Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 09.03.1976, Az.: 7 WLw 16/76
Erstattung außergerichtlicher Kosten in einer Landwirtschaftssache; Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben; Kostenveranlassung durch grobes Verschulden; Zurechnung von Verhalten des Verfahrensbevollmächtigten; Sorgfaltspflichten eines gewissenhaften Rechtsanwalts; Vermutung groben Verschuldens bei einem unzulässigen Antrag; Gleichsetzung einer Antragsrücknahme mit einem unbegründeten Rechtsmittel; Geschäftswert in Höhe des halben Einheitswerts des Hofs
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 09.03.1976
- Aktenzeichen
- 7 WLw 16/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 16052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1976:0309.7WLW16.76.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hildesheim - AZ: 7 LwH 110/74
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs. 1 S. 1 u. 2 LwVG
- § 6 Abs. 2 S. 1 HöfeO
Fundstelle
- NJW 1977, 1350-1351 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit gemäß § 37 Abs. 1 Buchst. c LVO
Hinweis
Gründe zu II. korrigiert durch Beschluss
OLG Celle - 8.11.1976 - AZ: 7 WLw 16/76
In der Landwirtschaftssache
hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle
auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3)
gegen
den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Hildesheim vom 22. Januar 1976
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... als Vorsitzenden sowie
der Richter am Oberlandesgericht ... und ... als Berufsrichter -
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 8 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
in der Sitzung vom 9. März 1976
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird teilweise geändert.
Die Beteiligte zu 1) hat auch die den Beteiligten zu 2) und 3) im ersten Rechtszug erwachsenden notwendigen Auslagen zu erstatten.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind insoweit nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 800,00 DM.
Gründe
I.
Am 6. August 1974 verstarb in ... der zuletzt in ... wohnhaft gewesene Landwirt ... (im nachfolgenden: Erblasser). Er war Eigentümer des in ... gelegenen, im Grundbuch von ... Band ... Bl. ... eingetragenen Hofes zur Größe von 63,34,30 ha mit einem Einheitswert von 175.800,00 DM. Er war verheiratet mit der Beteiligten zu 1). Die Ehe ist kinderlos geblieben.
Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben. Seine einzige Schwester ist die Beteiligte zu 2); deren Tochter ist die Beteiligte zu 3).
Der Erblasser hat keine letztwillige Verfügung hinterlassen.
Die Beteiligte zu 1) hat bei dem Landwirtschaftsgericht Hildesheim (7 LwH 83/74) die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses dahingehend beantragt, daß sie Hofvollerbin nach dem Erblasser geworden sei. Der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts hat den Notar, der den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beurkundet und die Beteiligte zu 1) in dem Verfahren 7 LwH 83/74 und in dem vorliegenden Verfahren zunächst vertreten hat, darauf hingewiesen, er möge noch auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 1 HöfeO eingehen. Daraufhin hat der Notar mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1974 u.a. behauptet, die Beteiligten zu 2) und 3) seien nicht im Sinne der HöfeO wirtschaftsfähig. Unter dem 30. Oktober 1974 hat der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts in dem Verfahren 7 LwH 83/74 an den Notar ein Schreiben folgenden Inhalts gerichtet:
"In dem Verfahren betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach dem am 6.8.1974 verstorbenen Landwirt ... nehme ich Bezug auf ihren Schriftsatz vom 7.10.1974. Ich empfehle ihnen, zunächst gemäß § 37 Abs. 1 c LVO ein Feststellungsverfahren des Inhalts zu beantragen, daß weder Frau ... geb. ... noch Fräulein ... wirtschaftsfähig sind und deshalb als weitere Hoferben möglicherweise ausscheiden.
Das Verfahren zur Erteilung eines Hoffolgezeugnisses müßte dann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens ausgesetzt werden. Eine andere Möglichkeit, dem Ziele näher zu kommen, Frau ... schon jetzt als Hoferbin des Hofes ihres verstorbenen Ehemannes auszuweisen, sehe ich leider nicht."
