschale mit geschwärzter Pupille, nur bei entstellender Veränderung der Hornhaut des blinden Auges

  • Insulinapplikationshilfe (z. B. Insulindosiergerät, Insulinpumpe, Insulininjektor) und Zubehör

K

  • Kanülen und Zubehör

  • Katapultsitz

  • Katheter und Zubehör, auch Ballonkatheter

  • Kieferspreizgerät

  • Klosett-Matratze, nur im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz

  • Klumpfußschiene

  • Klumphandschiene

  • Klyso

  • Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern

  • Kniekappe, Kniebandage, Kreuzgelenkbandage

  • Kniepolster, Knierutscher, nur bei Unterschenkelamputation

  • Knöchel- und Gelenkstützen

  • Körperersatzstücke und Zubehör (bei einem Brustprothesenhalter soweit die Aufwendungen 15 Euro übersteigen, bei einem Badeanzug, einem Body oder einem Korselett für Brustprothesenträgerinnen soweit die Aufwendungen 40 Euro übersteigen)

  • Kompressionsstrümpfe, Kompressionsstrumpfhose

  • Koordinator nach Schielbehandlung

  • Kopfring mit Stab, Kopfschreiber

  • Kopfschützer

  • Korrektursicherungsschuh

  • Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker

  • Krampfaderbinde

  • Krankenfahrstuhl mit Zubehör

  • Krankenpflegebett

  • Krankenstock

  • Krankenunterlage, nur wenn sie

    • im Zusammenhang mit der Behandlung einer Blasen- oder Darminkontinenz erforderlich ist und eine so schwere Funktionsstörung (z. B. Halbseitenlähmung mit Sprachverlust) vorliegt, dass ohne eine Krankenunterlage der Eintritt von Decubitus oder Dermatitiden droht,

    • im Rahmen einer Decubitusbehandlung erforderlich ist oder

    • im Zusammenhang mit der Behandlung bei Dermatitiden erforderlich ist

  • Kreuzstützbandage

  • Krücke

L

  • Latextrichter bei Querschnittlähmung

  • Leibbinde, nur bei frisch Operierten, bei Stoma-Trägerinnen und -Trägern, bei Bauchwandlähmung oder bei Bauchwandbruch, nicht jedoch Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden

  • Lesehilfen (z. B. Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)

  • Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

  • Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter)

  • Lispelsonde

  • Lumbalbandage

M

  • Malleotrain-Bandage

  • Mangoldsche Schnürbandage

  • Manutrain-Bandage

  • Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigen

  • Matratzenzwischenbezug (Encasing), allergendicht, nur zur Sekundär- oder Tertiärprävention, auch für ein Partnerbett, bis 100 Euro je Bezug

  • Milchpumpe

  • Mundstab, Mundgreifstab

N

  • Narbenschützer

  • Neurodermitis-Overall bis 80 Euro je Overall für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, wobei im Kalenderjahr Aufwendungen für zwei Overalls beihilfefähig sind

O

  • Orthese, auch Rumpforthese oder Rückenorthese (z. B. Korsett u. Ä.), Orthoprothese, Korrekturschienen, Haltemanschetten

  • Orthesenschuhe, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigen

  • orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen, höchstens sechs Paar Schuhe im Jahr

P

  • Pavlikbandage

  • Peak-Flow-Meter

  • Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel

  • Perücke (siehe Nummer 4)

  • Pessar, nur bei Inkontinenz zur selbständigen Verwendung

  • Polarimeter

  • Psoriasiskamm

Q

  • Quengelschiene

R

  • Reflektometer

  • Rollator

  • Rollbrett

  • Rutschbrett

S

  • Schede-Rad

  • Schrägliegebrett

  • Schutzbrille für Blinde

  • Schutzhelm für Behinderte

  • Schwellstromapparat

  • Segofix-Bandagensystem

  • Sehhilfen (siehe Nummer 5)

  • Sitzkissen für Oberschenkelamputierte

  • Sitzschale, nur wenn Sitzkorsett nicht ausreicht

  • Skolioseumkrümmungsbandage

  • Spastikerhilfen (Gymnastikgeräte, Übungsgeräte)

  • Spezialschuhe für Diabetike, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigen

  • Sphinkter-Stimulator

  • Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion

  • Spreizfußbandage

  • Spreizhose, Spreizschale, Spreizwagenaufsatz

  • Spritzen

  • Stabilisationsschuhe, nur bei Sprunggelenkschäden, Lähmungszuständen oder Achillessehnenschäden

  • Stehübungsgerät

  • Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik

  • Strickleiter

  • Stubbies

  • Stumpfschutzhülle

  • Stumpfstrumpf

  • Suspensorium

  • Symphysen-Gürtel

T

  • Therapeutische Sprunggelenkmanschette

  • Therapeutisches Bewegungsgerät, nur mit Spasmenschaltung

  • Tinnitus-Gerät

  • Toilettenhilfe, nur bei Menschen mit Schwerbehinderung

  • Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wassertherapiegerät Larchel

  • Tragegurtsitz

U

  • Übungsschiene

  • Urinal

  • Urostomie-Beutel

V

  • Verbandschuh (Einzelschuhversorgung)

  • Vibrationstrainer, nur bei Taubheit

W

  • Wechseldruckgerät

Z

  • Zyklomat-Hormon-Pumpe und Zubehör.

