Landgericht Hannover
Beschl. v. 22.03.1979, Az.: 9 T 35/79

Anforderungen an die Eintragung eines vorangestellten neuen Namens im Stammbuch durch den Standesbeamten

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
22.03.1979
Aktenzeichen
9 T 35/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 11313
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:1979:0322.9T35.79.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 30.01.1979 - AZ: 85 III 121/78

Sonstige Beteiligte

1. ...

2. ...

3. ...

In der Personenstandssache
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
am 22. März 1979
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Landeshauptstadt Hannover gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 30.01.1979 - 85 III 121/78 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

1

Der Standesbeamte in ... ist durch den angefochtenen Beschluß zu Recht angehalten worden, dem Geburtenbuch Nr. ... des Standesamtes I. einen Randvermerk beizuschreiben, aus dem sich u.a. ergibt, daß das Kind (Beteiligter zu 2.) den Familiennamen "..." trägt. Die von den Standesamt in ... gegen die Voranstellung des Geburtsnamens von ... geäußerten Bedenken sind unbegründet. Dabei kann dahingestellt werden, ob die in den ...

2

Gründen des angefochtenen Beschlusses genannten rechtlichen Erwägungen die getroffene Entscheidung rechtfertigen. Denn der Wortlaut des § 1757 Abs. 2 n.F. BGB"hinzufügen" nötigt jedenfalls nicht zu einer einschränkenden Auslegung dahingehend, daß der frühere Name nur nachgestellt werden dürfte. Zu Recht wird in der Kommentierung in Palandt-Diederichsen (38. Aufl., § 1757 BGB Anm. 2) auf eine vergleichbare Regelung beim Ehe- und Familiennamen in § 1355 Abs. 3 BGB verwiesen, nach der auch dort ein Voranstellen des früheren Namens möglich ist. Die Kammer ist dabei der Auffassung, daß, nachdem der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Namensrechts auf die bisherige Klarheit und Durchschaubarkeit im Sinne der Verdeutlichung des Personenstandes und der Abstammung verzichtet hat, kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, warum dies in den weit weniger häufigen Fällen des § 1757 Abs. 2 BGB anders sein sollte. Sicher könnte eine Klarheit des Namensrechts u.a. durch eine bestimmte Reihung der Namen auch hier wünschenswert sein, dies entspricht jedoch nicht dem jetzigen Villen des Gesetzgebers.

3

Im übrigen haben die Beteiligten zu 1. und 2. schwerwiegende Gründe zum Wohle des Beteiligten zu 2. dafür vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß es im vorliegenden Fall erforderlich ist, den bisherigen Familiennamen dem neuen Namen hinzuzufügen, d.h. hier voranzustellen (§ 1757 Abs. 2 BGB). Bereits die wissenschaftliche Tätigkeit der beiden Beteiligten zu 1. und 2. in sich weitgehend deckenden Arbeitsgebieten rechtfertigt die Notwendigkeit einer namensmäßigen Abgrenzung der beiden Beteiligten durch Voranstellen des früheren Namens "von Bar" vor den neuen Familiennamen "...".

4

Die Gebührenfreiheit folgt aus § 11 KostO.