Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 11.02.2009, Az.: 7 A 181/08
Beihilfe; Freiendlücke; Implantat; Indikation
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 11.02.2009
- Aktenzeichen
- 7 A 181/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 43829
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2009:0211.7A181.08.0A
Rechtsgrundlagen
- 87c Abs. 1 NBG
- Anlage 2 Nr. 4
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV
Amtlicher Leitsatz
Die Indikation für die Implantatversorgung einer Freiendlücke im behilferechtlichen Sinne liegt nicht vor, wenn zwar die Zähne 7 und 8 einer Zahnreihe fehlen, der Zahn 6 aber vorhanden ist und Implantate anstelle der Zähne 4 und/oder 5 eingebracht werden. Das gilt auch dann, wenn der Zahn 6 wegen seines Erhaltungszustandes als Träger einer Brücke nicht geeignet ist.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Beihilfe für implantologische Leistungen.
Der Kläger ist Finanzbeamter und beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 50 von Hundert. Der Kläger unterzog sich zwischen dem 27.08.2007 und dem 20.03.2008 einer zahnärztlichen Behandlung, bei der für die Zähne 14 und 15 Implantate eingesetzt wurden. Zum Zeitpunkt der Behandlung fehlten bei dem Kläger die Zähne 17 und 18. Der Zahn 16 war vorhanden, jedoch nach einer Wurzelspitzensresektion nicht mehr vital. Im April 2008 beantragte der Kläger die beihilferechtliche Berücksichtigung der Aufwendungen für die zahnärztliche Behandlung. Er reichte Rechnungen des Dr. D. vom 28.03.2008 in Höhe von 1 565,06 Euro und des Dr. E. vom 14.04.2008 in Höhe von 1 916,76 Euro ein. Mit Bescheiden vom 23.04.2008 und vom 24.04.2008 entschied der Beklagte, die implantologischen Leistungen seien nicht beihilfefähig, weil die hierfür erforderlichen Indikationen nicht vorgelegen hätten.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er legte eine Begründung des Dr. D. für die Implantatversorgung vor. In dieser ist ausgeführt, der Zahn 13 sei vor der prothetischen Planung völlig gesund und kariesfrei gewesen. Der Zahn 16 habe eine Wurzelfüllung aufgewiesen und es sei eine Wurzelspitzenresektion durchgeführt gewesen. Der Zahn 16 sei nicht brückenfähig gewesen. Somit sei die Indikation für eine Implantatversorgung der Zähne 14 und 15 gegeben. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2008 zurück. Die Indikation für eine Implantatversorgung sei nicht gegeben. Insbesondere handele es sich nicht um eine Freiendlücke, da der Zahn 16 vorhanden sei.
Am 23.09.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Die Indikation einer Implantatversorgung sei gegeben. Es handele sich um die Fallgruppe einer Freiendlücke, weil die Zähne 17 und 18 völlig fehlten. Da der Zahn 16 zwar noch vorhanden, aber nicht mehr brückenfähig sei, sei trotz Vorhandensein des Zahnes von einer Freiendlücke auszugehen. Nach Sinn und Zweck der Regelungen könne das Vorhandensein eines Zahnes, der nicht mehr als Brückenpfeiler für die Alternative zu einer Implantatversorgung in Betracht komme, nicht zum Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Implantationen führen. Die beihilferechtlichen Beschränkungen der Implantatversorgung seien nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Münster als kritisch zu beurteilen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 23.04.2008 und vom 24.04.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2008 zu verpflichten, ihm antragsgemäß Beihilfe für die implantologischen Leistungen der Zahnarztrechnungen vom 28.03.2008 und vom 14.04.2008 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertieft die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Gründe und führt ergänzend aus, es sei für das Vorliegen der Indikation Freiendlücke entgegen dem Vorbringen des Klägers unerheblich, ob der Zahn 16 zum Tragen einer Brücke geeignet sei oder nicht. Maßgebend sei, dass der Zahn vorhanden sei und die bestehende Freiendlücke in Regio 17 und 18 begrenze Die Implantate seien nicht in die vorhandene Freiendlücke, sondern in die Schaltlücke in Regio 14 und 15 gesetzt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage - über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO) - hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten der ihm unter dem 28.03.2008 und 14.04.2008 in Rechnung gestellten implantologischen Behandlungen.
Rechtsgrundlage für die begehrte Beihilfe ist § 87c Abs. 1 NBG i.V.m. den danach für anwendbar erklärten Beihilfevorschriften des Bundes (BhV). Zwar genügen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beihilfevorschriften als Verwaltungsvorschriften nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes, da die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Gesetzgeber zu treffen hat. Trotz dieses Defizits sind sie aber für eine Übergangszeit weiter anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt.v. 25.11.2004 - 2 C 30.03 -NVwZ 2005, 712 [BVerwG 25.11.2004 - 2 C 30.03] und vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 - DVBl. 2004, 1420; vgl. auch VG Braunschweig, Urt.v. 26.01.2007 - 7 A 341/06 ). Es lag im Sinne dieser Rechtsprechung ein Übergangzeitraum vor, in dem die Beihilfevorschriften anzuwenden waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat - den Übergangszeitraum konkretisierend - entschieden, dass erst im Falle einer weiteren Untätigkeit des Gesetzgebers über die laufende Legislaturperiode hinaus die Verwaltungsgerichte über Beihilfeansprüche auf der Grundlage allein der Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit zu entscheiden haben (vgl. BVerwG, Urt.v. 28.05.2008 - 2 C 24/07 - juris).
