Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.02.1988, Az.: 4 B 419/87

Einstweilige Anordnung; Sozialhilfe in Form von Beihilfen für eine Hochzeitsfeier; Beihilfen für Trauringe, Bewirtung, Festkleidung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.02.1988
Aktenzeichen
4 B 419/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12892
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1988:0224.4B419.87.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 16.11.1987 - AZ: 2 VG D 94/37

Verfahrensgegenstand

Sozialhilfe (Beihilfen für Hochzeitsfeier) - einstweilige Anordnung -

Prozessführer

1. der Frau ...

2. des Herrn ...

3. des minderjährigen ..., zu 3. und 4.

durch den Antragsteller zu 2.,

4. des minderjährigen ..., zu 3. und 4.

durch den Antragsteller zu 2.,

5. des minderjährigen ...

durch die Antragstellerin zu 1., ...

Prozessgegner

den Landkreis Stade - Rechtsamt -, Stade,

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg
hat am 24. Februar 1988
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Stade vom 16. November 1987 - unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen - geändert, soweit dadurch den Antragstellern zu 1. und 2. eine weitere Beihilfe in Höhe von mehr als 240,00 DM zugesprochen worden ist. Der darüber hinausgehende Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

1

Die Beschwerde hat in dem in der Beschlußformel genannten Umfang Erfolg.

2

Nach der in diesem Verfahren gebotenen überschlägigen Prüfung nimmt der Senat an, daß den Antragstellern zu 1. und 2. aus Anlaß ihrer Trauung am 20. November 1987 eine einmalige Leistung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 340,00 DM, also 240,00 DM mehr, als die Samtgemeinde ... ursprünglich bewilligt hat, zu gewähren ist. Im einzelnen ist auszuführen:

3

Für die Ausrichtung der Hochzeitsfeier, vor allem die Bewirtung von Hochzeitsgästen, hält der Senat - in Anlehnung an seine Rechtsprechung zu ähnlichen Familienfeiern wie Konfirmation oder Kommunion (Beschl, v. 17. April 1986 - 4 OVG B 80/86 -) - einer; geschätzten Betrag von 100,00 DM für notwendig. Dieser Betrag reicht jedenfalls aus, um engste Familienangehörige und Freunde am Hochzeitstag zu Hause bewirten zu können.

4

Der Wunsch der Brautleute, am Hochzeitstag Trauringe auszutauschen und sie später zu tragen, dürfte (jedenfalls noch) den Anschauungen und Gewohnheiten weiter Bevölkerungskreise entsprechen. Kosten für die Beschaffung schlichter Trauringe gehören daher zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG. Nach den vom Verwaltungsgericht bei ortsansässigen Juwelieren eingeholten und vor den Antragstellern nicht bestrittenen Auskünften sind einfache Trauringe ab 140,00 DM zu erhalten. In Höhe dieses Betrages ist hier ein zusätzlicher, einmaliger Bedarf anzuerkennen.

5

Hinsichtlich der Bekleidung folgt der Senat dem, Verwaltungsgericht darin, daß es nicht im sozialhilferechtlichen Sinne "notwendig" ist, für die standesamtliche Trauung und die Hochzeitsfeier zusätzliche, festliche Bekleidung zu beschaffen. Nach den heute üblichen Lebensgewohnheiten fällt es nicht "aus dem Rahmen", wenn Brautleute in "normaler" (Straßen-)Kleidung - abzugrenzen von Freizeit- und Sportkleidung - zur standesamtlichen Trauung erscheinen. Daß die Antragsteller solche Bekleidung (zu einem Jackett für den Antragsteller zu 2., siehe unten) nicht besitzen, ist nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal sie für die Beschaffung notwendiger Bekleidung auch dieser Art in den Jahren 1986 und 1987 - wie sich aus den Zusammenstellungen in den Verwaltungsvorgängen der Samtgemeinde ... ergibt - Beihilfen erhalten haben. Allerdings läßt sich diesen Listen nicht entnehmen, daß dem Antragsteller zu 2. auch eine Beihilfe zur Beschaffung eines Jacketts gewährt worden ist. Insoweit sieht der Senat einen notwendigen Bedarf des Antragstellers zu 2. als glaubhaft gemacht an. Der Senat schätzt diesen Bedarf in diesem summarischen Verfahren auf 100,00 DM (so auch die Arbeitsrichtlinien des städtischen Sozialamtes Hannover, Stand 01.01.1985, Anl. 1 zu § 12 BSHG). Insgesamt ergibt sich somit der oben genannte Betrag von 340,00 DM

6

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO.

7

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Jacobi Klay Munk