2.
Farberkennungsgeräte

Aufwendungen für Farberkennungsgeräte sind beihilfefähig bei Vorliegen einer Erkrankung des Auges, die mit einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit verbunden ist. Eine hochgradige Sehbehinderung liegt vor, wenn die Sehschärfe maximal 5 Prozent und minimal 2 Prozent (Visus 1/4 0,05 = 1/20 und w 0,02 = 1/50) beträgt. Blindheit liegt vor, wenn die Sehschärfe auf dem besseren Auge weniger als 2 Prozent (Visus 0,02 = 1/50) beträgt oder eine vergleichbare Störung vorliegt. Eine vergleichbare Störung liegt vor

  1. a)

    bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,

  2. b)

    bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,

  3. c)

    bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,

  4. d)

    bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,

  5. e)

    bei einem großen Skotom im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50° Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist,

  6. f)

    bei einer homonymen Hemianopsie, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt,

  7. g)

    bei einer bitemporalen oder binasalen Hemianopsie, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und ein Binokularsehen nicht besteht oder

  8. h)

    bei vollständigem Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), wenn gleichzeitig eine visuelle Agnosie oder eine andere gnostische Störung vorliegt.

3.
Geräte zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung

Aufwendungen für Geräte zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung einschließlich der erforderlichen Sensoren sind für Patientinnen und Patienten mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus, die einer intensivierten Insulinbehandlung bedürfen, beihilfefähig, wenn das Gerät von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie, einer Fachärztin oder einem Facharzt für Innere Medizin, für Allgemeinmedizin oder für Kinder- und Jugendmedizin jeweils mit der Anerkennung "Diabetologie", "Diabetologin Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)" oder "Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)" oder mit vergleichbarer Qualifikation oder einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit der Anerkennung "Kinder-Endokrinologie und Kinder-Diabetologie" verordnet wird. Beihilfefähig sind auch die Aufwendungen für die notwendige Schulung in der sicheren Handhabung des Gerätes. Aufwendungen für ein Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung sind auch neben Aufwendungen für ein Blutzuckermessgerät beihilfefähig.

4.
Perücken

Aufwendungen für Perücken sind bis zum Betrag von 700 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter, entstellender Haarausfall (z. B. Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (z. B. infolge einer Schädelverletzung) oder ein vollständiger oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens zwei Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraumes die Kopfform geändert hat.

5.
Sehhilfen

  1. 5.1

    Aufwendungen für Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe

    Aufwendungen für die erstmalige Anschaffung einer Sehhilfe zur Verbesserung der Sehschärfe sind nur beihilfefähig, wenn eine schriftliche Verordnung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Augenheilkunde vorliegt. Bei einer Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin oder eines Augenoptikers. Die Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung durch die Augenoptikerin oder den Augenoptiker sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.

    Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind:

    • Brillengläser,

    • Kontaktlinsen,

    • vergrößernde Sehhilfen.

  2. 5.1.1

    Brillengläser

    Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

    1. a)

      für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt):

      Einstärkengläser:für das sph. Glas31,00 Euro
      für das cyl. Glas41,00 Euro
      Mehrstärkengläser:für das sph. Glas72,00 Euro
      für das cyl. Glas92,50 Euro
    2. b)

      bei Gläserstärken über +/- 6 Dioptrien (dpt):

      zuzüglich je Glas21,00 Euro
    3. c)

      Dreistufen- oder Multifokalgläser:

      zuzüglich je Glas21,00 Euro
    4. d)

      Gläser mit prismatischer Wirkung:

      zuzüglich je Glas21,00 Euro.
  3. 5.1.2

    Besondere Brillengläser

  4. 5.1.2.1

    Aufwendungen für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) sind bei

    1. a)

      Gläserstärken ab +/- 6 dpt,

    2. b)

      Anisometropien ab 2 dpt,

    3. c)

      Kindern bis zum 14. Lebensjahr,

    4. d)

      Brillen, die im Rahmen der Schulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind,

    5. e)

      Patientinnen und Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase oder mit Fehlbildung oder Missbildung des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,

    je Glas bis 21 Euro neben den Höchstbeträgen der Nummer 5.1.1 beihilfefähig.