Nach Anlage 2 Nr. 4 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV sind Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbunden weiteren zahnärztlichen Leistungen nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:
- a)
Einzelzahnlücke, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind,
- b)
Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne 8 und 7 fehlen,
- c)
Fixierung einer Totalprothese.
Danach kommt hier nur die Indikation einer "Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne 8 und 7 fehlen" in Betracht. Diese Indikation ist für eine Implantatversorgung anstelle der Zähne 14 und 15 nicht gegeben, wenn zwar die Zähne 17 und 18 fehlen, der Zahn 16 aber noch vorhanden ist. Denn die Indikation einer Freiendlücke für implantologische Leistungen setzt voraus, dass die Implantatversorgung, bezogen auf den rückwärtigen Mundraum, nach dem letzten noch vorhandenen Zahn erfolgt. Dabei ist es unerheblich, ob der noch vorhandene Zahn (hier Zahn 6) nach seinem Zustand geeignet ist, eine Brücke zu tragen. Als Freiendlücke wird im zahnärztlichen Sprachgebrauch eine Zahnlücke mit freiem Ende, also einen Abbruch der Zahnreihe bezeichnet. In diesem Sinne liegt eine Freiendlücke bereits dann vor, wenn in einer Zahnreihe der Zahn 8 fehlt (vgl. Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, § 6 Anm. 3.8.3.2). Näher präzisiert wird der Begriff durch die nähere Bestimmung zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Freiendlücke, nach der mindestens die Zähne 8 und 7 fehlen müssen. Eine Freiendlücke i.S. der genannten Bestimmung liegt deshalb nur vor, wenn es (mindestens) keine Zähne 7 oder 8 gibt, welche die Zahnreihe jenseits der Lücke fortsetzen (vgl. VGH Baden Württemberg, Beschl.v. 26.10.1999 - 4 S 1700/98 -, juris). Aus den genannten Gründen entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, eine Indikation für eine Implantatversorgung nicht anzuerkennen, wenn die Zähne 7 oder 8 vorhanden sind, aber entweder nicht auf Dauer erhaltungswürdig oder als Anker für eine Versorgung mit einer Brücke nicht geeignet sind (vgl. Urt.v. 18.07.2003, 7 A 132/02 und vom 17.09.2004, 7 A 315/04; ebenso BVerwG, Beschl.v. 29.03.2000 - 2 B 3.00 -; VGH Baden Württemberg, Beschl.v. 26.10.1999, a.a.O., VG Lüneburg, Urt.v. 25.10.2007 - 1 A 211/05 -, juris; VG Ansbach, Urt.v. 12.12.2007 - AN 15 K 07/00820 -, juris). An dieser Auffassung wird festgehalten, weshalb das Einbringen der Implantate anstelle der Zähne 14 und 15 wegen des Vorhandenseins des Zahnes 16 nicht die Indikation einer Freiendlücke im beihilferechtlichen Sinne erfüllt. Ein freies Ende einer Zahnreihe setzt danach das Fehlen von Zähnen voraus. Ist ein Zahn vorhanden, aber lediglich schadhaft oder kann er eine bestimmte Funktion nicht mehr erfüllen, so kann nicht von einem "Fehlen" ausgegangen werden. Der Begriff des Fehlens ist eindeutig, so dass eine "funktionelle" Freiendlücke von der hier einschlägigen Indikationsregelung nicht mehr erfasst wird.
Der hier vertretenen Auffassung steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, nach der es nicht gerechtfertigt ist, bei der Feststellung der Höchstzahl beihilfefähiger Implantate auch solche Implantate zu berücksichtigen, die der Beamte selbst gezahlt hat (vgl. Urt.v. 28.05.2008 - 2 C 12.07, juris -). Aus dieser Rechtsprechung kann lediglich gefolgert werden, dass dem Kläger eine Beihilfe im Falle einer Versorgung der bei ihm vorhandenen Freiendlücke mit Implantaten nicht wegen der bereits vorhandenen Implantate verwehrt werden könnte.
Die Fürsorgepflicht verlangt nicht die Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen. Die Beihilfebestimmungen konkretisieren die Fürsorgepflicht grundsätzlich abschließend, so dass sich ein Beihilfeanspruch regelmäßig nicht aus der Fürsorgepflicht herleiten lässt, soweit die Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Beihilfefähigkeit nicht vorsehen ( BVerwG, Urt.v. 10.06.1999 - 2 C 29/98 -, NVwZ RR 2000, 99). Unmittelbar auf die Fürsorgepflicht kann ein Anspruch nur ausnahmsweise gestützt werden, wenn sie sonst in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Das ist hier nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.