Daraufhin hat die Beteiligte zu 1) in dem vorliegenden Verfahren beantragt, gemäß § 37 Abs. 1 c LVO festzustellen, daß die Beteiligte zu 2) nicht wirtschaftsfähig sei und daher als weitere Hoferbin (Hofnacherbin) hinsichtlich des Hofes des Erblassers nicht in Betracht komme.
Die Beklagten zu 2) und 3) sind diesem Begehren entgegengetreten. Sie haben u.a. geltend gemacht, der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil für ihn das Rechtsschutzinteresse fehle. Denn auf die Wirtschaftsfähigkeit des weiteren Hoferben komme es erst an, wenn diesem der Hof zufalle.
Die Beteiligte zu 1) hat unter dem 27. Juni 1975 den oben angegebenen Feststellungsantrag zurückgenommen.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß über die Kosten des Feststellungsverfahrens von Amts wegen entschieden. Es hat die Gerichtskosten der Beteiligen zu 1) auferlegt und von der Anordnung, daß außergerichtliche Kosten zu erstatten seien, abgesehen. Es hat ausgeführt, für eine derartige Entscheidung habe kein Anlaß bestanden. Sie sei nicht aus Billigkeitsgründen geboten. Sie sei auch nicht zwingend vorgeschrieben. Die Rücknahme des möglicherweise unzulässigen Antrages der Beteiligten zu 1) sei nicht einem unzulässigen oder unbegründeten Rechtsmittel gleichzusetzen. Ferner liege auch kein grobes Verschulden vor, weil die Beteiligte zu 1) lediglich dem Rat des Landwirtschaftsrichters gefolgt sei.
Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3). Sie tragen vor, der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1), dessen Verschulden sich diese wie eigenes anrechnen lassen müsse, habe für den fehlerhaften Antrag selbst dann zu haften, wenn das Gericht ihn zunächst für gerechtfertigt angesehen habe. Die Rechtsauffassung des Richters entbinde den Anwalt nicht von seiner eigenen Verantwortung für sein Handeln. Der Feststellungsantrag sei unzulässig gewesen, zumindest unbegründet. Das habe die Beteiligte zu 1) schließlich mit der Rücknahme selbst eingeräumt.
Sie beantragen,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anzuordnen, daß die Beteiligte zu 1) die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) und 3) zu erstatten und auch die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde zu tragen hat.
Die Beteiligte zu 1) beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die sofortigen Beschwerden sind gemäß § 9 LwVG in Verbindung mit § 20 a Abs. 2 FGG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und im übrigen zulässig. Sie haben auch Erfolg.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LwVG ist eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten in das Ermessen des Gerichts gestellt. Das Landwirtschaftsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß in Landwirtschaftssachen wie für das gesamte Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Grundsatz gilt, daß die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten die Regel ist. Es müssen, sofern nicht ein Fall des § 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG gegeben ist, besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, in Abweichung von diesem Grundsatz einem Beteiligten die Erstattung außergerichtlicher Kosten aufzuerlegen (vgl. Barnstedt, LwVG 2. Aufl., 1968, Rdz. 2 und 6 zu § 45; Pritsch, Anm. III c zu § 45 LwVG; Wöhrmann-Herminghausen, Rdz. 4 zu § 45 LwVG). Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 10. Juli 1974 - 7 Wlw 10/74 - und 31. Oktober 1975 - 7 Wlw 54/75 -). Es kann dahingestellt bleiben, ob hier nicht doch derartige besondere Gründe vorliegen. Denn in jedem Falle ist die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, weil die Beteiligte zu 1) sie durch grobes Verschulden veranlaßt hat (§ 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG). Das Landwirtschaftsgericht hat zu Recht dargetan, daß die andere Alternative dieser Bestimmung nicht Platz greift. Die Zurücknahme eines Antrages rechtfertigt nicht eine Kostenentscheidung im Sinne der Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3). Ebensowenig wie die Kostenvorschriften der Zivilprozeßordnung und damit die Bestimmung des § 271 Abs. 3 Satz 2 ZPO, nach welcher bei Rücknahme der Klage der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, hier entsprechend anzuwenden ist (vgl. Barnstedt a.a.O. Rdz. 9 zu § 45), ist die Rücknahme eines Antrages einem unbegründeten Rechtsmittel gleichzusetzen (vgl. Barnstedt a.a.O. Rdz. 12 zu § 45 LwVG; BGH 28, 117 = NJW 1958, 1493 [BGH 11.07.1958 - V ZB 13/58] sowie die oben angegebenen Senatsentscheidungen).