  5. 5.1.2.2

    Aufwendungen für Lichtschutzgläser und phototrope Gläser sind bei

    1. a)

      umschriebenem Transparenzverlust (Trübung) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarbe, Linsentrübung, Glaskörpertrübung),

    2. b)

      krankhafter, andauernder Pupillenerweiterung,

    3. c)

      Fortfall der Pupillenverengung (z. B. absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),

    4. d)

      chronisch-rezidivierendem Reizzustand der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z. B. Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),

    5. e)

      entstellender Veränderung im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z. B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,

    6. f)

      Ciliarneuralgie,

    7. g)

      Blendung bedingender entzündlicher oder degenerativer Erkrankung der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven,

    8. h)

      totaler Farbenblindheit,

    9. i)

      unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,

    10. j)

      intrakranieller Erkrankung, bei der nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntumoren),

    11. k)

      Gläsern ab + 10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille

    je Glas bis 11 Euro neben den Höchstbeträgen der Nummer 5.1.1 beihilfefähig.

  6. 5.1.3

    Kontaktlinsen

  7. 5.1.3.1

    Aufwendungen für Kontaktlinsen sind bei

    1. a)

      Myopie ≥ 8,0 dpt,

    2. b)

      Hyperopie ≥ 8,0 dpt,

    3. c)

      irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 % verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläser erreicht wird,

    4. d)

      Astigmatismus rectus und inversus ≥ 3,0 dpt,

    5. e)

      Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/- 30° oder 135° +/- 30°) ≥ 2 dpt,

    6. f)

      Keratokonus,

    7. g)

      Aphakie,

    8. h)

      Aniseikonie > 7 % (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),

    9. i)

      Anisometropie ≥ 2,0 dpt.

    beihilfefähig. Da Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen der Indikationen neben den Kontaktlinsen Aufwendungen für Brillengläser im Rahmen der Nummern 5.1.1 und 5.1.2 zusätzlich beihilfefähig.

  8. 5.1.3.2

    Bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 5.1.3.1 sind Aufwendungen für sphärische Kurzzeitlinsen bis zu 154 Euro und für torische Kurzzeitlinsen bis zu 230 Euro im Kalenderjahr beihilfefähig.

  9. 5.1.4

    Vergrößernde Sehhilfen

    Aufwendungen für optisch oder elektronisch vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig, wenn die Verordnung von einer Fachärztin oder von einem Facharzt für Augenheilkunde vorgenommen wurde, die oder der in der Lage ist, selbst oder in Zusammenarbeit mit entsprechend ausgestatteten Augenoptikerinnen oder Augenoptikern die Notwendigkeit und Art der benötigten Sehhilfen zu bestimmen.

  10. 5.1.4.1

    Aufwendungen für optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (Hellfeldlupe, Hand- oder Standlupe, auch mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung [Lupengläser]) sind bei einem Vergrößerungsbedarf ≥ 1,5fach beihilfefähig. Aufwendungen für ein Fernrohrlupenbrillensystem (z. B. nach Galilei, Kepler), einschließlich Systemträger, sind beihilfefähig, wenn eine Fachärztin oder ein Facharzt für Augenheilkunde die Erforderlichkeit begründet.

  11. 5.1.4.2

    Aufwendungen für elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (mobiles oder nicht mobiles System) sind bei einem Vergrößerungsbedarf ≥ 6fach beihilfefähig.

  12. 5.1.4.3

    Aufwendungen für optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne (Handfernrohr, sonstiges Monokular) sind beihilfefähig.

  13. 5.2

    Aufwendungen für therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankungen sind in folgenden Fällen beihilfefähig:

  14. 5.2.1

    Brillenglas mit Lichtschutz mit einer Transmission ≤ 75 Prozent bei

    1. a)

      den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialys),

    2. b)

      Albinismus.

    Aufwendungen für einen zusätzlich erforderlichen Refraktionsausgleich sind nach Nummer 5.1 beihilfefähig. Aufwendungen für einen zusätzlich erforderlichen konfektionierten Seitenschutz sind beihilfefähig.

  15. 5.2.2

    Brillenglas mit UV-Kantenfilter (400 nm) bei

    1. a)

      Aphakie (Linsenlosigkeit),

    2. b)

      Photochemotherapie (zur Absorption des langwelligen UV-Lichts),

    3. c)

      als UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,

    4. d)

      Iriskolobomen,

    5. e)

      Albinismus.

