Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.02.1994, Az.: L 10 Ar 168/93

Entscheidungsgründe; Urteil; Fehlen; Entlastung; Rechtsschutz; Tatbestand; Verfahrensmangel

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
10.02.1994
Aktenzeichen
L 10 Ar 168/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 11914
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1994:0210.L10AR168.93.0A

Fundstelle

  • SGb 1994, 380 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. § 136 Abs 3 SGG idF des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 ermöglicht nur, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen.

2. Zweck der Regelung ist es, auf unnötige Formulierungs- und Schreibarbeit verzichten zu können, ohne den Rechtsschutz einzuschränken und den Anspruch des Bürgers auf Unterrichtung über entscheidungserhebliche Erwägungen des Gerichts zu mißachten. Mindestgehalt der Entscheidungsgründe ist hiernach auch nach der Gesetzesnovelle die ausreichende Angabe der angewendeten Rechtsnormen, der für erfüllt oder nicht erfüllt gehaltenen Tatbestandsmerkmale und der dafür ausschlaggebenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe.

3. Fehlen diese Angaben, leidet die Entscheidung an einem Verfahrensmangel iS eines absoluten Revisionsgrundes, §§ 202 SGG, 551 Nr 7 ZPO (Fehlen der Entscheidungsgründe).