Jedoch hat die Beteiligte zu 1) die den Beteiligten zu 2) und 3) im ersten Rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen durch grobes Verschulden herbeigeführt. Sie muß sich insoweit das Verhalten ihres früheren Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen. Das Verschulden eines Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich. Dieser Grundsatz gilt nicht nur, soweit das Gesetz seine Anwendung ausdrücklich vorschreibt (vgl. § 232 Abs. 2 ZPO), sondern ganz allgemein für alle Verfahrensarten. Vertreter in diesem Sinne ist aber auch der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1). Er war aufgrund des zwischen ihm und seiner Mandantin abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 BGB) verpflichtet, die Ansprüche und Rechte seiner Auftraggeberin umfassend und in jeder Richtung sorgfältig zu prüfen. Zu dieser Prüfung gehört die Untersuchung, ob ein Antrag zulässig ist und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei ist mit darauf abzustellen, inwieweit sich der erstrebte Ausspruch des Gerichtes auf die Rechtstellung der Auftraggeberin auswirken kann. Der Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten war der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten noch nicht aus dem Grunde enthoben, daß der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts - eventuell in Ausübung seiner Pflichten nach § 139 ZPO - eine prozessuale Möglichkeit aufzeigte, mit der die Sach- und Rechtslage weiter geklärt werden könnte. Das ergibt sich u.a. aus den Grundsätzen, die die Lehre und Rechtsprechung für die von einem gewissenhaften Rechtsanwalt anzuwendende Sorgfalt aufgestellt hat. Dieser darf sich weder zu einem willenlosen Werkzeug seiner Partei machen lassen noch Anregungen oder Hinweisen des Gerichtes ohne weitere Prüfung nachgeben. Es reicht nicht aus, Rechtsfragen anhand des Gesetzwortlautes oder der in den amtlichen Sammlungen enthaltenen Entscheidungen zu prüfen. Der Anwalt muß vielmehr auch das einschlägige Schriftgut studieren und die Rechtsprechung zumindest des Bundesgerichtshofes prüfen, soweit sie an anderer Stelle abgedruckt ist wie z.B. im Nachschlagewerk von Lindenmaier-Möhring, in der NJW, der MDR, des RdL oder des AgrarR (vgl. BGH NJW 1952, 485; 1958, 825). Zu den maßgebenden Kommentaren, die die hier erheblichen Rechtsfragen erörtern, gehören u.a. die Erläuterungen zur HöfeO von Wöhrmann (Landwirtschaftsrecht, 2. Aufl. 1966) und Lange-Wulff (HöfeO, 6. Aufl. 1965). Dabei ist es unerheblich, ob der Rechtsanwalt über nähere Kenntnisse auf einem besonders geregelten Gebiet wie dem des Höferechts verfügt. Diese muß er sich notfalls durch intensives Studium aneignen.