    Aufwendungen für einen zusätzlich erforderlichen Refraktionsausgleich sind nach Nummer 5.1 beihilfefähig. Aufwendungen für eine zusätzlich erforderliche Transmissionsminderung bei Albinismus sind nach Nummer 5.1 beihilfefähig. Aufwendungen für einen zusätzlich erforderlichen konfektionierten Seitenschutz sind beihilfefähig.

  16. 5.2.3

    Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei 450 nm bei Blauzapfenmonochromasie.

    Aufwendungen für einen zusätzlich erforderlichen Refraktionsausgleich und eine zusätzliche Transmissionsminderung beim Kantenfilterglas sind nach Nummer 5.1 beihilfefähig. Aufwendungen für einen zusätzlich erforderlichen konfektionierten Seitenschutz sind beihilfefähig.

  17. 5.2.4

    Brillenglas mit Kantenfilter (> 500 nm) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei

    1. a)

      angeborenem Fehlen oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),

    2. b)

      dystropischen Netzhauterkrankungen (z. B. Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfendystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),

    3. c)

      Albinismus.

    Aufwendungen für einen zusätzlich erforderlichen Refraktionsausgleich sind nach Nummer 5.1 beihilfefähig. Aufwendungen für einen zusätzlich erforderlichen konfektionierten Seitenschutz sind beihilfefähig.

  18. 5.2.5

    Horizontale Prismen in Gläsern ≥ 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung ≥ 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) bei

    1. a)

      krankhafter Störung in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern,

    2. b)

      Augenmuskelparesen, mit dem Ziel Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.

    Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz (z. B. prä- oder postoperativ) sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Aufwendungen für Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Aufwendungen für Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen für einen zusätzlich erforderlichen Refraktionsausgleich sind nach Nummer 5.1 beihilfefähig.

  19. 5.2.6

    Vertikale Prismen in Gläsern ≥ 1 Prismendioptrie und Folien mit prismatischer Wirkung ≥ 1 Prismendioptrie (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) bei

    1. a)

      krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern,

    2. b)

      Augenmuskelparesen mit dem Ziel, Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.

    Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz (z. B. prä- oder postoperativ) sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Aufwendungen für Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Aufwendungen für Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen für einen zusätzlich erforderlichen Refraktionsausgleich sind nach Nummer 5.1 beihilfefähig.

  20. 5.2.7

    Okklusionsschalen und Okklusionslinsen bei dauerhaft therapeutisch nicht beeinflussbarer Doppelwahrnehmung.

  21. 5.2.8

    Kunststoff-Bifokalgläser mit extra großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

  22. 5.2.9

    Okklusionspflaster, Okklusionsfolien und Okklusionskapseln als Amblyopietherapeutika.

  23. 5.2.10

    Uhrglasverbände und konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (z. B. infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik mit dem Ziel, das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden.

  24. 5.2.11

    Irislinsen mit durchsichtigem optisch wirksamen Zentrum bei Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris-Regenbogenhaut (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse, Albinismus).

  25. 5.2.12

    Verbandlinsen und Verbandschalen bei oder nach

    1. a)

      Hornhauterosionen, Hornhautepitheldefekten,

    2. b)

      Abrasio nach Operation,

    3. c)

      Verätzung, Verbrennung,

    4. d)

      Hornhautverletzung (perforierend oder lamellierend),

    5. e)

      Keratoplastik,

    6. f)

      Hornhautentzündungen, Hornhautulzerationen (z. B. Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis),

    nicht aber nach nicht beihilfefähigen Eingriffen.

  26. 5.2.13

    Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr.

  27. 5.2.14

    Kontaktlinsen

    1. a)

      bei ausgeprägtem, fortgeschrittenen Keratokonus mit Keratokonus bedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius < 7,0 mm zentral oder am Apex oder

    2. b)

      nach Keratoplastik.

  28. 5.2.15

    Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Personen, die an Epilepsie erkrankt oder an Spastiken leiden und erheblich sturzgefährdet sind, und bei funktionell Einäugigen (bestkorrigierte Sehschärfe mindestens eines Auges von < 0,2).

    Aufwendungen für einen zusätzlich erforderlichen Refraktionsausgleich sind nach Nummer 5.1 beihilfefähig.

  29. 5.3

    Aufwendungen für die Fassung einer Brille, die im Rahmen der Schulpflicht für die Teilnahme am Sportunterricht erforderlich ist, sind bis 52 Euro beihilfefähig.

  30. 5.4

    Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen sind bei gleich bleibender Sehschärfe beihilfefähig, wenn seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil

    1. a)

      sich die Refraktion geändert hat,

    2. b)

      die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder

    3. c)

      sich die Kopfform geändert hat.

siehe hierzu RdErl. d. MF v. 13.9.2016 (Nds. MBl. S. 932)

siehe hierzu RdErl. d. MF v. 17.10.2017 (Nds. MBl. S. 1346)