Abschnitt 7 EIP AgriNIHH-Erl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Tätigkeiten Operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri) Niedersachsen und Hamburg ELER Förderung 2023-2027
- Redaktionelle Abkürzung
- EIP AgriNIHH-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78000
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Gemeinschaftsrecht der EU abweichende Regelungen getroffen sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die LWK, Fachbereich Agrarförderung.
7.3 Bei Vorhaben in Trägerschaft des Landes tritt die Mittelzuweisung an die Stelle des Bewilligungsbescheides. Alle im Rahmen dieser Richtlinien getroffenen Regelungen werden dabei entsprechend angewendet.
7.4 Es wird ein zweistufiges Antragsverfahren durchgeführt. Im Rahmen der ersten Stufe wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Potenzielle Antragstellerinnen und Antragsteller werden aufgerufen, innerhalb eines durch das ML vorgegebenen Zeitraumes, der sowohl im Nds. MBl. als auch auf der Homepage der Bewilligungsbehörde, des ML und des Netzwerks EIP Agrar & Innovation Niedersachsen veröffentlicht wird, Projektskizzen einzureichen. Die Aufrufe erfolgen grundsätzlich themenoffen gemäß den in Anlage 1 dieser Richtlinien festgelegten thematischen Schwerpunkten. Ein beim ML eingerichteter Ausschuss nimmt eine Bewertung der Projektskizzen auf Grundlage der Auswahlkriterien nach Anlage 2 dieser Richtlinien vor.
7.5 In der zweiten Stufe des Antragsverfahrens sind nur die Antragstellerinnen und Antragsteller der vom Ausschuss im Rahmen der ersten Stufe des Antragsverfahrens zugelassenen Projektskizzen antragsberechtigt. Der Zeitraum für die zweite Stufe des Antragsverfahrens wird auf der Homepage der Bewilligungsbehörde und des ML veröffentlicht sowie den Einreicherinnen und Einreichern von Projektskizzen zusammen mit dem Ergebnis der Bewertung des Auswahlausschusses von der Bewilligungsbehörde mitgeteilt.
7.6 Die Bewilligungsbehörde stellt alle notwendigen Formulare auf ihrer Internetseite www.agrarfoerderung-niedersachsen.de unter dem Menüpunkt "Weiterbildung, Beratung, Innovation" zur Verfügung.
7.7 Projekte, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Richtlinien gefördert werden.
Zur Prüfung, ob inhaltsgleiche Projekte bereits gefördert wurden, veranlasst die Bewilligungsbehörde nach Eingang der Projektskizzen eine Regelabfrage bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) sowie bei der NBank und nimmt einen Abgleich mit der EIP/GAP Datenbank vor.
7.8 Die Auszahlung der Zuwendung im Rahmen des Erstattungsverfahrens ist von der/dem Begünstigten bei der Bewilligungsbehörde nach einheitlichem Vordruck zu beantragen. Diese ordnet die Auszahlung durch die EU-Zahlstelle im ML an.
7.9 Ein Auszahlungsantrag kann der Bewilligungsbehörde höchstens zweimal jährlich vorgelegt werden und ist spätestens zu den im Bewilligungsbescheid genannten Terminen (15. Februar und 15. August) zu stellen. Ein Anspruch auf spätere Auszahlung besteht nicht.
Der Bewilligungsbescheid kann andere Termine vorsehen.
Dem jeweiligen Auszahlungsantrag sind ein Verwendungsnachweis, eine Belegliste, Kopien von Rechnungs- und Zahlungsbelegen sowie ein Zwischen- oder Abschlussbericht beizufügen.
Die Bewilligungsbehörde führt die nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2472 vorgesehenen ausführlichen Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Freistellungsvoraussetzungen eingehalten werden. Die Aufzeichnungen sind zusammen mit den Förderakten ab dem Tag der Beihilfegewährung 10 Jahre lang aufzubewahren.
Gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2022/2472 besteht eine Veröffentlichungspflicht des Mitgliedstaates über Einzelbeihilfen in Höhe von über 10 000 EUR bei Begünstigten, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und über 100 000 EUR bei Begünstigten, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) (AEUV) fallen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 7. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 283)