Schon aus dem bloßen Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 HöfeO mußten sich dem früheren Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) Zweifel aufdrängen, ob seine Mandantin selbst dem Vollerbin nach dem Erblasser geworden ist, wenn die Beteiligten zu 2) und 3) als Verwandte der Hoferbenordnungen 3 und 4 nicht wirtschaftsfähig sein sollten. Eine oberflächliche Durchsicht der Kommentare und der Rechtsprechung hätten aber den früheren Verfahrensbevollmächtigten erkennen lassen, daß sein Antrag keine Aussicht auf den erstrebten Erfolg bot, die Rechtstellung seiner Mandantin als Vollerbin nachzuweisen. Es entspricht einhelliger Auffassung, die sich in allen maßgebenden Kommentaren, Entscheidungen, Aufsätzen und Erläuterungen niedergeschlagen hat, daß die Witwe des Hofeigentümers bei gesetzlicher Erbfolge nur Hofvorerbin auch für den Fall wird, daß die Verwandten der Hoferbenordnungen 3 und 4 zur Zeit des Nacherbfalles nicht wirtschaftsfähig sind (vgl. Wöhrmann a.a.O., Anm. 29 zu § 6 HöfeO; Lange-Wulff, a.a.O. Anm. 82 zu § 6; Scheyhing HöfeO 1967, § 6 Rdn. 10; BGHZ 43, 390 = NJW 1965, 1590 = MDR 1965, 650 = RdL 1965, 176 = LM Nr. 17 zu § 6 HöfeO). Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zu der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 3 HöfeO, hinsichtlich der Wöhrmann und Lange-Wulff unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Die unterlassene Berücksichtigung der Rechtsprechung und Lehre durch den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) ist erheblich und begründet den Vorwurf eines groben Verschuldens im Sinne einer groben Fahrlässigkeit (§ 275 BGB). (1) Der von ihm gestellte Feststellungsantrag war unzulässig. Dafür fehlte das Rechtsschutzinteresse. Denn selbst für den Fall, daß das Landwirtschaftsgericht zur Zeit hinsichtlich der Beteiligten zu 2) und 3) festgestellt hätte, sie seien zur Zeit nicht wirtschaftsfähig, wäre das für den zu erteilenden Erbschein nicht erheblich. Die Frage nach der Wirtschaftsfähigkeit ist erst für den Zeitpunkt des Nacherbfalles zu beantworten. Die Beteiligten zu 2) und 3) hätten also einen etwa bestehenden Mangel beheben und bis zum Eintritt des Nacherbfalles die Wirtschaftsfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 6 HöfeO erlangen können. Für das Begehren der Beteiligten zu 1) im vorliegenden Verfahren mangelte es somit an dem nach § 37 Abs. 1 LVO gebotenen berechtigten Interesse. Ein unzulässiger Antrag begründet schon für sich die Vermutung eines groben Verschuldens. Grobe Fahrlässigkeit ist aber in jedem Falle in vorliegendem Fall deshalb anzunehmen, weil der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1), wie ausgeführt, die Voraussetzungen für den gestellten Antrag nicht hinreichend geprüft und berücksichtigt hat. Dieses Verhalten stellt unter diesen Umständen eine schwere Verletzung der im prozessualen Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar und rechtfertigt die Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG. Dem entsprechend war der angefochtene Beschluß abzuändern.
Zu einer Änderung des Geschäftswertes erster Instanz sieht der Senat keinen Anlaß. Zwar betrifft die vom Landwirtschaftsgericht zitierte Entscheidung des Senates (NdsRpfl 1966, 9) die Feststellung der Hofeigenschaft nach § 37 Abs. 1 Buchst. a LVO, während im vorliegenden Fall die Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben geprüft werden sollte (§ 37 Abs. 1 Buchst. c LVO). Insoweit bemißt sich der Geschäftswert gemäß § 44 Abs. 3 Buchst. a LVO nach § 30 KostO. Er berechnet sich häufig nach einem angemessenen Teil des Einheitswertes des Hofes, weil es keine allgemeine Wirtschaftsfähigkeit, sondern nur eine solche für einen bestimmten Hof gibt.
Im allgemeinen kann ein Geschäftswert in Höhe des halben Einheitswertes gerechtfertigt erscheinen (vgl. Senatsbeschluß 7 WlW 60/69). Bei dieser Abschätzung sind zu berücksichtigen das materielle Interesse der Antragstellerin an der begehrten Entscheidung, die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit des Verfahrens und die von den beteiligten Anwälten und dem Gericht aufgewendete Mühe und Arbeit. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist aber ein Betrag von 68.600,00 DM angemessen. (2)
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 34 Abs. 1, 44 Abs. 1 LwVG. Es entspricht nicht der Billigkeit, insoweit die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 800,00 DM.